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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 16.07.2025 – 3 B 6984/25

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0716.3B6984.25.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 4. Juli 2025 (Az. 3 A 6997/25) gegen die am 3. Juli 2025 durchgeführte Inobhutnahme ihrer Tochter D. E. wird insoweit wiederhergestellt, als damit eine Fremdunterbringung der Tochter unter gleichzeitiger Trennung von der Antragstellerin zu 1. verbunden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der am XXX geborenen D. E.. Die Antragstellerin zu 1. hat zudem zwei ältere Kinder aus anderen Beziehungen, die bereits seit 2021 dauerhaft familienfremd untergebracht sind, nachdem ein seinerzeit im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB vom Familiengericht über die Antragstellerin zu 1. eingeholtes Sachverständigengutachten dieser eine das Kindeswohl gefährdende Erziehungsunfähigkeit insbesondere infolge eigener psychischer Belastungen (u.a. Depression, Borderline-Störung) attestiert hatte. Die seinerzeit für eine Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit von der Sachverständigen für erforderlich gehaltenen stationären psychotherapeutischen Maßnahmen sind bisher - soweit bekannt - nicht durchgeführt worden.

Das Jugendamt des Antragsgegners, das bereits wegen der beiden älteren Kinder der Antragstellerin zu 1. mit deren familiären und sozialen Verhältnissen befasst war, begleitete die Antragsteller auch während der Schwangerschaft mit D.. Parallel lief eine Teilhabeassistenzleistung in Form des ambulant betreuten Wohnens (ABW) mit sechs Fachleistungsstunden pro Woche. Schon in diesem Zeitraum stand die Frage nach einer Fremdunterbringung des Kindes nach der Geburt im Raum. Bei einem Termin im Haushalt der Antragsteller im Februar 2024 zeigten sich dort ausweislich eines darüber gefertigten Vermerks katastrophale hygienische Verhältnisse, die (nur) zum Teil mit in der Wohnung gehaltenen Katzen und einem Hund zusammenhingen. Der Antragstellerin zu 1. wurde seinerzeit erklärt, dass eine Aufnahme des Säuglings in den Haushalt unter solchen Umständen nicht in Betracht komme. Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes des Antragsgegners hielt im Weiteren regelmäßigen Kontakt mit der Fachkraft des Leistungserbringers des ambulant betreuten Wohnens, um sich über die weitere Entwicklung im Haushalt der Antragsteller zu informieren. Die Fachkraft berichtete dabei u. a., dass bei dem Sauberkeitszustand der Wohnung Fortschritte erzielt wurden, insbesondere, nachdem die Katzen aus dem Haushalt abgegeben worden waren. Es bestünden jedoch Zweifel, ob es den Antragstellern gelingen könne, dauerhaft einen hygienisch akzeptablen Zustand aufrecht zu erhalten, zumal es ihnen insoweit an einer hinreichenden Problemeinsicht mangele. Ausweislich eines telefonischen Berichts der Fachkraft vom 15. Juli 2024 befand sich die Wohnung seinerzeit bereits seit ca. 6 Wochen in einem guten, für die Aufnahme des Säuglings geeigneten Zustand und seien die Kindeseltern kooperativ und mitwirkungsbereit. Ob das so bleibe, müsse abgewartet werden. Bei einem Besuch im Haushalt der Antragsteller am 17. Juli 2024 stellte der ASD des Antragsgegners fest, dass die Wohnung in einem guten Zustand war. Die Antragsteller erklärten sich mit der Einrichtung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) ab Rückkehr der Kindesmutter mit dem Kind aus der Geburtsklinik einverstanden, die nachfolgend mit zunächst 4 Fachleistungsstunden pro Woche zusätzlich zu der Betreuung im Rahmen des ABW installiert wurde.

Ausweislich der "standardisierte(n) Zielüberprüfung" der SPFH vom 8. Oktober 2024 waren bis dahin die wesentlichen Ziele - Stabilisierung der Familiensituation, Stärkung der Erziehungskompetenz, Entwicklung von psychischer, physischer und emotionaler Stabilität - nicht erreicht, sondern weiter in der Bearbeitung. Die Kindesmutter habe sich in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen psychischen Befindlichkeit mitwirkungsbereit und bemüht gezeigt, den Anforderungen gerecht zu werden, während der Kindesvater eine passive bis abwehrende Grundhaltung eingenommen habe und sich selbst nicht als Hilfeempfänger ansehe. Problematisch sei u. a. der Umgang bzw. die Kontaktgestaltung zwischen dem im Haushalt befindlichen Hund und dem Säugling. Der Hund sei verhaltensauffällig und habe zur Kindesmutter keine verlässliche Bindung. Den Kindeseltern fehle Verständnis und Einsicht für eine jederzeit das Kindeswohl sichernde Kontaktgestaltung zwischen Kind und Hund, weshalb insoweit die Aufstellung eines Schutzplans erforderlich gewesen sei.

Infolge eines heftigen Streites zwischen den Kindeseltern im häuslichen Bereich kam es am 20. Dezember 2024 zur Aufstellung eines weiteren Schutzplans, in dem Verhaltensregeln für derartige Streitsituationen aufgestellt wurden. Nach einem Reflektionsgespräch Ende Januar 2025 wurde dieser Schutzplan wieder aufgehoben.

Ausweislich der Hilfeplanfortschreibung vom 23. Dezember 2024 soll die Kindesmutter nach der Geburt eine positive Entwicklung genommen haben. Es sei besprochen worden, dass der Kindesvater einen "Hundeführerschein" mache, um für die Familie insgesamt mehr Klarheit und Sicherheit in der Haltung des im Haushalt befindlichen Hundes zu erreichen. Die SPFH sei weiterhin erforderlich und geeignet und solle bis zum 30.06.2025 weiterbewilligt werden.

