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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 01.09.2025 – 3 A 5460/23
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0901.3A5460.23.00
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Der Kläger ist am XX.XX.1993 geboren und studiert seit dem Wintersemester 2022/2023 Architektur im Masterstudiengang an der Beklagten. Am 18.4.2023 stellte er einen Antrag auf elternunabhängige Ausbildungsförderung bei dem Studentenwerk A-Stadt.
Am 27.4.2024 hob der Kläger ca. 20.482 € von seinem Konto ab.
Unter dem 11.7.2023 forderte das Studentenwerk vom Kläger noch weitere Unterlagen an, u.a. Nachweise über sein Vermögen zum Stichtag 18.4.2023.
Mit Bescheid vom 16.10.2023 bewilligte die Beklagte dem Kläger elternunabhängige Ausbildungsförderung in Höhe von 249 € monatlich für den Bewilligungszeitraum 10/2023 bis 09/2024 unter Anrechnung von 24.224,12 € Vermögen des Klägers abzüglich eines Freibetrags von 15.000 €. Zur Begründung heißt es hierzu, dass nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG der Vermögensfreibetrag von 15.000 € maßgeblich sei, da der Kläger seinen Antrag vor Vollendung seines 30. Lebensjahres gestellt habe.
Der Kläger hat am 14.11.2023 Klage erhoben.
Er behauptet, sich vor der Antragstellung telefonisch beim Studentenwerk über elternunabhängiges BAföG informiert zu haben. Man habe ihm dort geraten, den Antrag dringend vor seinem 30. Lebensjahr zu stellen, um von dem höheren Vermögensfreibetrag in Höhe von 45.000 € profitieren zu können. Er habe sich auf diese Auskunft verlassen und seinen Antrag daher bereits am 18.4.2023 gestellt. Nach Bekanntgabe des streitigen Bescheids habe er erneut mit einer Mitarbeiterin des Studentenwerks telefoniert. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass es sein könne, dass er ursprünglich falsch beraten worden sei; dies komme häufiger vor.
Er ist der Ansicht, dass ihm wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten ein Nachteil entstanden sei, der im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen sei. Hätte er seinen Antrag erst nach dem 10.6.2023 gestellt oder hätte er den ursprünglichen Antrag zurückgenommen und ab diesem Datum erneut gestellt, hätte sein Vermögen unter Berücksichtigung des Freibetrags von 45.000 € nicht angerechnet werden dürfen. Entgegen § 41 Abs. 3 BAföG sei er insofern falsch beraten worden. Er sei daher so zu stellen, wie er bei einer Antragstellung nach dem 10.6.2023 stünde. Seine Beweisnot könne nicht zu seinen Lasten gehen, denn das Studentenwerk wisse als Betreiberin der Hotline, wer mit ihm telefoniert habe. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei gerade auf Konstellationen wie hier anwendbar, wenn ein Antrag wegen falscher Beratung zu früh oder zu spät gestellt worden sei. Zudem hätte er im Rahmen einer "Spontanberatung" zum Zeitpunkt der Bescheidung auf die klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit einer Antragsrücknahme hingewiesen werden müssen. Diese Gestaltungsmöglichkeit sei offensichtlich so zweckmäßig gewesen, dass er sie mutmaßlich genutzt hätte. Dies folge schon daraus, dass dem Bearbeiter des Bescheids dieses ungünstige Ergebnis aufgefallen sei, weshalb er im Zusatztext zum Bescheid auf die Vermögensanrechnung hingewiesen habe. Andere Studierendenwerke würden auf diese Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig hinweisen. Anders als die Beklagte meint, spreche die Abhebung von seinem Konto nicht für, sondern gegen eine ordnungsgemäße Beratung. Wäre er richtig beraten worden, hätte er das Geld nicht erst nach Antragstellung, sondern bereits nach dem Telefonat und vor der Antragstellung abgehoben.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 hat der Kläger seine Klage um einen Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.614,00 € nebst Zinsen erweitert. Diesen Hilfsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16.10.2023 dahingehend abzuändern, dass sein Förderungsbetrag unter Zugrundelegung einer Vermögensfreigrenze in Höhe von 45.000 € auf monatlich 1.018 € festgesetzt wird,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2023 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum 10/2023 bis 09/2024 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter Zugrundlegung einer Vermögensfreigrenze in Höhe von 45.000 € zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger von ihr bzw. vom Studentenwerk falsch beraten worden sei. Der Kläger könne eine Pflichtverletzung nicht beweisen und habe diese auch nicht substantiiert dargelegt. In ihrem EDV-System würden Kontaktaufnahmen erst ab einer Antragstellung vermerkt. Aufgrund der Vermögensverschiebung auf dem Konto des Klägers nach der Antragsstellung sei vielmehr davon auszugehen, dass er zutreffend über die maßgeblichen Freibetragsgrenzen beraten worden sei. Es könne daher dahinstehen, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Ausbildungsförderungsrecht anzuerkennen sei. Die Freibeträge des § 29 BAföG seien jedenfalls auch nicht im Wege des Herstellungsanspruchs disponibel.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 9.1.2026 persönlich angehört worden. Insofern und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf einen höheren Förderungsbetrag.
