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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 11.08.2025 – 3 B 7206/25

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0811.3B7206.25.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zuletzt mit Schriftsatz vom 21.07.2025 - sinngemäß - formulierten Sachanträge der Antragstellerin,

im Wege der einstweiligen Anordnung

dem Antragsgegner zu untersagen, sich auf den Bescheid vom 21.02.2022 (Az. 3IN3.21-411/42K179399) zu berufen, bis über die Hauptsache (Az. 3 A 7081/25) entschieden ist,

hilfsweise,

den Antragsgegner zu verpflichten, das mit Bescheid vom 21.02.2021 abgeschlossene Verwaltungsverfahren über die Erteilung der Zustimmung zu ihrer Kündigung seitens der Beigeladenen nach § 51 VwVfG oder § 44 SGB X wiederaufzugreifen

und

den Bescheid vom 21.02.2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Kraft zu setzen,

haben insgesamt keinen Erfolg.

I.

Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, dem das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 01.08.2025 gemäß § 6 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen worden ist. Zwar hatte die Antragstellerin einer Übertragung auf den Einzelrichter mit der Behauptung widersprochen, die streitgegenständliche Materie weise besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art auf, da es um die Nichtigkeit eines Zustimmungsbescheides gemäß §§ 168 ff. SGB IX gehe und schwerwiegende verfahrensübergreifende Kollisionen zwischen Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht bei laufenden Ermittlungen wegen Urkundenfälschung und Aktenmanipulation bestünden. Dem ist die Kammer in der Bewertung bei der Beschlussfassung am 01.08.2025 jedoch nicht gefolgt. Denn die verwaltungsrechtliche Beurteilung des von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhaltes, auf die das Verwaltungsgericht (auch) im Rahmen des hier anhängig gemachten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist, hängt weder vom Ausgang des von ihr angestrengten arbeitsgerichtlichen Restitutionsverfahrens noch vom Ausgang der von ihr erstatteten Strafanzeigen ab, noch spielen dafür mögliche Folgewirkungen der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung insbesondere für das arbeitsgerichtliche Restitutionsverfahren eine Rolle. Andersherum hängt auch der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Restitutionsverfahrens nicht zwingend vom Ausgang des hier anhängig gemachten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden verwaltungsrechtlichen Fragestellungen als solche weisen nach der von der Kammer getroffenen Einschätzung weder im Hinblick auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage nach einer Nichtigkeit des Bescheides vom 21.02.2022 noch im Hinblick auf die weiter aufgeworfene Frage nach einer Verpflichtung des Antragsgegners, das seinerzeitige Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen, besondere Schwierigkeiten auf. Solche hat die Antragstellerin auch nicht im Einzelnen dargelegt. Gleiches gilt für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden tatsächlichen Fragen. An die anderslautende Einschätzung der Antragstellerin war die Kammer von Rechts wegen nicht gebunden.

II.

Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 ff. ZPO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (überwiegende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Anspruchs) sind hierzu glaubhaft zu machen.

Dabei entspricht es dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt und der jeweilige Antragsteller grundsätzlich nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch in einem Hauptsacheverfahren gerichtet ist; das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll also nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h., wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13, juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

III.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

1.

Für das von ihr als Hauptantrag formuliertes Begehren, dem Antragsgegner vorläufig eine "Berufung auf seinen Bescheid vom 21.02.2022 zu untersagen", ist schon eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht benannt. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, in welchem rechtlichen Kontext sich der Antragsgegner gegenüber Dritten auf seinen Bescheid vom 21.02.2022 berufen sollte. Soweit er sich im hier anhängigen Klageverfahren und im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie in den von der Antragstellerin angestrengten Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren und ggf. zu den von der Antragstellerin erstatteten Strafanzeigen dahingehend äußert, dass er den seinerzeit ergangenen Bescheid für wirksam erachtet und aus seiner Sicht eine Abänderung des Bescheides nicht zu erfolgen habe, kann ihm schlechterdings nicht untersagt werden, diese Rechtsauffassung zu haben und gegen entsprechende Vorhalte der Antragstellerin in den benannten Verfahren auch zu äußern. Vielmehr war und ist der Antragsgegner sogar gesetzlich verpflichtet (gewesen), die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides oder auf Feststellung seiner Nichtigkeit und auch die Dienstaufsichtsbeschwerden förmlich zu bescheiden und dazu im Rahmen der Begründung seiner Entscheidungen auch seine Rechtsauffassung darzulegen. Es ist ihm auch schon wegen seines prozessualen Anspruchs auf rechtliches Gehör unbenommen, an dieser Rechtsauffassung festzuhalten und sie als Verteidigung gegen die hier anhängig gemachte Klage und den Eilantrag vorzutragen. Im arbeitsgerichtlichen Restitutionsverfahren ist der Antragsgegner nicht beteiligt.