In der "standardisierte(n) Zielüberprüfung" der SPFH vom 20. April 2025 sind positive und negative Aspekte des Familienalltags angesprochen. Ein nicht ausreichend hygienischer Zustand der Wohnung ist darin als wiederkehrendes Problemfeld benannt, bei dem beiden Elternteilen, vor allem dem Kindesvater, eine hinreichende Wahrnehmungsfähigkeit und - bereitschaft für die Anforderungen gerade im Zusammenleben mit einem Säugling fehlten. Problematisch seien auch weiterhin die Haltungsbedingungen des Hundes, weshalb dieser teilweise keinen Auslauf erhalte und u. a. wiederholt in die Wohnung uriniere und kote. Die Ressourcen und Handlungsfähigkeiten der Kindesmutter seien von ihrer psychischen Verfassung abhängig, die von Konflikten innerhalb der Partnerschaft oder aus dem sonstigen Familienkreis negativ beeinflusst würde. Schwierig sei der Umgang der Kindeseltern mit Nahrungsmitteln. Es fehle ein Verständnis für die einzukaufenden Mengen; regelmäßig würden Nahrungsmittel verderben, dann jedoch nicht sofort entsorgt, sondern schimmelig in der Wohnung verbleiben. Die wirtschaftliche Lage der Familie sei undurchsichtig, jedoch chronisch nicht sicher. Der Kindesvater gehe wiederkehrend tageweise Schwarzarbeit nach und sei dann von morgens bis abends außer Haus. Der Kindesvater sehe sich nach wie vor nicht als Zielperson der Hilfeleistung und stehe seiner aktiveren Einbeziehung ablehnend gegenüber. Die Kindesmutter nehme die Hilfe fortlaufend besser an und sei weiterhin mitwirkungsbereit.

Nach dem Hilfeplangespräch vom 7. Mai 2025 sollte die SPFH mit den in der vorbenannten Zielüberprüfung beschriebenen Themenfeldern zunächst bis zum Jahresende 2025 mit einem auf 6h/Woche erhöhten Stundenkontingent fortgesetzt werden. Als Handlungsziele sind in dem Hilfeplan aufgeführt:

"(M1): Der Haushalt, besonders der Fußboden, wird durch Frau F. und Herrn E. sauber und hygienisch gehalten. Zudem wird täglich der Müll täglich rausgebracht.

(M2): G. wird nicht alleine mit H. gelassen. Befindet sich H. in der Nähe von G., sorgen die Eltern dafür das sie jederzeit handeln können.

(M2): Herr E. hat bis zum 31.08.2025 die theoretische sowie die praktische Prüfung des Hundeführerscheines absolviert. Ebenso hat Herr I. H. angemeldet.

(M2): Der Hund H. hat im Oktober alle benötigten Impfungen erhalten.

(M3): Die Lebensmittel für G. kommen nicht in den Kontakt mit Schimmelbakterien und G. bekommt keine abgelaufenen Lebensmittel."

Am 16. Juni 2025 wandte sich die im Rahmen der SPFH eingesetzte Fachkraft mit der nachfolgend wiedergegebenen Mail an den ASD des Antragsgegners:

"...folgende Situation ergab sich heute bei Familie Ki./Re. Aus A-Stadt:

Beim Betreten der Wohnung um 9.00 Uhr sind die Eltern gerade aufgestanden, aus der Wohnung kam ein so unangenehmer Geruch nach Müll und verdorbenen Lebensmitteln, dass mein Körper direkt mit Übelkeit reagierte.

Im Kinderzimmer lagen trockene, aber voll mit Kot geschmierte Feuchttücher einfach auf dem Boden, mindestens vom Vorabend. Der Windeleimer war wieder randvoll. Das Wohnzimmer hat stark nach Schweiß gerochen, der Boden war voll Spielzeug. Die Küche und der Balkon war Hauptort der Vermüllung. Mehrere angefangene Müllbeutel, Mülltrennung nicht gut ersichtlich, viele verdorbene Lebensmittel. Ich habe die KE sofort aufgefordert den bestialischen Gestank und den Müll zu beseitigen. KM fing sofort an, KV brauchte erst einen Kaffee, drehte sich ine Zigarette und rauchte diese. Es wurde alle verdorbenen Lebensmittel zusammengesammelt, der Kühlschrank wurde komplett geräumt, gesäubert, nur noch geschlossene und genießbare Lebensmittel sind zurückgewandert. Im Kühlschrank befand sich eine Babyflasche mit Wasser aber ohne Deckel, KE darauf hingewiesen, dass dies nicht geht. Im Tiefkühler waren Schnuller sowie Beißringe, lose ohne Dose. Auch dieser Missstand wurde angesprochen und sollte behoben werden. Zwischenzeitlich hatte KM einen Termin bei der Bank, wir waren für ca. 45 Minuten weg, KV machte wären dessen weiter die Küche sauber und beaufsichtigte die kleine Tochter L. Nach dem Banktermin wurde weiter in der Küche aufgeräumt und sauber gemacht. Bei einem unaufmerksamen Moment der KE, schnappte sich L ein Teppichmesser, welches auf dem Boden lag. Dies behob die KM, als ich es ansprach. KE haben von mir eine To-Do-Liste bekommen, welche weiteren Mängel bis morgen behoben sein müssen, zum Beispiel 3 große Säcke Altglas entsorgen und Boden in der Küche frei räumen. Kontrollbesuch für ca. 12.30 Uhr geplant. Heute bis 13 Uhr in der Familie gewesen, KV wirkte genervt und angesäuert, als ich ging. Bis 13 Uhr war niemand mit dem Hund Gassi.

