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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 27.08.2025 – 2 A 768/22
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0827.2A768.22.00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von geleisteten Zeiten in sog. Führungsbereitschaft bzw. Rufbereitschaft als volle Arbeitszeit für den Zeitraum vom 4. Januar bis zum 23. März 2021.
Sie ist als Polizeihauptkommissarin bei dem Beklagten tätig und war in dem Bereich "D." (E.) eingesetzt. Dort versehen die Beamtinnen und Beamten neben der täglichen Geschäftszeit von 7.30 Uhr bis 17 Uhr wöchentlich wechselnd Führungsbereitschaft bzw. Rufbereitschaft (im Folgenden: Rufbereitschaft) rund um die Uhr an allen Wochentagen (24/7). Eine vorherige Anordnung der Rufbereitschaft i.S.v. § 60 Abs. 3 des Nds. Beamtengesetzes (im Folgenden: NBG) erfolgt nicht; nach Angaben des Beklagten sei eine nachträgliche Genehmigung aber nicht ausgeschlossen. Der Ausgleich von Rufbereitschaftsstunden wird durch Freizeitausgleich gewährt. Die Zeiten in Rufbereitschaft wurden zunächst nicht als volle Arbeitszeit, sondern nur mit 1:8 der normalen Arbeitszeit angerechnet.
Mit Schreiben vom 24. August 2020 wandten sich die fünf Beamtinnen und Beamten aus dem Bereich E., darunter auch die Klägerin, an den Beklagten und begehrten die Prüfung der Anrechnung der Rufbereitschaftszeiten als volle "Bereitschaftszeit", d.h. als volle Arbeitszeit mit einer Anrechnung von 1:1, sowie um Mitteilung eines rechtsmittelfähigen Ergebnisses.
Mit weiterem Schreiben vom 30. November 2020 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten, bekräftigte die Geltendmachung der Einordnung der Rufbereitschaft als vollen "Bereitschaftsdienst" und bat um Bescheidung des geltend gemachten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs.
Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 2021 mit, dass die Aufgabenwahrnehmung während der Rufbereitschaft in der derzeitigen Form den Charakter einer Rufbereitschaft übersteige und diese Zeiten - gemeint sind offenbar die angefallenen Zeiten bis einschließlich 3. Januar 2021 - insofern als (voller) "Bereitschaftsdienst", d.h. als volle Arbeitszeit, anzusehen seien. Der Beklagte rechnete in der Folge die bis zum 3. Januar 2021 geleisteten Zeiten in Rufbereitschaft 1:1 als volle Arbeitszeit an.
Ab dem 4. Januar 2021 bestand hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung während der Rufbereitschaft sodann eine mündliche Weisung des zuständigen Dezernatsleiters, welche dieser mit E-Mail vom 29. Januar 2021 wie folgt verschriftlichte:
[...]"Zur Frage der Erwartungshaltung an die Angehörigen der E. für die Durchführung der Rufbereitschaft:
Als Dezernatsleiter verfüge ich in diesem Zusammenhang Folgendes:
Im Rahmen der Rufbereitschaft ist der Aufenthaltsort so zu wählen, dass
a) eine jederzeitige Anrufentgegennahme und
b) kurzfristige Nutzungsmöglichkeit des VPN - Rechners einschließlich separierter Kommunikation (Geheimhaltungsbedürfnisse) gewährleistet sind
In diesem Zusammenhang besteht im Rahmen der Rufbereitschaft eine Mitführungspflicht der dienstlich zu diesem Zweck beschafften FEM.
In Bezug auf die Erreichbarkeit unseres Lageraumes (auf jeden Fall schnellstmöglich, aber auch X+? ???) möchte ich mich noch einmal persönlich mit euch abstimmen, um auch auf eure Belange einzugehen."[...]
Am 23. März 2021 erließ der Beklagte eine Verfügung, mit welcher die Dienstplanung und Aufgabenwahrnehmung der E. neu geregelt wurde, sog. Verfügung zur Dienstplanung und Aufgabenwahrnehmung der D. (E.). In der Folge dieser Verfügung werden die Rufbereitschaftszeiten nunmehr mit 1:8 angerechnet.
Mit Schreiben vom 29. April 2021 wies der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass mit dieser Neuregelung der Dienstplanung und Aufgabenwahrnehmung Maßnahmen getroffen worden seien, die eine Reduzierung der Rufbereitschaft nach sich gezogen hätten, sodass die maßgeblichen Gründe für die Zuordnung zum "Bereitschaftsdienst" nicht mehr gegeben seien. Außerdem kam der Beklagte in diesem Schreiben zu dem Ergebnis, dass auch nach der bereits ab dem 4. Januar 2021 geltenden vorläufigen Regelung bzw. Weisung der Charakter einer Rufbereitschaft gewahrt und die gewährte Anrechnung von 1:8 angemessen gewesen sei.
Unter dem 29. August 2021 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten auf, die als Rufbereitschaft verbuchten Zeiten ab dem 1. Januar 2021 voll, d.h. 1:1, anzurechnen.