Die Beklagte hat das Vermögen des Klägers zum Stichtag der Antragstellung am 18.4.2023 zu Recht auf seinen Bedarf angerechnet. Dies folgt aus § 27 BAföG, wonach Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BAföG bleiben von dem Vermögen anrechnungsfrei für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15.000 € und für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45.000 €. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung (zur Anwendbarkeit der Norm auf die Frage des Alters vgl. Hartmann, in: Rothe/Blanke, 50. EL, Nov. 2022, § 29 Rn. 8), d.h. am 18.4.2023, als der Kläger sein 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Der Kläger kann einen Anspruch auf einen höheren Förderungsbetrag unter fiktiver Verschiebung des Antragszeitpunktes auf nach seinem 30. Geburtstag nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
Dahinstehen kann bereits, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Recht der Ausbildungsförderung überhaupt Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, 8. Aufl. 2024, BAföG, § 20 Rn. 70 f.; bislang offen gelassen für das Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 13/09 -, juris Rn. 16; zuletzt Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.1.2023 - 12 C 22.767 -, juris Rn 26). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen eines solchen Herstellungsanspruchs nicht vor.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. etwa BSG, Urt. v. 16.12.1993 - 13 RJ 19/92 -, juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.6.2011 - 3 C 36/10 -, juris Rn. 15). Insofern setzt der Anspruch auch und gerade voraus, dass der Leistungsträger eine Pflicht verletzt hat (BVerwG, Urt. v. 23.2.2010 - 5 C 13/09 -, juris Rn. 16). Auf der Rechtsfolgenseite muss der Zustand, der ohne die Pflichtverletzung gegeben wäre, durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung hergestellt werden können. Demgemäß lässt sich mit Hilfe des Herstellungsanspruchs der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (vgl. BSG, Urt. v. 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, juris Rn. 24 f. m.w.N.).
Nicht entschieden werden muss, ob der Herstellungsanspruch hier schon deswegen ausgeschlossen ist, weil keine gesetzeskonforme Korrekturmöglichkeit besteht. Für dieses Ergebnis dürfte sprechen, dass die Beklagte die für eine abweichende Vermögensanrechnung notwendige Antragsrücknahme (und Neueinrichtung) nicht selbst vornehmen kann, sondern dies von einer Entscheidung des Klägers abhängt (vgl. Spellbrink in: BeckOGK, 1.7.2020, SGB I Vorb. zu §§ 13 - 15 Rn. 33; anderer Ansicht BSG, Urt. v. 5.8.1999 - B 7 AL 38/98R -, NJW 2000, 2043 (2046), das allerdings nicht erläutert, durch welche Amtshandlung eine Behörde eine wirksame Antragstellung "verschieben" können soll). Zudem dürfte auch der Gesetzeszweck hier einer Korrektur entgegenstehen. Mit § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG verfolgt der Gesetzgeber jedenfalls eine Verwaltungsvereinfachung, die eine individuelle Prüfung günstiger Vermögensverhältnisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten hinter einer pauschalisierten Betrachtung zurückstellt. Dass dies im Einzelfall unbillige Ergebnisse bewirken kann, dürfte der Gesetzgeber mit der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG - deren Voraussetzungen in diesem Fall nicht ansatzweise ersichtlich sind - abschließend berücksichtigt haben.
Die Beklagte bzw. das Studentenwerk (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 BAföG) hat bereits keine Beratungspflicht verletzt.
1.
Eine Beratung, zu der die Beklagte nach § 41 Abs. 3 BAföG berufen ist, hat grundsätzlich ein Begehren des ratsuchenden Bürgers zur Voraussetzung (Knecht in: Hauck/Noftz, SGB I, Juni 2010, § 14 Rn. 14). Eine Pflicht, jeden Anrufer ungefragt über möglicherweise anrechenbares Vermögen zu beraten, hat die Beklagte nach diesem Grundsatz nicht.
Die Beklagte hat auch keine falsche Beratung über die Vermögensfreibeträge erteilt.
Auf eine beweisrechtliche Würdigung des Vortrags des Klägers kommt es bereits nicht an. Zwar hat der Kläger bis zum Termin der mündlichen Verhandlung behauptet, er sei vor der Antragstellung in einem Telefonat zu den Vermögensfreibeträgen falsch beraten worden, indem ihm ein anderer Freibetrag genannt worden sei. Hieran hat er aber in seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Er hat vielmehr angegeben, dass das Telefonat im Wesentlichen von der Dauer des Bearbeitungsverfahrens handelte und dass ihm der Rat, "schnellstmöglich" den Antrag einzureichen, mit Blick darauf erteilt worden war. Die Frage, ob er mit der Person am Telefon auch über die Vermögensanrechnung gesprochen habe, hat der Kläger verneint, wörtlich: "Nein, nicht wirklich. Ich habe dazu aber im Internet recherchiert." Diese Angaben beschreiben aber ersichtlich keine Pflichtverletzung.