Der letzte Kontakt in der Familie war letzten Donnerstag. Familie also 3 Tage ohne Unterstützung. Gleichzeitig herrscht in der Familie eine so große Vermüllung und Müllansammlung, nicht nachvollziehbar für mich, welche nach kurzer Zeit und dem aktuell warmen Wetter zu einer nicht haltbaren Situation führt. Tochter L. wird immer mobiler und probierfreudiger, sodass der desolate Zustand sofort Verbesserung verlangt. Aktuell haben wir eine kompensatorische Assistenz zur Haushaltsführung von 2h die Woche installiert. Damit ist kein Zustand zu halten, welcher keine Gefährdung mit sich bringt."

Im nachfolgenden Austausch zwischen dem ASD und der Fachkraft wurde vereinbart, dass den Kindeseltern seitens der Fachkraft eine konkrete To-Do-Liste zur umgehenden Beseitigung der Missstände aufgegeben und deren Abarbeitung zeitnah kontrolliert werde. Zudem sollte ein weitergehender Schutzplan aufgestellt werden.

Die Fachkraft meldete dem ASD am 17. Juni 2025 per Mail zurück, dass bei der Kontrolle an dem Tag einige, aber nicht alle Punkte der To-Do-Liste abgearbeitet gewesen seien. Die Kindesmutter habe sich grundsätzlich kooperativ gezeigt. Der Kindesvater habe sich dagegen emotional aufbrausend und abwehrend verhalten und sei der inhaltlichen Erarbeitung eines Schutzplans ausgewichen, indem er sich auf den Balkon zurückgezogen und nachfolgend zum Schwarzarbeiten außer Haus gegangen sei. Die Kindesmutter habe "immens hilflos" gewirkt.

Nach einer Eintragung auf dem am 17. Juni 2025 schriftlich formulierten Schutzplan wurde dieser vom Kindesvater unterschrieben, ohne dass er sich an der Erörterung seiner Inhalte beteiligt oder ihn auch nur durchgelesen hatte.

In einem Telefongespräch vom 30. Juni 2025 berichtete die Fachkraft dem ASD, dass seit dem 17. Juni ein Schutzplan bestehe und sie seitdem jeden Tag im Haushalt der Kindeseltern gewesen sei. Seitdem habe sich der Zustand dort gebessert, der Kindesvater befinde sich allerdings im "Widerstand".

Mit einer am Folgetag - 1. Juli 2025 - um 14.38 Uhr versendeten E-Mail berichtete die Fachkraft demgegenüber unter formaler Anzeige einer Kindeswohlgefährdung Folgendes:

"Um 9:00 Uhr traf ich bei Familie Re/Ki in XXX-Stadt ein zum verabredeten Termin; J. K. übernimmt während meines Urlaubs L. meine Vertretung und begleitete mich heute nochmal. Die Wohnung war wieder in einem katastrophalen Zustand. Überall standen viel Müll und Zeugs rum. KM begründete alles mit dem baldigen Umzug. Der Umzug sollte erst zum 01.07.25 stattfinden, nun zum 01.08.2025. Letzte Woche war die Wohnung unaufgeräumt, diese Woche ist sie untragbar. Die Kindseltern machten den Eindruck gerade erst aufgestanden zu sein. G. hatte schon dunkel verschmutzte Beine und Füße.

In der Küche befand sich wieder stark schimmelig verdorbenes Gebäck. Der Abwasch war nicht gemacht. KM gab an gestern gab es Fleisch, deswegen war die Nudel vor der Wohnungstür von den Nachbarn hochgeworfen und nicht von ihr. Im Kühlschrank befand sich eine nicht abgedeckte Lasagne, weiterer Teller mit Mittagsüberbleibseln, in der Küche fand sich aber auch noch eine riesige Schüssel, nicht abgewaschen, mit Reissalatresten. Die verdorbenen Lebensmittel und der Geruch im Haushalt lassen sich durch den übermäßigen Kauf und Konsum erklären, aber sie sind nicht tragbar. Der Boden der Wohnung war mit Kleinkram übersät, auch wieder mit Kleinstteilen wie Haargummis oder für L nicht passende Gegenstände, wie eine kleine Luftpumpe. Bei der Überprüfung einer Rechnung fiel auf, dass der Zahnarzt noch auf den Ausgleich wartet. Mit KM fuhr ich also zum Zahnarzt, KM konnte mittels Handy und Onlinebanking belegen, dass die Rechnung teilweise gestern überwiesen wurde. Beim Gespräch mit KM über die Finanzen erklärte sie, dass gestern nach Eingang des Bürgergeldes, fast alles an Geld abgehoben wurde. 200€ wurden schon investiert in Kleidung für Tochter L. Ich stelle in Frage, ob 3 Paar Schuhe für 90€ nötig waren für ein Baby was gerade anfängt zu stehen und wo noch Wachstumsschübe zu erwarten sind, bis sie Schuhe zum Laufen braucht. Kaum Einsicht. Bei beiden Elternteilen spreche ich an, dass wir erst vor 2 Wochen durchgegangen sind, dass knapp 200€ grundsätzlich auf dem Konto bleiben müssen für Einzugsermächtigungen. Dies wurde nicht eingehalten. Eine wirtschaftliche Stabilität ist keinesfalls zu erwarten.

Während ich mit KM kurz unterwegs war, nutzte mein Kollege die Zeit für Beobachten bezüglich des KVs, seinem Verhalten seiner Tochter gegenüber und für ein Kennenlernen. Auch sein Fazit ist, dass der KV die Bedürfnisse nicht sieht, erkennt oder überhaupt Interesse an diesen hat. Als KM und ich wieder kamen, kaute Tochter L wieder auf einem Tuch rum. Darauf angesprochen gab, KM ihr ein Toast und L. war zufrieden. Das Toast wurde auch direkt von mit angesprochen, da rückblickend auf die letzten zwei Wochen mehr Milchflaschen gereinigt werden, als L Milch bekommen sollte. 2 Milchflaschen pro Tag, der Rest Beikost. Dies ist nicht mehr zu beobachten. Die Vermutung kam auf, dass die Milchfalschen eine einfachere, schnellere und sauberere Methode ist den Hunger der kleinen zu befriedigen.