Mit Bescheid vom 4. November 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Anerkennung des seit dem 4. Januar 2021 geleisteten Rufbereitschaftsdienstes der Klägerin als "Bereitschaftsdienst", d.h. als volle Arbeitszeit (1:1), ab. Er interpretierte das Begehren der Klägerin dahingehend, dass erst die ab dem 4. Januar 2021 geleistete Rufbereitschaft umstritten sei. Zur Begründung führte er in der Sache im Wesentlichen aus, es werde seitens des Dienstherrn gerade kein bestimmter Ort des Aufenthalts während der Rufbereitschaft festgelegt. Hinsichtlich der Häufigkeit von Einsätzen während der Rufbereitschaft sei nur von einer geringen Anzahl auszugehen, da die Rufbereitschaft von der Dienststelle des F. (G.) nur im Ausnahmefall in Anspruch zu nehmen sei.
Hiergegen legte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 10. Dezember 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass zwischen dem 4. Januar und dem 23. März 2021 noch die alte Verfügungslage, die bis zum 3. Januar 2021 Anwendung gefunden habe, gegolten habe. Danach habe nach der mündlichen Weisung durch den Dezernatsleiter eine sofortige Einsatzbereitschaft, d.h. die Aufnahme der Dienstverrichtung mittels Laptops, garantiert werden müssen. Der Aufenthaltsort sei nach dieser Weisung so zu wählen gewesen, dass eine jederzeitige Anrufentgegennahme und eine kurzfristige Nutzungsmöglichkeit des VPN-Rechners einschließlich separierter Kommunikation (aufgrund der Geheimhaltungsbedürfnisse) gewährleistet hätte sein müssen. In diesem Zusammenhang habe im Rahmen der Rufbereitschaft eine Mitführungspflicht der dienstlich zu diesem Zweck beschafften Führungs- und Einsatzmittel (FEM) bestanden. Dies ergebe sich aus der mit der E-Mail vom 29. Januar 2021 verschriftlichten Weisung des Dezernatsleiters. Erst seit dem 24. März 2021 sei die Herstellung der Arbeitsbereitschaft innerhalb einer Zeit von 45 Minuten vorgesehen, ohne dass noch die Verpflichtung bestehe, den dienstlichen Laptop mitzuführen. In dem streitigen Zeitraum vom 4. Januar bis zum 23. März 2021 habe insoweit keine qualitative oder auch quantitative Veränderung der Verhältnisse der bis zum 3. Januar 2021 geltenden Dienstplanung vorgelegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes werde hinsichtlich der Einordnung als Arbeitszeit auch auf die psychosozialen Risiken von Rufbereitschaft abgestellt. Sie - die Klägerin - sei durchgehend einer latenten Belastung bei der Ableistung von Rufbereitschaft ausgesetzt gewesen; sie habe während der Rufbereitschaft jederzeit davon ausgehen müssen, mit dienstlichen Aufgaben konfrontiert zu werden, die nicht nur schnelle Entscheidungen und Unterstützungshandlungen in Standardsituationen verlangt hätten, sondern insbesondere in solchen Situationen, in denen Gefahren für Leib und Leben Dritter bestanden hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich aus der Weisung des Dezernatsleiters aus der E-Mail vom 29. Januar 2021 lediglich ergebe, dass die Einsatzfähigkeit "kurzfristig" und - nicht wie in der Widerspruchsbegründung angegeben - "sofort" hergestellt werden müsse. Der Zusatz zur Mitwirkungspflicht der dienstlich zu diesem Zweck beschafften Führungs- und Einsatzmittel (FEM) beziehe sich zum einen auf das Diensthandy und zum anderen auf die Fälle, in denen sich so weit von der Wohnung entfernt werde, dass eine "kurzfristige" Rückkehr zur Nutzung des Laptops nicht möglich sei. Ferner seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes neben den arbeitgeberseitigen auferlegten Einschränkungen auch die während der Rufbereitschaft gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen. Hier habe sich die Klägerin während des Rufbereitschaftsdienstes innerhalb ihres familiären und sozialen Umfelds aufhalten und zudem ihre Häuslichkeit zwecks Wahrnehmung von Freizeitaktivitäten grundsätzlich auch verlassen können. Soweit sie sich auf psychosoziale Risiken von Rufbereitschaftsdienst und auf eine latente Belastung beziehe, gehe dieses Argument fehl. Denn das Erfordernis in schwierigen Situationen unter psychischer und physischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen zu treffen, sei bereits dem Beruf einer Polizeivollzugsbeamtin immanent. Zur Abgeltung dieser Besonderheit werde Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten eine Stellenzulage gewährt.
Gegen den Bescheid vom 4. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2022 hat die Klägerin am 24. Februar 2022 Klage erhoben.
