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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 17.07.2025 – 15 A 5204/25

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0717.15A5204.25.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig.

Der 1992 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 25.05.2024 in die Bundesrepublik ein. Am 30.05.2024 stellte er einen förmlichen Asylantrag.

Die vom Bundesamt durchgeführte EURODAC-Abfrage und die Angaben des Klägers ergaben, dass ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.

Mit Bescheid vom 07.05.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter der Nummer 1 als unzulässig ab. Unter Nummer 2 stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Nummer 3 die Abschiebung nach Griechenland an. Nummer 3 des Bescheides enthält zudem in Satz 4 einen Passus, wonach der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Unter Nummer 4 befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Am 20.05.2025 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Das Verfahren ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 07.05.2025 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Vorschrift setzt insoweit den inhaltsgleichen Art. 33 Abs. 2 a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) um (vgl. OVG Sachsen-Anhalt Urt. v. 28.3.2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 26).

Vorliegend hat Griechenland - ein Mitgliedstaat der Europäischen Union - dem Kläger internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Ihm droht im Falle der Rücküberstellung auch keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC.

Art. 4 GRC verbietet ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78). Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, stattgeb. Kammerbeschl. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.). Hat ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären, und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates einzuholen (vgl. BVerfG, stattgeb. Kammerbeschl. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris 15 f. und 18 f.). Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90). Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. des ihm entsprechenden Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Die Mindestbedürfnisse werden auch schlagwortartig mit "Brot, Bett und Seife" zusammengefasst. Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können würden (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; Nds. OVG, Beschl. v. 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21).

Bei einer in dieser Weise drohenden Verletzung von Art. 4 GRC ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., u.a. - Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23; vgl. insgesamt auch Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 24 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der alleinstehende, erwerbsfähige und gesunde Kläger im Falle seiner Überstellung nach Griechenland angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (- 1 C 18.24 -, juris), wonach jedenfalls alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Ebenso hatte bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.08.2024 (- 2 A 1131/24.A -, juris) entschieden. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält in seinem Beschluss vom 24. Juni 2025 - 10 LA 164/24 -, V.n.b., die Frage, ob jungen nicht vulnerablen Männern, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für geklärt. Die Einzelrichterin hat die vom Kläger geltend gemachten Bedenken zur Kenntnis genommen, folgt aber den o.g. überzeugenden Entscheidungen.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen demnach ebenfalls nicht vor, sodass die entsprechende Feststellung der Beklagten in Nummer 2 des Bescheides nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), die sich die Einzelrichterin zu eigen macht.

Die Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung und Befristung des Einreiseverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummern 3 und 4 des Bescheides) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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