Im privaten Gespräch gab KM an, dass Bekannte M. aus dem Wald sie Im Vertrauen darüber informierte, dass KV in N. eine Wohnung schon für sich reserviert hätte. Nur für sich und die Tochter. KM spricht diesen Punkt nicht an. Der Umgang der Mutter mit einer solchen Problematik, sowie die mögliche Problematik überhaupt beschreibt in was für einem emotional unsicheren Verhältnis sich L befindet.

KV befindet sich wieder zum Rauchen und Kaffee trinken auf dem Balkon, ich mache KM darauf aufmerksam, dass L sich gerade zwei Schokolinsen in den Mund gesteckt hat. Kleinstteile weiterhin im Chaos für L erreichbar.

Bis zu einem Abbruch des Besuchs gegen 10.45 Uhr war Hund H. noch nicht Gassi. Der Balkon war immer noch voller Zigarettenresten im Ascher, zugänglich für G..

Direkt im Anschluss nahmen wir uns die Zeit für eine 8a Beratung und bekamen telefonisch Unterstützung unserer pädagogischen Leitung Frau O.:

Trotz dessen aktuell ein harter Schutzplan mit einfachen, aber strengen Schutzmechanismen vorhanden sind und besonders bei der KM ein großer Leidensdruck zu beobachten ist, erreichen wir im Haushalt Re/Ki keinen tragbaren Zustand, weder emotional nur hygienisch: Die aktuell gut zu beobachtbaren Verhältnisse lassen nicht auf eine entwicklungsfördernde Atmosphäre für Tochter L schließen. Gemeinsame Auswertung des Kinderschutzbogens für 0-1 Jahre ergab: Grün 35/75, Gelb 15/75 und Rot 26/75. Damit sind 54% der Punkte auffällig bis gefährdend. Auf Grund der aktuellen Lage reiche ich Ihnen heute den Kinderschutzbogen persönlich ein."

Der Mail war u. a. der formularmäßige "Kinderschutzbogen" beigefügt. Darin ist mehrfach ausgeführt, dass die Kindesmutter liebevoll mit dem Kind umgehe und bemüht sei, unter enger Anleitung die an sie als verantwortlicher Elternteil gestellten Anforderungen zu erfüllen, während der Kindesvater sich dem Kind und dessen Bedürfnissen gegenüber weitestgehend gleichgültig verhalte, die laufenden Hilfen nicht auf sich beziehe, auf Kritik abwehrend bis "explosiv" reagiere und auch gegenüber der Kindesmutter eine drohende Haltung einnehme. Der Kindesvater habe keine Bindung zum Kind und sei unwillig und desinteressiert, die Kindesmutter zeige aktuell massiv Angst und Überforderung. Der Hund im Haushalt stelle ein großes Risiko dar, der Haushalt sei verwahrlost und vermüllt. Durchgreifende positive Entwicklungsschritte der Kindeseltern seien nicht ersichtlich.

Auf diese Mail reagierte der ASD des Antragsgegners ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs zunächst am 3. Juli 2025 mit einer internen kollegialen Beratung, deren Ergebnis in einem Protokoll festgehalten wurde (BA 001, Bl. 80). Danach ordnete der ASD die Situation dem "Gefährdungsbereich" zu, wonach eine vorhandene Kindeswohlgefährdung abgewendet werden müsse. Als erforderliche Handlungsschritte für die nächsten 24 Stunden wurden festgehalten:

"unangekündigter Hausbesuch

Inobhutnahme / Abklärung MuK

Austausch SPFH".

Nachfolgend nahmen Mitarbeitende des ASD zusammen mit der SPFH-Fachkraft noch am selben Tag bei den Antragstellern einen Hausbesuch vor. Nach Darstellung des Antragsgegners fanden sie dabei die häusliche Situation weiterhin in dem Zustand vor, den die SPFH-Fachkraft bereits in ihrer Mail vom 1. Juli 2025 beschrieben hatte. In der Reichweite des Kindes waren nach Darstellung des Antragsgegners zudem mit Kot verschmierte Lappen gelagert. Es habe sich im Weiteren in einer Rücksprache mit der rechtlichen Betreuerin der Kindesmutter herausgestellt, dass gegen diese Strafanzeigen auf Grund massiver Schulden gestellt worden seien und in dem Zusammenhang mit einer "Inhaftierung" der Kindesmutter gedroht worden sei. Die Möglichkeit einer Inhaftierung bestehe aktuell fort. All das sei der SPFH-Fachkraft zuvor nicht transparent mitgeteilt worden.

Die Mitarbeitenden des ASD entschlossen sich daraufhin vor Ort dazu, das Kind in Obhut zu nehmen, und teilten dies den Antragstellern mit. Den vom Kindesvater gebilligten Vorschlag der Kindesmutter, mit dem Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu ziehen, lehnten sie ab. Die Antragsteller widersprachen einer Inobhutnahme, gleichwohl hielten die Mitarbeitenden des ASD daran fest. Die Kindesmutter geriet sodann vor Ort in eine psychische Krise, die zur Alarmierung des Rettungsdienstes führte. Eine freiwillige Aufnahme in eine psychiatrische Klinik lehnte die Kindesmutter ab. Für eine zwangsweise Mitnahme sahen die eingesetzten Rettungskräfte keine Veranlassung.

Der ASD brachte das Kind nachfolgend in einer Bereitschaftspflegestelle unter.