Zur Klagebegründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie im streitigen Zeitraum vom 4. Januar bis zum 23. März 2021 insgesamt 209 Stunden und 28 Minuten in Rufbereitschaft versehen habe, was sich aus den von ihr vorgelegten ZEUS-Journalen, abgerufen am 9. Juni 2021 (Bl. 46 ff. der Gerichtsakte), ergebe. Dabei habe sie insgesamt 5 Stunden und 30 Minuten Echtzeitstunden, d.h. Dienstausübung nach Alarmierungen, geleistet.
Sie habe einen Anspruch auf Anerkennung dieser im streitigen Zeitraum vom 4. Januar bis zum 23. März 2021 abgeleisteten Zeiten in Rufbereitschaft als "Bereitschaftsdienst", d.h. als volle Arbeitszeit mit einer Anrechnung 1:1. Während des Rufbereitschaftsdienstes versetze sich die zuständige Beamtin bzw. der zuständige Beamte bei eingehenden Anrufen sofort in den Dienst, um unmittelbar Maßnahmen einleiten zu können. Dazu gehöre eine gegebenenfalls erste erforderliche Beratung des Polizeiführers. Mit der Anrufentgegennahme seien bereits am Telefon (inhaltliche) Auskünfte erteilt bzw. andere Arbeitstätigkeiten wahrgenommen worden. Erforderlich sei neben dem dienstlichen Mobiltelefon und den üblichen Einsatzunterlagen auch ein VPN-fähiger zugewiesener Laptop. Bis zum 23. März 2021 hätte die jeweils zuständige Beamtin bzw. der zuständige Beamte in Rufbereitschaft im Einsatzfall die Räumlichkeiten der E. schnellstmöglich aufsuchen müssen. Bei der Wahl des Aufenthaltsortes während dieser Rufbereitschaftszeiten habe zwar grundsätzlich Freiheit bestanden, allerdings sei auf die Netzanbindung (Mobiltelefon, Laptop mit UMTS) sowie auf einen ungestörten Rückzugsort zur Verarbeitung von Informationen "VS" oder "geheim" zu achten gewesen, sodass es so gut wie unumgänglich gewesen sei, die Rufbereitschaft größtenteils von zu Hause bzw. in unmittelbarer Nähe zu versehen. Nach der (mündlichen) Weisung des Dezernatsleiters für den Zeitraum 4. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten der Verfügung am 23. März 2021 sei keinerlei Änderungen im Dienst der Rufbereitschaft im Verhältnis zu dem Zeitraum bis zum 3. Januar 2021 eingetreten. Für den Zeitraum bis zum 3. Januar 2021 gehe der Beklagte selbst davon aus, dass es sich bei dem Dienst in Rufbereitschaft um "Bereitschaftsdienst", d.h. volle Arbeitszeit, gehandelt habe. Mit der Neuregelung der Dienstplangestaltung sei die Reduzierung der Alarmierungshäufigkeit bezweckt worden. Die Verfahrensweise bei der Alarmierung bei Anforderung von Spezialeinheiten sei davon unbenommen gewesen. Bei Eingang einer Alarmierung sei eine sofortige Versetzung in den Dienst initiiert worden, um eine Lagebeurteilung und Beratung sowie die Alarmierung der Spezialeinheitskräfte im Bedarfsfall vornehmen zu können. Dies sei so auch durch den Dezernatsleiter mündlich formuliert worden, der mitgeteilt habe, dies "analog" zu dem bisherigen Bereitschaftsdienst zu sehen.
Auch nach dem Spezialeinheiten-Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sei eine Erreichbarkeit und sofortige Handlungsfähigkeit der E. rund um die Uhr an allen Wochentagen vorausgesetzt. Dem habe auch die (mündliche) Weisung des Dezernatsleiters entsprochen, wonach eine sofortige Einsatzbereitschaft, d.h. die Aufnahme der Dienstverrichtung mittels Laptops, garantiert hätte werden müssen. Die E. habe im Falle einer Inanspruchnahme "unverzüglich handlungsfähig" sein müssen. Wegen der sofortigen Handlungsfähigkeit der E. rund um die Uhr könne - entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid - der Begriff "kurzfristig" auch nicht anders verstanden werden als die Terminologie "sofort". Im Übrigen habe ab dem Zeitpunkt der telefonischen Alarmierung und Führung des Telefonates Dienstausübung vorgelegen, auch wenn zunächst nur der dienstliche Laptop erreicht habe werden müssen.
Die Intensität der Einschränkung der privaten Lebensgestaltung durch die Verrichtung von Rufbereitschaft bei den betroffenen Beamtinnen und Beamten werde auch durch ein Schreiben des Beklagten vom 29. Januar 2024 an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport belegt. Dabei werde auf Handlungsempfehlungen des Bundeskriminalamtes Bezug genommen, in denen eine Anrechnung von 1:3 bei Rufbereitschaft empfohlen werde.
