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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 30.07.2025 – 15 A 674/24

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0730.15A674.24.00

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2024 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 28.03.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.07.2021 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass dem Antragsteller in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.

In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Antragsteller an, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, weil die Lebensbedingungen dort schwierig seien. Er habe dort nur durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen Lebensmittel erhalten. Er sei obdachlos gewesen.

Mit Bescheid vom 01.02.2024, dem Kläger am 08.02.2024 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nummer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht vorliegen (Nummer 2), drohte dem Kläger unter bedingter Aussetzung der Vollziehung die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nummer 3 Sätze 1 bis 3 und 5), stellte fest, dass der Kläger nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden darf (Nummer 3 Satz 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4). Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz - AsylG - unzulässig, da dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Lebensbedingungen in Griechenland seien zwar schwierig, dem Kläger drohe dort aber keine dem Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - oder Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - widersprechende Behandlung.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15.02.2024 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihm drohe in Griechenland Verelendung. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2024 aufzuheben;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands bestehen;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 03.04.2024 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 01.02.2024 angeordnet (vgl. 15 B 675/24).

Das Verfahren ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.

Sie ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 14 ff.) sind Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen als unzulässig ablehnen, jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 34/19 -, juris Rn. 10). Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden.

Der Bescheid der Beklagten vom 01.02.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte hat den Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.

Die Beklagte hat die Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Vorschrift setzt insoweit den inhaltsgleichen Art. 33 Abs. 2 a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) um (vgl. OVG Sachsen-Anhalt Urt. v. 28.03.2017 - 3 L 178/15 -, juris Rn. 26).

Dem Kläger wurde - was unstreitig ist - in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 - u.a., juris) ist es einem Mitgliedstaat jedoch untersagt, einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in diesem Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren.

So aber liegt es hier. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht.

Art. 4 GRC verbietet ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78). Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, stattgeb. Kammerbeschl. v. 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.). Hat ein Schutzsuchender oder eine als schutzberechtigt anerkannte Person hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären, und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates einzuholen (vgl. BVerfG, stattgeb. Kammerbeschl. v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris 15 f. und 18 f.). Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90). Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. des ihm entsprechenden Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Die Mindestbedürfnisse werden auch schlagwortartig mit "Brot, Bett und Seife" zusammengefasst. Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können würden (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; Nds. OVG, Beschl. v. 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21).

Bei einer in dieser Weise drohenden Verletzung von Art. 4 GRC ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35; Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., u.a. - Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23; vgl. insgesamt auch Nds. OVG, Urt. v. 19.04.2021 - 10 LB 244/20 - juris Rn. 24 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der psychisch kranke Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Griechenland angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2025 v (- 1 C 18.24 -, https://www.bverwg.de/de/pm/2025/30) entschieden, dass jedenfalls alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable Flüchtlinge bei einer Rückkehr nach Griechenland keinen erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Ebenso hatte bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 6. August 2024 (- 2 A 1131/24.A -, juris) entschieden. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält in seinem Beschluss vom 24. Juni 2025 - 10 LA 164/24 -, V.n.b., die Frage, ob jungen nicht vulnerablen Männern, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für geklärt. Dieser Einschätzung schließt sich die Einzelrichterin an.

Bei dem Kläger handelt es sich jedoch um eine vulnerable Person. Aus dem detailreichen und aussagekräftigen Attest der Dr. med. univ. E., einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 14.05.2025 gehen die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1G) und rezivierenden depressiven Episoden (F33.0G) hervor. Ausweislich des Attests ist der Kläger dort seit dem 08.11.2021 in fachärztlicher Behandlung. Die Einzelrichterin ist angesichts dieser Diagnosen davon überzeugt, dass der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. In Ansehung der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) dargestellten tatsächlichen Lebensumstände in Griechenland ist im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Einzelrichterin ernsthaft zu befürchten, dass dem Kläger in Griechenland Verelendung droht.

Mit der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist auch die Aufhebung der Feststellung der Beklagten darüber verbunden, ob die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (Nummer 2 des angefochtenen Bescheids). Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG setzt eine solche Entscheidung eine Entscheidung über den unzulässigen Asylantrag voraus. Wird diese aufgehoben, entfällt auch die Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.

Die Abschiebungsandrohung (Nummer 3 des Bescheids) ist ebenfalls aufzuheben. Diese darf nur dann ergehen, wenn der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Diese Ablehnung als unzulässig entfällt mit diesem Urteil.

Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung entfällt ebenfalls die Voraussetzung, unter der die Beklagte gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG über eine Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG entscheiden darf. Infolgedessen ist der angefochtene Bescheid schließlich auch hinsichtlich Nummer 4 aufzuheben.

Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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