Mit jeweils auf den 3. Juli 2025 datierten Bescheiden gegenüber den Antragstellern bestätigte der ASD des Antragsgegners die Inobhutnahme von D. und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Zur Begründung ist in den Bescheiden ausgeführt, die Inobhutnahme beruhe auf § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Es habe eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes bestanden, die anders nicht habe abgewehrt werden können, da die Kindeseltern trotz Schutzplan wiederholt nicht in der Lage gewesen seien, die Gefährdungen abzustellen. Als Gefährdungen sind in dem Bescheid benannt:

desolate häusliche Umstände (der Hund uriniert und kotet in die Wohnung, der Müll wird nicht regelmäßig entsorgt, verdorbene Lebensmittel werden neben der Nahrung sowie den dazugehörigen Utensilien von D. gelagert, Lebensmittel die das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten haben werden D. trotzdem zugeführt)

Gesundheitliche Gefährdung (o.g. Punkte sowie die fehlende Ausbildung sowie Aufsicht des verhaltensauffälligen Hundes, die Fachkraft meldete ebenfalls, dass die Beine des Kindes durch den Schmutz in der Wohnung schwarz verfärbt waren)

emotionale Verwahrlosung (Konflikte auf der Elternebene die nicht angemessen gelöst werden können, unzureichende Bindung zum Kindesvater wodurch Überforderungen des Kindesvaters bei der Versorgung des Kindes entstehen)"

Als Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in den Bescheiden ausgeführt, dass die Antragsteller trotz eines entsprechenden Schutzplanes nicht in der Lage gewesen seien, die angeführten Gefahren für das Kindeswohl abzustellen, weshalb in ihrem Haushalt eine akute Kindeswohlgefährdung bestehe. Die Bescheide wurden per Post am 4. Juli 2025 übersandt.

Ebenfalls am 4. Juli 2025 haben die Antragsteller zur Niederschrift in der Rechtsantragstelle des Gerichts gegen die Inobhutnahme Klage erhoben (Az. 3 A 6997/25) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Sie machen geltend, dass die Angaben der SPFH-Fachkraft in dem formularmäßigen Kinderschutzbogen zum Teil nicht der Wahrheit entsprächen bzw. übertrieben dargestellt seien. Ihre Wohnung habe sich nicht in einem vermüllten und verwahrlosten Zustand befunden, sondern sei hinreichend sauber gewesen. Eine gewisse Unordnung sei infolge der Vorbereitung des anstehenden Umzugs auf Aufforderung des Jobcenters entstanden. Sie kümmerten sich auch emotional ausreichend um das Kind, ernährten es gut und hätten alle Arzttermine wahrgenommen. Der von ihnen gehaltene Hund stelle keine Gefahr für ihr Kind dar, da er eher zurückgezogen sei und sie auch Schutzvorkehrungen in der Wohnung getroffen hätten. Eine Inobhutnahme unter gleichzeitiger Trennung vom Kind sei jedenfalls nicht erforderlich, da eine Unterbringung des Kindes mit der Antragstellerin zu 1. in einer Mutterkind-Einrichtung als milderes Mittel möglich und ausreichend sei, womit sie einverstanden seien. Auch könne die Schwester der Antragstellerin zu 1. das Kind vorübergehend bei sich aufnehmen.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 4. Juli 2025 gegen die durchgeführte Inobhutnahme wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Tochter an sie herauszugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist auf die Begründung der Inobhutnahmebescheide und trägt ergänzend vor: Er habe inzwischen wegen des Widerspruchs der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII das Familiengericht angerufen. Eine Unterbringung der Antragstellerin zu 1. zusammen mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung sei keine ausreichende Maßnahme, um die infolge der häuslichen Situation sowie des Verhaltens und der nachhaltig fehlenden Problemeinsicht der Antragsteller eingetretene konkrete Kindeswohlgefährdung hinreichend abzuwehren. Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung erfordere als Grundvoraussetzungen eine Problemeinsicht sowie eine Kooperationsbereitschaft und hinreichende psychische Stabilität des das Kind dort betreuenden Elternteils. Diese Grundvoraussetzungen seien bei der Antragstellerin zu 1. nicht ausreichend vorhanden. Vielmehr dementiere sie die kindeswohlgefährdenden Umstände der vor der Inobhutnahme eingetretenen Lebensverhältnisse des Kindes. Es fehle ihr - wie bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Fremdunterbringung der beiden älteren Kinder der Antragstellerin zu 1. sachverständig festgestellt - an der erforderlichen Problemeinsicht und Problemkongruenz. Trotz engmaschiger Begleitung und vielfacher Anleitungen habe sie insbesondere kein ausreichendes Verständnis für die hygienischen Mindestanforderungen an die Lebensumgebung des Kindes und auch nicht für die aus ihrer unzureichenden Haushaltsführung entstandenen Gefahrenquellen für das zunehmend mobiler werdende Kind entwickelt. Dieses befinde sich in seiner oralen Phase, weshalb es unabdingbar sei, dass es nicht Dinge greifen und in den Mund stecken könne, an denen es sich verletzen oder daran sogar ersticken könnte. Auch dafür habe gerade auch die Antragstellerin zu 1. kein ausreichendes Verständnis bzw. in der Zeit unmittelbar vor der Inobhutnahme nicht die erforderliche vorausschauende Aufmerksamkeit gezeigt. Vielmehr hätten sowohl am 1. Juli 2025 als auch am Tag der Inobhutnahme selbst vielfach kleine Gegenstände und mit Kot verschmierte Tücher in Reichweite des Kindes herumgelegen. Angesichts dessen wäre nach fachlicher Einschätzung auch bei einer gemeinsamen stationären Unterbringung von Kindesmutter und Kind eine durchgehende 1:1 Betreuung erforderlich, um einen ausreichenden Schutz des Kindes sicherzustellen. Eine derart engmaschige Betreuung könne in einer Mutter-Kind-Einrichtung nicht geleistet werden.