Soweit der Beklagte anführe, dass im Falle der Alarmierung in der Rufbereitschaft die Zeiten des tatsächlichen Arbeitseinsatzes als volle Arbeitszeit angerechnet worden seien, treffe dies nicht zu. Die Zeiten in Rufbereitschaft seien insgesamt - auch im Falle einer Alarmierung - nur mit 1:8 angerechnet worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihre zwischen dem 4. Januar 2021 und dem 23. März 2021 geleisteten Dienstzeiten in sog. Rufbereitschaft als volle Arbeitszeit (1:1) anzuerkennen und den Ausgangsbescheid vom 4. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2022 aufzuheben, soweit diese der Verpflichtung entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen. Der in der Weisung des Dezernatsleiters enthaltene Begriff "kurzfristige" Nutzungsmöglichkeit des Rechners definiere zwar keine genaue Zeitspanne, er sei jedoch nicht mit der Terminologie "sofort" gleichzusetzen. Dafür spreche auch, dass die Beamtinnen und Beamten der E. jederzeit auf ihrem Diensthandy erreichbar seien und im Falle eines Einsatzes kurzfristig, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Nutzungsmöglichkeit des VPN-Rechners einschließlich separierter Kommunikation (Geheimhaltungsbedürfnisse) gewährleisten müssten. Dies bedeute, dass die Rufbereitschaft versehene Person sich durchaus außerhalb ihrer Wohnung aufhalten könne; ausreichend sei dann das Mitführen des Diensthandys. Ein sofortiges Aufsuchen der Dienststelle sei mit der Weisung nicht verbunden gewesen, die Tätigkeit der E. könne grundsätzlich auch von der Heimatadresse aus erfolgen. Für gewöhnlich dürfte mit der jederzeitigen Anrufentgegennahme nur die Alarmierung verbunden sein; weitergehende Handlungen und Auskünfte durch die Beamtin bzw. den Beamten dürften erst nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dienstes, d.h. nach erfolgter Kontaktaufnahme erfolgen. Gleichwohl seien die notwendigen Einsatzhandlungen einer Beamtin bzw. eines Beamten stets einzelfallabhängig und könnten nicht generell beurteilt werden.
Auch müssten neben den auferlegten Einschränkungen die während der Rufbereitschaft gewährten Erleichterungen berücksichtigt werden. Die Klägerin habe sich während des Rufbereitschaftsdienstes innerhalb ihres familiären und sozialen Umfeldes aufhalten und zudem ihre Häuslichkeit zwecks Wahrnehmung von Freizeitaktivitäten grundsätzlich auch verlassen können.
Selbst wenn die Klägerin ihre Wohnung nicht hätte verlassen können, sei dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht ausreichend, um diese Zeit als normale Arbeitszeit einzustufen, wenn der Arbeitsplatz die Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers einschließt oder mit ihr identisch sei.
Ferner sei die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich vier Mal im Rahmen ihres Rufbereitschaftsdienstes im Umfang von 0,5 bis 2 Stunden alarmiert worden, was sich aus den entsprechenden vier Buchungskorrekturanträgen der Klägerin ergebe. Es liege daher eine niedrige Alarmierungsquote vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verfüge eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der während eines Rufbereitschaftsdienstes im Durchschnitt wenige Einsätze zu leisten habe, über einen messbaren Spielraum, in welchem sie bzw. er die Zeit frei gestalten könne, weil diese nicht häufig unterbrochen werde. Dies gelte umso mehr, wenn die Einsätze, die der Beamtin bzw. dem Beamten abverlangt werden würden, - wie vorliegend - von nicht erheblicher Dauer seien. Mithin unterstreiche die niedrige Alarmierungsquote sowie die Länge der Einsätze den Umstand der Einschränkungen von geringem Gewicht, denen die Klägerin während der Rufbereitschaft unterlegen sei.
Im Übrigen habe die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nur 207 Stunden und 6 Minuten Rufbereitschaftsdienst versehen, was sich aus den ihm - dem Beklagten -vorliegenden ZEUS-Journalen, abgerufen am 18. Mai 2021 (Bl. 52 ff. der elektronischen Hauptgerichtsakte), ergebe.