2.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch darauf, den streitbefangenen Bescheid vom 21.02.2022 gemäß § 44 SGB X abzuändern.

Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage für eine Abänderung bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Zustimmungsbescheid vom 21.02.2022 weder die Erbringung einer Sozialleistung noch die Erhebung von Beiträgen zum Gegenstand hat.

Eine Abänderung kommt auch nach § 44 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht. Nach Satz 1 der Regelung ist über den Anwendungsbereich von Absatz 1 hinaus ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Nach Satz 2 der Regelung kann ein solcher Bescheid auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 21.02.2022 - aus Sicht der Antragstellerin - um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Zugleich jedoch hat dieser Bescheid für die frühere Arbeitgeberin der Antragstellerin - die Beigeladene - rechtlich eine begünstigende Wirkung entfaltet. Es handelt sich folglich um einen sogenannten Bescheid mit Doppelwirkung. Auf derartige Bescheide ist § 44 SGB X insgesamt nicht anwendbar, da der Bescheid gegenüber der Beigeladenen, da er sie begünstigt hat, nur gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden könnte (vgl. dazu Baumeister in: jurisPK SGB X, 3. Aufl. 2023, § 44 SGB X Rn. 71, m. w. N.).

3.

Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zu dem Antrag der Beigeladenen auf Zustimmung zur Kündigung, das mit dem Bescheid vom 22.01.2022 seinen Abschluss gefunden hat, nicht glaubhaft gemacht.

Soweit sich die Antragstellerin hierfür auf § 51 VwVfG beruft, erscheint das schon deshalb verfehlt, weil das VwVfG auf das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren nach den §§ 168 ff. SGB IX nicht anwendbar ist. Denn für Verfahren dieser Art ist gemäß § 37 Satz 1 SGB I das SGB X anzuwenden und dieses Gesetz enthält in den §§ 44 - 49 SGB X abschließende Regelungen zur Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten. Dabei ist insbesondere § 44 SGB X, soweit er anwendbar ist, gegenüber der Regelung in § 51 VwVfG die günstigere Regelung.

Unabhängig davon lägen jedoch auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen nicht vor. Namentlich hat die Antragstellerin gerade nicht glaubhaft gemacht, dass das streitbefangene Verwaltungsverfahren mit einem durchgreifenden Verfahrensfehler behaftet gewesen sei, weil darin Rechtsanwalt D. für sie aufgetreten sei, ohne dazu von ihr bevollmächtigt gewesen zu sein.

Soweit die Antragstellerin dazu insbesondere geltend macht, Rechtsanwalt D. habe in dem Verfahren eine wirksame schriftliche Vollmacht zu keinem Zeitpunkt vorgelegt, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit das rechtlich von Belang sein sollte. Die Antragstellerin war unstreitig im Verfahren auf Zustimmung zu ihrer Kündigung Beteiligte gemäß § 12 SGB X. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X können sich Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren nach dem SGB X durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung bedarf eine Bevollmächtigung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit jedoch gerade nicht generell der Schriftform (vgl. Pitz in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 13 SGB X Rn. 8 m. w. N.). Das ergibt sich rechtslogisch im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wonach ein solcher schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung nur "auf Verlangen" (der Behörde) zu führen ist, wobei ein solches Verlangen im pflichtgemäßen (Verfahrens-)Ermessen der Behörde liegt. Ein solches "Verlangen" seitens des Antragsgegners bis zum Erlass des streitbefangenen Zustimmungsbescheides ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Dass der Verzicht auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine gerichtliche Kontrolle hierzu sich auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Ausübung des (Verfahrens-)Ermessens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat (vgl. LSG BW, Beschl. vom 23.06.20215, - L 4 R 3235/14 -, juris Rn.26). Da es gerade keine generelle Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gibt, kann der Verzicht auf die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht grundsätzlich keinen Gesetzesverstoß begründen.