Das Familiengericht hat für den 22. Juli 2025 einen Erörterungstermin angesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der jeweiligen Antragspartei an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das gemäß § 80 Abs. 3 VwGO einer gesonderten schriftlichen Begründung bedarf und inhaltlich grundsätzlich über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Insbesondere im Bereich des Gefahrenabwehrrechts können insoweit jedoch das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst und jenes an dessen sofortiger Vollziehung inhaltlich auf dieselben Umstände zurückzuführen sein, so dass es zur Erfüllung der Begründungspflicht ausreicht, wenn diese Umstände zur Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist (dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2025 - 4 B 932/24 -, juris Rn. 7, m. w. N.). Ausgehend davon sind bei der gerichtlichen Abwägung auf einer ersten Ebene maßgeblich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Aufschubinteresse der Antragspartei regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht hinreichend sicher beurteilen, trifft das Gericht seine Ermessensentscheidung im Rahmen einer Folgenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der jeweils betroffenen Rechtsgüter. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 16, m. w. N.).

2.

In Anwendung dieser Grundsätze geht das erkennende Gericht zunächst davon aus, dass im vorliegenden Fall dem besonderen gesetzlichen Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme formal - noch - hinreichend Genüge getan ist. Denn in den angegriffenen Bescheiden vom 3. Juli 2025 sind die tatsächlichen Umstände angeführt, aus denen sich aus Sicht des Antragsgegners eine erhebliche Kindeswohlgefährdung ergeben hat, und es wird darauf verwiesen, dass dadurch eine akute Gefahrenlage entstanden sei, zu deren Abwendung sich die Antragsteller nicht in der Lage gezeigt hätten. Dass eine akute erhebliche Kindeswohlgefährdung, die von den Erziehungs- bzw. Betreuungsverantwortlichkeiten nicht hinreichend abgewendet wird, ein sofortiges Einschreiten des Jugendamtes in Ausübung seines staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und § 42 Abs. 1 SGB VIII erfordert, ist nicht weitergehend begründungsbedürftig. Ob die Bewertung der tatsächlichen Umstände als konkrete erhebliche Kindeswohlgefährdung in der Sache tragfähig ist, spielt im Rahmen der Prüfung, ob die Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingehalten ist, keine Rolle.

3.

Das erkennende Gericht geht bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Inobhutnahme von D. grundsätzlich gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gerechtfertigt ist, weil ihr weiterer Verbleib im gemeinsamen Haushalt der Antragsteller ab dem 3. Juli 2025 für sie eine konkrete dringende Kindeswohlgefährdung bedeutet hätte und weiterhin bedeuten würde und eine familiengerichtliche Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen bisher noch nicht getroffen wurde.

Zu Recht verweist der Antragsgegner insoweit darauf, dass das Kind angesichts einer völlig unzureichenden Haushaltsführung der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die hygienischen Grundanforderungen an die Flächen, auf denen das Kind sich bewegen bzw. aufhalten kann, und im Hinblick auf den Umgang mit (verdorbenen) Lebensmitteln sowie mit den für die Versorgung des Kindes erforderlichen Utensilien erheblichen konkreten Gesundheitsgefahren ausgesetzt war und bei einem Verbleib im Familienhaushalt weiterhin wäre, die jederzeit in eine nicht unerhebliche Gesundheitsschädigung umschlagen könnten. Dass der Zustand des Haushaltes und die grundsätzliche Art der Haushaltsführung der Antragsteller eine derartige konkrete Gefahrenquelle für das Kind darstellten und weiterhin darstellen, steht für das Gericht nach Aktenlage auf Grund der mehrfach dokumentierten dahingehenden detaillierten Schilderungen der im Rahmen der SPFH eingesetzten Fachkraft und der eigenen Feststellungen des ASD des Antragsgegners mit hinreichender Sicherheit fest. Insoweit verweist das Gericht insbesondere auf den mit der Anzeige einer Kindeswohlgefährdung verbundenen Bericht der SPFH-Fachkraft vom 1. Juli 2025 und die Schilderung des ASD über den bei dem Hausbesuch am 3. Juli 2025 vorgefundenen Zustand des Familienhaushaltes im Rahmen der Anrufung des Familiengerichts. Das Gericht geht nicht davon aus, dass - wie die Antragsteller behaupten - die in diesen Berichten angeführten Tatsachenangaben zum Zustand der Wohnung und namentlich den hygienischen Verhältnissen in ihrem maßgeblichen Kern unzutreffend sind. Diese Behauptung der Antragsteller ist vielmehr völlig unsubstantiiert und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Zustand der Wohnung als hinreichend "sauber" zu bewerten, ohne die beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse als solche im Einzelnen substanziell bestreiten.

Aus diesem Vortrag der Antragsteller ergibt sich demgegenüber vielmehr zugleich, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die Antragsteller seien nicht in der Lage, die sich aus ihrer defizitären Haushaltsführung ergebenden konkreten Gesundheitsgefahren für das Kind in Zukunft abzuwenden, bei summarischer rechtlicher Würdigung zutreffend ist. Denn er zeigt auf, dass es den Antragstellern gemeinsam insoweit an einer hinreichenden Einsichtsfähigkeit bzw. zumindest der Bereitschaft fehlt, ihre Haushaltsführung zukünftig zu ändern und verlässlich für hinreichend gesunde Wohnverhältnisse für das Kind zu sorgen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich dabei, dass sich diesbezüglich insbesondere der Antragsteller zu 2. bereits über einen längeren Zeitraum, vor allem aber seit der Intervention der SPFH am 16. Juni 2025, als völlig uneinsichtig und widerständig und damit als insgesamt ungeeignet gezeigt hat, unter dem Gesichtspunkt einer Wahrung des Kindeswohls weiterhin Betreuungs- und Erziehungsverantwortung für das Kind zu tragen.