Etwaige Zeiten im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes, in denen die Beamtin bzw. der Beamte zur Dienstleistung herangezogen worden sei, seien auch als Volldienst mit 1:1 angerechnet worden. Die Erfassung von Rufbereitschaftszeiten erfolge über eine Eintragung im Zeiterfassungssystem ZEUS. Es sei technisch nicht möglich, die entsprechenden Rufbereitschaftszeiten in ZEUS zu erfassen, sodass diese manuell nachzutragen seien. Hierfür würden die Beamtinnen und Beamten eine eigene Exceltabelle erstellen und diese an das Dezernat Personal senden. Das Dezernat Personal erfasse die entsprechenden Zeiten dann im Zeiterfassungssystem. Etwaige Zeiten im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes, in denen die Beamtin bzw. der Beamte zum Dienst herangezogen worden sei, würden durch das Stellen eines Buchungskorrekturantrages durch die Beamtin bzw. den Beamten sowie im Anschluss dann durch das Dezernat Personal entsprechend korrigiert werden. Der Beklagte verweist dafür auf vier Buchungskorrekturanträge der Klägerin (Bl. 124 ff. elektronische Hauptgerichtsakte). Zudem trägt er vor, dass es technisch nicht möglich sei, im Zeiterfassungssystem ZEUS für denselben Tag sowohl Volldienst und als auch Rufbereitschaftsdienst zu erfassen bzw. zu hinterlegen, sodass die etwaigen Stunden im Volldienst dem Mehrarbeits- bzw. Rufbereitschaftskonto nach dem Stellen eines Buchungskorrekturantrages gutgeschrieben worden seien. In den ZEUS-Ausdrucken seien daher nur die Rufbereitschaftszeiten mit 1:8 Anrechnung auf die Arbeitszeit abzulesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Denn durch die förmliche Bescheidung des Begehrens der Klägerin durch den Beklagten - einschließlich des durchgeführten Widerspruchsverfahrens - hat der Beklagte hier selbst die Form des Verwaltungsaktes gewählt und damit die Statthaftigkeit eines Verpflichtungsbegehren begründet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 -, juris; siehe zu anderen Konstellationen der Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage: Nds. OVG, Urteil vom 11. Februar 2025 - 5 LC 4/21 -, juris Rn. 63 f.; Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 51 f.).
II. Die Klage ist in der Sache aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer zwischen dem 4. Januar und 23. März 2021 geleisteten Dienstzeiten in sog. Rufbereitschaft als volle Arbeitszeit (1:1), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht aus § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG ableiten.
Nach dieser Regelung ist Beamtinnen und Beamten, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
Voraussetzung ist dabei, dass der Dienstherr die Mehrarbeit anordnet oder genehmigt, sich also darüber im Klaren ist, die Betreffenden über die regelmäßige (oder ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heranzuziehen (Nds. OVG, Urteil vom 11. März 2020 - 5 LB 48/18 -, juris Rn. 55). Vorliegend fehlt es an einer solchen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Denn auf die diesbezügliche Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte erklärt, dass keine Anordnung von Mehrarbeit wegen der Unvorhersehbarkeit der Alarmierungen erfolgt ist. Soweit der Beklagte zwar zugleich ausführt, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht ausgeschlossen sei, wurde eine solche aber (noch) nicht ausgesprochen.
2. Ein Anspruch auf Anerkennung der zwischen dem 4. Januar und 23. März 2021 geleisteten Rufbereitschaftszeiten als volle Arbeitszeit lässt sich auch nicht auf Grundlage des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs ableiten.
Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit fußt auf dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) und den gesetzlichen Vorschriften über den Ausgleich von Mehrarbeit. Er setzt voraus, dass die Beamtin bzw. der Beamte rechtswidrig Zuvielarbeit geleistet hat. Dies ist der Fall, wenn der Dienstherr die Beamtin bzw. den Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst herangezogen oder sie bzw. ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind (Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 129 m. w. N.). Dabei ist im beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch gleichlaufend zum daneben in Frage kommenden unionsrechtlichen Haftungsanspruch zu prüfen, ob es sich um "Arbeitszeiten" oder "Ruhezeiten" handelt, was sich nach den unionsrechtlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes richtet (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. April 2025 - 2 LA 52/24 -, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 55 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 130).
Nach den unionsrechtlichen Vorschriften ist unter Arbeitszeit gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG jede Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit ist jede Zeitspanne außerhalb solcher Arbeitszeit (Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88/EG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schließen diese beiden Begriffe einander aus. Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-214/20 -, juris Rn. 35 m. w. N.; ebenso BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 2 C 7.21 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 66; Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 80).
Das Bundesverwaltungsgericht, welches sich der diesbezüglichen Begriffsauslegungen des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen hat, fasst dabei in seinem Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 8/21 -, juris Rn. 10 ff., die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie folgt zusammen:
"Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl. m. Prahy - NJW 2021, 3173 Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 238 Rn. 17). Der vom Arbeitgeber bestimmte Ort, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung seines Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben hat, gilt dabei als Arbeitsplatz, auch wenn es sich nicht um den Ort handelt, an dem er seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich ausübt (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-344/19 Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 34). Der Arbeitnehmer, der während einer solchen Bereitschaftszeit verpflichtet ist, zur sofortigen Verfügung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, muss sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten und kann weniger frei über die Zeit verfügen, in der er nicht in Anspruch genommen wird. Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" i.S.d. der Richtlinie 2003/88/EG einzustufen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 35 und vom 15. Juli 2021 - C-742/19, Ministrstvo za obrambo - Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - NVwZ 2021, 1861 Rn. 30).
Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 45 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - NVwZ 2021, 1861 Rn. 30).
Es ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten so großen Einschränkungen unterworfen ist, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 46 und 56 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 45 und 55 und vom 11. November 2021 - C-214/20, Dublin City Council - NZA 2021, 1699 Rn. 40 und 42)."
Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts und stellt dabei in seinem Urteil vom 16. April 2024 - 5 LC 48/21 -, juris Rn. 97, Folgendes heraus:
"Zusammenfassend ist festzustellen, dass grundsätzlich "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer persönlich an seinem Arbeitsplatz oder einem anderen vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können, oder ein solcher Ort zwar nicht bestimmt ist, die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit aber nur wenige Minuten beträgt oder der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt häufig zur Erbringung von Leistungen herangezogen wird und diese Leistungen in der Regel nicht von kurzer Dauer sind. Ausnahmen davon sind möglich, wenn die dem Arbeitnehmer gewährten Erleichterungen und/oder Handlungsspielräume es diesem ermöglichen, die Zeit für eigene Interessen zu nutzen. Unabhängig von den vorgenannten Elementen fallen unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sämtliche Bereitschaftszeiten, während derer dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen, also ein bestimmter Intensitätsgrad erreicht wird, der für eine Art Daueralarmbereitschaft spricht."
Diese Maßstäbe zugrunde legend handelt es bei den von der Klägerin geltenden gemachten Zeiten in Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit.
In den Blick zu nehmen ist bei der hiesigen Bewertung die ab dem 4. Januar bis zum 23. März 2021 geltende Weisung des zuständigen Dezernatsleiters, welche dieser zunächst mündlich erteilte und sodann in der E-Mail vom 29. Januar 2021 verschriftlichte. Wie die Weisungslage vor dem 4. Januar 2021 ausgestaltet war, ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht von Relevanz, da Betrachtungspunkt für den vorliegenden Klagegegenstand ausschließlich die zeitlich nachgehende Weisung ist, welche in der E-Mail vom 29. Januar 2021 verschriftlicht wurde.
In Bezug auf diese letztgenannte Weisung ist dabei zunächst festzustellen, dass die Weisung keine Verpflichtung zum Verbleib am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort enthält. Vielmehr hat der Dezernatsleiter diesbezüglich nur angewiesen, dass der Aufenthaltsort so zu wählen ist, dass die unter a) ("jederzeitige Anrufentgegennahme") und b) ("kurzfristige Nutzungsmöglichkeit des VPN-Rechners einschließlich separierter Kommunikation") angeführten Punkte erfüllt werden können. Die Beamtinnen und Beamten konnten den Aufenthaltsort also grundsätzlich frei wählen, was auch die Klägerin einräumt. Insoweit scheidet eine ohne weitere Prüfung anzunehmende Einstufung als Arbeitszeit aus.
Auch ergibt sich die Einstufung als Arbeitszeit nicht aus den gesamten den Beamtinnen und Beamten auferlegten Einschränkungen, da diese vorliegend nicht als derart erheblich zu bewerten sind, dass eine Art Daueralarmbereitschaft bestand.
Maßgeblich zu betrachten ist dabei nach der o.g. Rechtsprechung die Frist für die Arbeitsaufnahme, d.h. die Zeit, die besteht, um die Arbeit ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch den Dienstherrn aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass, wenn eine sachgerechte Frist für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, persönliche und soziale Aktivitäten planen zu können, a priori keine Arbeitszeit vorliegt. Beträgt die auferlegte Frist für die Aufnahme der Arbeit hingegen nur wenige Minuten, ist grundsätzlich eine Bereitschaftszeit in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen, da die Arbeitsnehmerin bzw. der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris Rn. 48). Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass der Europäische Gerichtshof diese Feststellungen vor dem Hintergrund getroffen hat, dass die Arbeitsaufnahme in der Regel damit einhergeht, dass sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an ihren bzw. seinen Arbeitsplatz begeben muss (siehe EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-344/19 -, juris Rn. 47).
Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klägerin und auch die übrigen Beamtinnen und Beamten der E. ihre Arbeitstätigkeit während der Rufbereitschaft zunächst ohne Ortsveränderung vornehmen konnten. Zwar war nach der Dienstanweisung des Dezernatsleiters eine jederzeitige Anrufentgegennahme und eine kurzfristige Nutzungsmöglichkeit des Laptops zu gewährleisten (vgl. auch den Spezialeinheiten-Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 20. Dezember 2013, in dem angeführt wird, dass die E. ihre ständige Erreichbarkeit und die unverzügliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellen müsse und diese Aufgabenwahrnehmung außerhalb der festzulegenden Anwesenheitszeiten durch einen Bereitschaftsdienst der E. zu gewährleisten sei, Bl. 69 der elektronischen Hauptgerichtsakte). Die Klägerin tätigte - zumindest teilweise je nach Einzelfall - auch schon bei der Anrufentgegennahme inhaltliche Auskünfte und war insoweit auch bereits mit der Anrufentgegennahme im Dienst. Diese sehr kurze bzw. faktische nicht vorhandene Frist zur Arbeitsaufnahme ab dem Zeitpunkt der Alarmierung führt im konkreten Einzelfall jedoch nicht dazu, dass die Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeiten zu qualifizieren sind. Denn das dienstliche Mobiltelefon, auf welchem die Alarmierung einging, erforderte lediglich eine Netzanbindung, welche an einer Vielzahl von Orten besteht. Soweit im Falle der Alarmierung auch eine kurzfristige Nutzungsmöglichkeit des Laptops notwendig war, ist zu berücksichtigen, dass dieses mittels einer UMTS-Verbindung betrieben werden konnte, welche ebenfalls an einer Vielzahl von Orten zur Verfügung steht. Lediglich im Fall von geheimhaltungsbedürftigen Informationen musste eine separierte Kommunikation gewährleistet werden. Eine solche Separierung im Sinne eines ungestörten Rückzugortes ist dabei aber - entgegen dem Vortrag der Klägerin - nicht nur im eigenen Zuhause bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung, sondern auch an anderen Orten möglich, z. B. bei Besuchen von Freunden, Bekannten oder anderen Familienmitgliedern. Ebenfalls ist denkbar, dass in einem Restaurant o.