Auch seine im Wesentlichen am Ende der mündlichen Verhandlung nachgeschobene Angabe, es sei bei dem Gespräch doch um die Beträge 45.000 € bzw. 15.000 € gegangen, ist unerheblich. Allein, dass es um diese Beträge gegangen sein soll, lässt nicht auf eine falsche Auskunft schließen. Im Übrigen war diese Angabe ersichtlich ergebnisorientiert und wäre - nach der Erörterung der Rechtslage - beweisrechtlich ohne Wert.
Andererseits stellt sich für das Gericht bereits die Frage, wie der in der Klageschrift und weiteren Schriftsätzen wiedergegebene Gesprächsinhalt über eine angebliche Falschberatung zu den Vermögensfreibeträgen Gegenstand dieses Verfahrens werden konnte. Die darin geäußerten Behauptungen des Klägers stehen in diametralem Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, sodass der Schluss auf eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht nicht fernliegend ist.
2.
Die Beklagte hat auch keine Pflicht zur Spontanberatung verletzt.
Eine Pflicht zur Spontanberatung setzt jedenfalls eine für die Verwaltung erkennbar, klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass ein verständiger Antragsteller sie mutmaßlich nutzen würde. Dies ist nach objektiven Merkmalen zu prüfen (OVG NRW, Beschl. v. 20.9.2010 - 12 E 637/10 - juris, Rn. 12 m.w.N.).
Nicht übertragbar sind dagegen die - aus Sicht des Einzelrichters nicht mehr nachvollziehbar weitreichenden - Beratungsmaßstäbe, die das Bundessozialgericht im Arbeitslosenrecht noch für "offensichtlich" zweckmäßig hält (vgl. etwa Urt. v. 5.8.1999 - B 7 AL 38/98R -, NJW 2000, 2043 (2046)). Das Recht des Arbeitslosengelds nach dem SGB III steht im engen Zusammenhang mit den Zielen der Arbeitsförderung; zwischen Arbeitsagentur und Arbeitslosen besteht ein enges Beratungs- und Austauschverhältnis, das im Recht der Ausbildungsförderung nicht besteht. Da es sich bei der Bearbeitung des BAföG um eine in weiten Teilen automatisierbare Massenverwaltung handelt und zudem die den Kläger treffende Konsequenz einer verfrühten Antragstellung vom Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG bewusst getroffen wurde, kommt eine Beratung über individuell vermögensschonende Gestaltungsvarianten im Rahmen einer "Spontanberatung" im Ausbildungsförderungsrecht in aller Regel nicht in Betracht.
Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Fall notwendiger Spontanberatung vor. Zwar lässt sich dem Zusatztext zum angefochtenen Bescheid entnehmen, dass der Sachbearbeiterin des Studentenwerks offenbar aufgefallen war, dass der Kläger bei einer späteren Antragstellung günstiger stehen würde. Gleichwohl lag zu diesem Zeitpunkt eine Antragsrücknahme und erneute Antragstellung nicht derart auf der Hand, dass die Beklagte bzw. das Studentenwerk verpflichtet gewesen wäre, den Kläger darauf hinzuweisen. Da es bei der Berücksichtigung des Vermögens auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, hätte eine Rücknahme und erneute Antragstellung auch eine neue Vermögensprüfung bewirkt. Der Beklagten waren die Vermögensverhältnisse des Klägers zu dem Zeitpunkt aber nicht bekannt, sodass ihr auch nicht offensichtlich bekannt war, dass diese Gestaltungsmöglichkeit für den Kläger günstiger gewesen wäre. Zudem beinhaltet die Ausbildungsförderung nach dem BAföG in der Praxis auch eine zeitliche Komponente (als Beitrag) zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hier lag zwischen Antragstellung und Entscheidung fast ein halbes Jahr. Es war daher nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Kläger auf eine zeitnahe Auszahlung des - wenn auch vermutlich geringeren - Förderungsbetrags mutmaßlich verzichten würde.
Zudem hat auch das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass ein Leistungsträger davon ausgehen kann, dass mit der Verkündung eines Gesetzes dessen Inhalt als bekannt gilt (Prinzip der formellen Publizität). Eine (spontane) Aufklärungspflicht über den Inhalt von ordnungsgemäß verkündeten Gesetzen komme nur ausnahmsweise aus Gründen des sozialen Schutzes der Betroffenen in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R -, juris Rn. 31; Urt. v. 21.6.1990 - 12 RK 27/88 -, juris Rn. 25; Urt. v. 21.4.1993 - 5 RJ 58/91 -, juris Rn. 18), wofür hier aber nichts ersichtlich ist. Insofern konnte die Beklage davon ausgehen, dass der Kläger die Rechtslage kennt, die sich ohne besondere Rechtskenntnisse unmittelbar aus § 29 BAföG herleiten lässt.
3.
Da die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vorliegen, gilt für den Hilfsantrag kein anderes Ergebnis.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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