4.

Lagen und liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Jugendamtes gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in Form einer Herausnahme des Kindes aus dem gemeinsamen Familienhaushalt dem Grunde nach vor, bestehen jedoch nach Auffassung der Kammer gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung der Inobhutnahme in Bezug auf die weiteren Unterbringungs- und Betreuungsverhältnisse, soweit sie zu einer Trennung der Antragstellerin zu 1. und des Kindes geführt haben.

a)

Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis des Jugendamtes, das Kind bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Nach der Rechtsprechung der Kammer unterliegt (auch) diese Ausgestaltungsbefugnis als Teil des Maßnahmenbündels, den eine Inobhutnahme darstellt, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, weshalb das Jugendamt auch insoweit zu prüfen und zu bewerten hat, ob der von ihm konstatierten Gefahr für das Kindeswohl durch eine andere, weniger einschneidende Hilfemaßnahme als einer vollständig familientrennenden Fremdunterbringung rechtzeitig hinreichend gleich effektiv begegnet werden kann. Dabei steht dem Jugendamt nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich - im Ansatz vergleichbar zur konkreten Ausgestaltung einer Jugendhilfeleistung, allerdings angesichts des Eingriffscharakters der Inobhutnahme in einem deutlich geringeren Umfang - in Anbetracht der gerade zu Beginn einer Inobhutnahme typischerweise noch nicht vollständig aufgeklärten Sachlage ein fachlicher Beurteilungsspielraum hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung zu mit der Folge, dass die vom Jugendamt getroffene Bewertung vom Verwaltungsgericht nicht vollständig, sondern nur in einem eingeschränkten Maß überprüft werden kann (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 18. November 2024 - 3 A 3818/21 -, juris Rn. 83, m. w. N.).

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Trennung eines Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in deren in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiertes Elternrecht darstellt und sie nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig ist, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen. Sie darf deshalb nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (zum Ganzen z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, juris Rn. 26, m. w. N.). Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer (vollständig) familientrennenden Fremdunterbringung eines Kindes im Rahmen einer Inobhutnahme bedeutet das, das die sachgerechte Ausschöpfung eines dem Jugendamt gleichwohl insoweit verbleibenden Beurteilungsspielraums einer besonders strengen Bewertung unterliegt.

b)

Ausgehend davon ist das Gericht bei summarischer Würdigung der Auffassung, dass das Jugendamt des Antragsgegners im vorliegenden Fall für seine fachliche Bewertung, auch eine Unterbringung der Antragstellerin zu 1. gemeinsam mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung im Sinne von § 19 SGB VIII sei zur Abwehr der akuten Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend, den bekannten Sachverhalt nicht in hinreichendem Maße ausgeschöpft bzw. einbezogen hat. Zudem ist nicht mit hinreichender Klarheit zu erkennen, dass das Jugendamt bei seiner Bewertung von einem zutreffenden Verständnis der Inobhutnahme als lediglich vorübergehender, auf die vorläufige Beseitigung der akuten Gefahrenlage bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung beschränkter Krisenintervention ausgegangen ist.

Unklar ist bereits, wann genau das Jugendamt die Einschätzung getroffen hat, eine auch nur vorübergehende gemeinsame Unterbringung von Kindesmutter und Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung reiche zur Abwehr der akuten Kindeswohlgefährdung nicht aus. Nach dem Verständnis des Gerichts weist jedenfalls das handschriftlich dokumentierte Ergebnis der vor dem Hausbesuch am 3. Juli 2025 durchgeführten kollegialen Beratung diese Möglichkeit noch als denkbare Handlungsoption aus. Warum dann allerdings nach dem Eindruck des nachfolgenden Hausbesuchs trotz einer entsprechenden Bereitschaft der Antragsteller diese Option verworfen wurde, lässt sich weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren eindeutig entnehmen.

Vielmehr deutet insbesondere der Vortrag im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass das Jugendamt des Antragsgegners diese Option vor allem bzw. zumindest auch im Hinblick auf die mittel- bis langfristige zukünftige Gestaltung der Lebensverhältnisse des Kindes als unzureichend angesehen hat. Denn er macht geltend, dass eine derartige Maßnahme immer darauf ausgerichtet sei, eine Rückkehr des in der Einrichtung das Kind betreuenden Elternteils mit dem Kind in einen privaten Familienhaushalt zu ermöglichen, was im vorliegenden Fall angesichts gravierender Defizite auch der Antragstellerin zu 1. im Hinblick auf ihre Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht nicht in Betracht komme. Es spricht zwar auch aus Sicht des Gerichts Vieles dafür, dass diese Einschätzung richtig ist, wobei diese Frage letztverbindlich vom Familiengericht zu entscheiden sein wird. Darauf kommt es aber im Rahmen einer Inobhutnahme nicht an. Denn diese zielt gerade nicht darauf, eine mittel- bis langfristige Perspektive für das Kind zu bieten, sondern ist darauf zu beschränken, die akute Gefahrenlage für das Kind so lange effektiv zu beseitigen bzw. zumindest zu minimieren, bis das Familiengericht entscheidet.