ä. eine separierte Kommunikation (z. B. in einem abgetrennten Raum) gewährleistet werden kann. Auch bei gewissen Freizeitaktivitäten erscheint dies möglich (z. B. bei Sportarten oder Hobbies, die jederzeit unterbrochen werden können, und wo eine separierte Kommunikation z. B. in einem abgetrennten Raum oder im eigenen Auto möglich erscheint). Zwar waren während der Rufbereitschaft nicht alle Freizeitaktivitäten (uneingeschränkt) möglich, worauf auch der Prozessbevollmächtige der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat. Es ist jedoch hier auch in den Blick zu nehmen, dass entsprechend der Weisung des Dezernatsleiters zwar eine "jederzeitige" Anrufentgegennahme vorgeschrieben war, die Nutzungsmöglichkeit des Laptops einschließlich separierter Kommunikation aber lediglich "kurzfristig" erfolgen sollte. Zwar ist hier je nach individueller Einsatzlage zu beurteilen, welche Zeitspanne die Terminologie "kurzfristig" umfassen sollte. Allerdings wird durch die unterschiedliche Begrifflichkeit deutlich, dass die Nutzungsmöglichkeit der Laptops auch mit (kurzer) zeitlicher Verzögerung sichergestellt werden konnte. Die Klägerin und auch die übrigen Beamtinnen und Beamten der E. konnten ihre Arbeitstätigkeit, selbst wenn sie bereits am Telefon inhaltliche Auskünfte erteilen mussten, zunächst ohne Ortsveränderung vornehmen. Lediglich im Fall von geheimhaltungsbedürftiger Kommunikation war eine Separierung nötig, die dann mit (kurzem) zeitlichem Vorlauf sichergestellt werden konnte. Die von dem Europäischen Gerichtshof angenommene Einschränkung aufgrund der sehr kurzfristigen Ortsveränderung oblag den Beamtinnen und Beamten der E. bei den Rufbereitschaftsdiensten also gerade nicht, sodass die Kürze der Frist zur Arbeitsaufnahme hier nicht zu einer ganz erhebliche Beeinträchtigung führt (anders z. B. bei einem Feuerwehrmann, welcher innerhalb von maximal 90 Sekunden sein Dienstfahrzeug erreichen muss, um damit ausrücken zu können: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 2024 - 6 A 856/23 -, juris Rn. 95 ff.). Vielmehr muss auch in den Blick genommen werden, dass die Klägerin - entgegen ihres Einwandes - nicht faktisch an ihr Zuhause bzw. dessen unmittelbare Umgebung gebunden war, sondern Ortsveränderungen vornehmen und sowohl gewisse Freizeitaktivitäten als auch soziale Interaktionen wahrnehmen konnte. Der Klägerin bzw. den Beamtinnen und Beamten der E. sind damit auch Erleichterungen gewährt worden, indem sie ihren Aufenthaltsort frei wählen konnten.
Daneben ist weiter in den Blick zu nehmen, dass vorliegend eine niedrige Alarmierungsquote vorlag und die jeweiligen Einsätze nur von kurzer Dauer waren. Der Beklagte hat durch die entsprechenden Buchungskorrekturanträge der Klägerin nachgewiesen, dass die Klägerin während der geltenden gemachten Zeiten in Rufbereitschaft nur vier Mal alarmiert wurde - was die Klägerin ebenfalls vorträgt - und die Dauer der Einsatzzeiten zwischen 0,5 und 2 Stunden betrug. Es lag eine Gesamteinsatzzeit, d.h. alle Einsatzzeiten im streitgegenständlichen Zeitraum addiert, von 5 Stunden vor. Dem ist gegenüberzustellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zeitraum fast drei Monate umfasste, in welchem sie laut der vorliegenden ZEUS-Journale (in beiden am 18. Mai 2021 und 9. Juni 2021 abgerufenen Fassungen) insgesamt an 34 Tagen Rufbereitschaft mit gut 210 Stunden versah, wobei die genaue Stundenanzahl zwischen den Beteiligten streitig ist. Auch trägt die Klägerin abweichend von den von dem Beklagten vorgelegten Buchungskorrekturanträgen vor, dass sie 5 Stunden und 30 Minuten Echtzeitstunden, d.h. Dienstausübung nach Alarmierung, geleistet habe. Soweit zwar die Angaben der Beteiligten bezüglich der geleisteten Rufbereitschaftszeiten sowohl hinsichtlich der Gesamtzeit als auch der Gesamteinsatzzeit differieren, ist anzumerken, dass diese Differenzen aber nicht eklatant sind. Vielmehr wird daraus übereinstimmend ersichtlich, dass die Klägerin während der gut 210 Stunden in Rufbereitschaft nur zu einem sehr geringen Anteil, nämlich ca. 2-3 %, tatsächlich im Dienst gewesen ist. Zudem ist hervorzuheben, dass sie in der überwiegenden Anzahl von Tagen, an welchen sie Rufbereitschaftsdienst leistete, nämlich an ca. 88 % der Tage, überhaupt keine Einschränkungen hatte. An den Tagen, an denen sie während der Rufbereitschaft alarmiert wurde, wurde sie jeweils nur eine kurze Zeit von maximal 2 Stunden in Anspruch genommen. Insoweit waren sowohl die Alarmierungsquote niedrig auch als auch die Dauer der Einsätze nur kurz, was ebenfalls gegen eine ganz erhebliche Beeinträchtigung spricht.