Unabhängig davon ist der Einzelrichter aber auch schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin davon überzeugt, dass diese den Rechtsanwalt tatsächlich beauftragt und im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB bevollmächtigt hatte, ihre Interessen auch im Verwaltungsverfahren bei dem Antragsgegner zu vertreten. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass auch im rechtlichen Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Rechtsanwalt eine solche Beauftragung und Bevollmächtigung nicht von Gesetzes wegen zwingend der Schriftform bedurfte, sondern diesbezüglich eine (fern-)mündliche oder in anderer Form (etwa per E-Mail) getroffene Abrede zwischen der Antragstellerin und dem Rechtsanwalt zur rechtswirksamen Begründung eines entsprechenden Auftragsverhältnisses ausreichte. Dafür, dass eine solche Beauftragung stattgefunden hatte, spricht insbesondere der Umstand, dass die Antragstellerin selbst in dem von ihr handschriftlich ausgefüllten und unter dem 12.12.2021 unterschriebenen Fragebogen des Antragsgegners zu dem Antrag der Beigeladenen unter "IV. Stellungnahme zum Kündigungsgrund" eingetragen hatte, dass sie dazu auf "Anlagen von Anwalt" verweise. Diesen Fragebogen reichte wiederum Rechtsanwalt D. bei dem Antragsgegner mit seiner E-Mail vom 21.12.2021 zusammen mit einer von der Antragstellerin mit Bemerkungen bzw. Kommentierungen versehenen Zusammenstellung der von der Beigeladenen zur Begründung ihres Antrags bei dem Antragsgegner eingereichten und von diesem an die Antragstellerin persönlich übersandten Unterlagen ein. Das setzt offensichtlich voraus, dass Rechtsanwalt D. diese Unterlagen zuvor von der Antragstellerin erhalten haben musste, was ebenso offensichtlich nur den Zweck gehabt haben konnte, dass Rechtsanwalt D. für die Antragstellerin als Bevollmächtigter diese Unterlagen an den Antragsgegner weiterreichen sollte - wie es dann auch geschehen ist. Ebenso erreichten den Antragsgegner über Rechtsanwalt D. (E-Mail vom 14.01.2022; Bl. 124 ff des VV) auf vorherige Anfrage eine von der Antragstellerin unter dem 06.01.2022 unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung und die Adressdaten des sie behandelnden Facharztes. Auch das ist nur erklärbar damit, dass die Antragstellerin diesbezüglich intern zuvor mit Rechtsanwalt D. im Austausch darüber war und ihm die Daten zur Verfügung gestellt hatte, damit er diese - als ihr Verfahrensbevollmächtigter - an den Antragsgegner weiterleitet.

Dass Rechtsanwalt D. in dem Verwaltungsverfahren vor dem Antragsgegner für die Antragstellerin mit deren Wissen und Wollen als Bevollmächtigter aufgetreten war, ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Antragstellerin selbst in ihrer gegen den seinerzeitigen Sachbearbeiter beim Antragsgegner gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 11.05.2025 ausführt, dieser habe "in seiner Entscheidung die Stellungnahme meines Anwalts [Unterstreichung durch den Einzelrichter], die umfangreiche und fundierte Einwände gegen die Kündigung erhob, völlig ignoriert." Damit rechnet sich die Antragstellerin ersichtlich das Auftreten von Rechtsanwalt D. in ihrem Namen in dem Verwaltungsverfahren als eigene Verfahrensbeteiligung zu. Gleiches ergibt sich auch aus dem weiteren Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 01.06.2025, in dem sie u. a. ausdrücklich auf ein "grob pflichtwidrige[s] Verhalten meines damaligen Anwalts E. D. ..., da er die Klagefrist versäumte" verweist.

4.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, gegenüber der Beigeladenen ein Verwaltungsverfahren zur Rücknahme des Bescheides vom 21.02.2022 gemäß § 45 SGB X einzuleiten und als dessen Abschluss den Bescheid aufzuheben. Dabei kann offenbleiben, ob ein solcher "Anspruch auf Einschreiten" der Behörde gemäß § 45 Abs. 1 SGB X gegenüber dem von einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung Begünstigten grundsätzlich denkbar wäre. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und 3 SGB X vorliegen könnten, nach denen eine solche Rücknahme gegenüber der Beigeladenen allenfalls erfolgen könnte.

5.

Die Antragstellerin hat weiterhin einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Zustimmungsbescheides des Antragsgegners vom 21.02.20222 nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 40 Abs. 1 SGB X ist ein sozialrechtlicher Verwaltungsakt, zu denen auch ein Zustimmungsbescheid gemäß §§ 168, 171 SGB IX gehört, nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dabei kommt es für die Beurteilung auf die Umstände im Zeitpunkt des Bescheiderlasses an (vgl. Pattar in: jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 40 SGB X Rn. 36).

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Bescheid vom 21.02.2022 nicht vor. Namentlich ist die von der Antragstellerin zur Begründung der Nichtigkeit des Bescheides vom 21.02.2022 vorgebrachte Argumentation, sie sei in dem Verwaltungsverfahren vor dem Antragsgegner nicht von Rechtsanwalt D. rechtswirksam vertreten gewesen, was einen schwerwiegenden und offenkundigen Verfahrensfehler dargestellt habe, nach den obigen Ausführungen unter III.3. als widerlegt anzusehen.

6.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch kein Rechtsgrund dafür ersichtlich, warum das Gericht den Bescheid vom 21.02.2022 "vorläufig außer Kraft setzen" sollte. Abgesehen davon dürfte dem Gericht dazu im Rahmen des § 123 VwGO auch bereits dem Grunde nach die Rechtsmacht fehlen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

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