Ausgehend davon hat sich das Jugendamt des Antragsgegners zur Überzeugung des Gerichts im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Unterbringungssituation des Kindes während der Inobhutnahme nicht, jedenfalls nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, ob bzw. in welchem Ausmaß das am 3. Juli 2025 als konkret kindeswohlgefährdend angesehene Verhalten der Antragstellerin zu 1. insbesondere nach dem 30. Juni 2025 von der negativen Haltung des Antragstellers zu 2. gegenüber den von der SPFH infolge der Feststellungen am 16. Juni 2025 an sie gestellten Verhaltensanforderungen beeinflusst und letztlich gelenkt war. Die Beantwortung dieser Frage war und ist jedoch für die Bewertung eines möglichen Andauerns der am 3. Juli 2025 zu Recht bejahten konkreten Kindeswohlgefährdung "in ihrem Haushalt" (siehe die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung) auch für den Fall einer vorübergehenden Aufnahme der Antragstellerin zu 1. und des Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung essenziell. Dass diese Frage ohne Weiteres dahingehend zu beantworten wäre, dass eine vorübergehende, lediglich zunächst bis zu einer Entscheidung des bereits angerufenen Familiengerichts andauernde Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nicht ausreichend wäre, die akute Kindeswohlgefährdung zu beseitigen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin zu 1. während der gesamten Dauer des Aufenthalts des Kindes im Familienhaushalt eine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Herstellung kindeswohlverträglicher Zustände und ein grundsätzliches Bemühen, die Vorgaben der Betreuungskräfte des ABW und der SPFH einzuhalten und zu befolgen, zugeschrieben worden ist. Auch ist ihr in allen Berichten eine durchgehend grundsätzlich liebevolle und zugewandte Beziehung zum Kind attestiert. Demgegenüber wird - für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar - dem Antragsteller zu 2. eine dauerhaft anhaltende Gleichgültigkeit gegenüber den Bedürfnissen des Kindes und in Bezug auf eine ausreichend hygienische und das Kindeswohl hinreichend berücksichtigende Haushalts- und familiäre Lebensführung sowie mindestens ein Desinteresse, zuletzt sogar eine offen ablehnende Haltung zu den darauf bezogenen Anregungen bzw. Anforderungen der SPFH zugeschrieben. Zugleich lässt insbesondere der "Kinderschutzbericht" der SPFH vom 1. Juli 2025 erkennen, dass das Verhalten des Antragstellers zu 2. insgesamt auf die psychische Verfassung der Antragstellerin zu 1. und daraus resultierend auch auf ihr Handeln offenbar erheblichen Einfluss hat und sie sich dagegen nicht in ausreichendem Maße abgrenzen und eine Verhaltensautonomie entwickeln kann. Es liegt deshalb zumindest nahe anzunehmen, dass das auch von der Antragstellerin zu 1. nunmehr aktiv vorgebrachte grundsätzliche Bestreiten einer kindeswohlgefährdenden Lebenssituation für das Kind im Familienhaushalt nicht unwesentlich auf den Einfluss des Antragstellers zu 2., möglicherweise zudem anderer Personen aus ihrem derzeitigen unmittelbaren sozialen Umfeld, zurückzuführen ist.

Ausgehend davon tragen die bisherigen Erkenntnisse nach Auffassung des Gerichts die Einschätzung des Antragsgegners, auch bei einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung bedürfte es einer dauerhaften 1:1-Betreuung, um aus dem Verhalten der Antragstellerin zu 1. resultierende konkrete Gefahren für das Kindeswohl namentlich im Bereich der Hygiene und des Fernhaltens von kleinen, verschluck- bzw. zumindest oral aufnehmbaren Gegenständen hinreichend abzuwenden, nicht ausreichend. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner diesbezüglich nicht erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwieweit eine mit einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung einhergehende qualitative und quantitative Entlastung der Antragstellerin zu 1. im Bereich der Haushaltsführung aber auch bezüglich einer permanenten negativen Einflussnahme seitens des Antragstellers zu 2. dazu führen könnte bzw. würde, bei der Antragstellerin zu 1. psychische und physische Ressourcen freizusetzen, die sie unmittelbar zu Gunsten ihrer Tochter einsetzen könnte. Zudem kommt in Betracht, die Antragstellerin zu 1. auch während einer vorübergehenden Unterbringung mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung weiterhin zusätzlich mit einer SPFH-Maßnahme ergänzend zu unterstützen.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass sich am 3. Juli 2025 erstmals die Gefahr einer "Inhaftierung" der Antragstellerin zu 1. infolge mehrerer gegen sie vorliegender Strafanzeige und massiver Schulden gezeigt habe, ist dieser Vortrag zu unsubstantiiert, um daraus ableiten zu können, dass eine derartige Gefahr einer vorübergehenden Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung entgegenstünde. Zudem käme, wenn sich denn ein solches Szenario verwirklichen sollte, immer noch eine dann vollständig familienfremde Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie in Betracht.

5.

Als Ergebnis der vorstehenden Erwägungen überwiegt im Rahmen der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an dem weiteren Vollzug der Inobhutnahme nur insoweit, als damit eine Herausnahme des Kindes aus dem gemeinsamen Familienhaushalt und eine Trennung vom Antragsteller zu 2. einhergeht. Demgegenüber überwiegt unter Berücksichtigung des Gewichts des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bezüglich der konkreten Ausgestaltung der weiteren Unterbringungssituation des Kindes das Interesse der Antragsteller daran, dass diese (zunächst) nicht weiterhin so ausgestaltet ist, dass damit eine Trennung der Antragstellerin zu 1. vom Kind verbunden ist. Konkret bedeutet das, dass der Antragsgegner mit dem Wirksamwerden dieses Beschlusses ihm gegenüber verpflichtet ist, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass das Kind gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1. vorläufig - bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die vor dem erkennenden Gericht erhobene Anfechtungsklage - in einer geeigneten Mutter-Kind-Einrichtung untergebracht wird.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 VwGO, wobei angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens und des Umstands, dass die Beteiligten jeweils nicht rechtsanwaltlich vertreten sind, eine Kostenaufhebung angemessen erscheint. Das hat zur Folge, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.

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