Ferner streitet gegen die Annahme einer Art Daueralarmbereitschaft, dass die abgeleisteten Rufbereitschaftszeiten mit 1:8 anerkannt wurden und dafür entsprechender Freizeitausgleich, mithin eine weitere Erleichterung gewährt wurde. Soweit die Klägerin behauptet, dass ihre Zeiten, in welchen sie während der Rufbereitschaft alarmiert worden sei und Dienst ausgeübt habe, nicht als volle Arbeitszeit (1:1) angerechnet worden seien, ist dem der Beklagte substantiiert entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass etwaige Zeiten im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes, in denen die Beamtin bzw. der Beamte zum Dienst herangezogen worden sei, als Volldienst mit 1:1 angerechnet worden seien. Die Erfassung von Rufbereitschaftszeiten erfolge über eine Eintragung im Zeiterfassungssystem ZEUS. Es sei technisch nicht möglich, die entsprechenden Rufbereitschaftszeiten in ZEUS zu erfassen, sodass diese manuell nachzutragen seien. Hierfür würden die Beamtinnen und Beamten eine eigene Exceltabelle erstellen und diese an das Dezernat Personal senden. Das Dezernat Personal erfasse die entsprechenden Zeiten dann im Zeiterfassungssystem. Etwaige Zeiten im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes, in denen die Beamtin bzw. der Beamte zur Dienstleistung herangezogen worden sei, würden durch das Stellen eines Buchungskorrekturantrages durch die Beamtin bzw. den Beamten sowie im Anschluss dann durch das Dezernat Personal entsprechend korrigiert werden. Dazu verwies der Beklagte auf vier Buchungskorrekturanträge der Klägerin. Zudem trug der Beklagte vor, dass es technisch nicht möglich sei, im Zeiterfassungssystem ZEUS für denselben Tag sowohl Volldienst und als auch Rufbereitschaftsdienst zu erfassen bzw. zu hinterlegen, sodass die etwaigen Stunden im Volldienst dem Mehrarbeits- bzw. Rufbereitschaftskonto nach dem Stellen eines Buchungskorrekturantrages gutgeschrieben worden seien. In den ZEUS-Ausdrucken seien daher nur die Rufbereitschaftszeiten mit 1:8 Anrechnung auf die Arbeitszeit abzulesen. Diesen Darstellungen des Beklagten ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Insbesondere lag es nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten im Verantwortungsbereich der Klägerin, die Einsatzsatzzeiten während der Rufbereitschaft über Buchungskorrekturanträge zu erfassen bzw. zu melden. Dass die in den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ZEUS-Journalen aufgelisteten Rufbereitschaftszeiten diese Einsatzzeiten nicht umfassen, hat der Beklagte plausibel und nachvollziehbar erläutert.
Im Ergebnis sind daher keine Zeiten, die die Klägerin in Rufbereitschaft abgeleistet hat und in denen sie nicht alarmiert wurde, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zu qualifizieren. Es lagen keine wie von der Rechtsprechung geforderten, ganz erheblichen Beeinträchtigungen vor. Vielmehr konnte die Klägerin durch die Ausgestaltung der Rufbereitschaft nach der dienstlichen Weisung des Dezernatsleiters, welche in der E-Mail vom 29. Januar 2021 verschriftlicht wurde, ihre Zeit zumindest so einteilen und ihre Aufenthaltsorte so wählen, dass sie im Falle der Alarmierung zunächst keine Ortsveränderung vornehmen musste. Sie wurde nicht in eine Art Daueralarmbereitschaft versetzt, was auch durch die niedrige Alarmierungsquote und die jeweilige kurze Einsatzdauer unterstrichen wird.
3. Da es sich bei den geltenden gemachten Zeiten in Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG handelt, besteht auch ein Anspruch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht.
III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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