Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 16.09.2025 – 5 A 4426/24

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0916.5A4426.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, 1974 geboren und erstmals 2009 mit seiner damaligen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet eingereist. Auf seinen Antrag wurde ihm mit Bescheid vom 5. Mai 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 2. Juli 2010 erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Seit 21. Oktober 2013 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis auf Grundlage von § 26 Abs. 3 AufenthG. Am 1. Juli 2013 wurde ihm ein bis 30. Juni 2016 befristeter Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.

Der Kläger hat nach eigenen Angaben nur vier Jahre eine Schule besucht, kann aber in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Nach Feststellung des Landgerichts B-Stadt hat er seit etwa 2003 in Pakistan und im Irak als Kaminbauer, Bauarbeiter und als Teppichknüpfer gearbeitet und ist zwischen den beiden Ländern und Afghanistan gependelt, um Arbeit zu suchen. Seit seiner Einreise bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dass er irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Im Jahr 2010 wurde das dritte Kind der Eheleute geboren. Die Ehefrau des Klägers führte den Haushalt, der Kläger besuchte einen Sprachkurs. Infolge zunehmender Streitigkeiten um die Bewältigung des Haushalts und die Erziehung trennte sich die Ehefrau des Klägers, zog in ein Frauenhaus und ließ die Kinder zunächst bei dem Kläger, solange sie eine Wohnung suchte. Der Kläger versuchte die Ehe - auch durch externe Vermittlung - zu retten, dies lehnte die Frau jedoch von Anfang an ab. Die Ehe des Klägers wurde 2013 geschieden. Hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern trafen die Eltern eine Umgangsvereinbarung, die beide zunächst einhielten. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat 2014 neu geheiratet und seitdem vier weitere Kinder bekommen. Im März 2015 reiste der Kläger unangekündigt in den Iran, um seinen Bruder zu suchen und ließ die Familie zurück. Im Iran wurde er bei einer Explosion erheblich am Arm oder der Hand verletzt. Im Juni 2016 kehrte er nach Deutschland zurück und zeigte am 28. Juni 2016 in Berlin den Verlust seines Reiseausweises für Flüchtlinge an. Am 18. Juli 2016 meldete er sich in Berlin mit dem Ziel des dauerhaften Umzugs dorthin und hielt sich vorübergehend dort auf. Sodann meldete er sich zum 9. August 2016 wieder im Stadtgebiet der Beklagten an. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran hatte der Kläger zunächst regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern, der aber immer seltener wurde, da sich insbesondere die älteren Kinder aufgrund mehrerer (in den Akten nicht näher bezeichneter) Vorfälle keinen näheren Kontakt mehr zu ihm wünschten. Der älteste Sohn lehnte den Kontakt vollständig ab. Um den Kontakt und den Umgang mit den Kindern gab es andauernde Streitigkeiten. Der neue Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Klägers bat mehrmals um ein Treffen mit dem Kläger, um die Situation der Kinder und den weiteren Umgang zu besprechen, was der Kläger stets ablehnte.

Im Juni 2018 zeigte die geschiedene Ehefrau des Klägers bei der Polizei an, dass der Kläger sie seit mehreren Tagen anschreibe, beleidige und bedrohe. Die Nachrichten seien auf Persisch verfasst. Die Familie des Klägers fühle sich von dem Kläger verfolgt, weil er sich häufig ohne erkennbaren Grund in der Nähe der Wohnung oder dem Kindergarten der jüngeren Kinder aufgehalten habe. Unter anderem habe sich der Kläger am 11. Dezember 2021 in der Nähe der Familienwohnung aufgehalten und sich sofort entfernt, als der neue Ehemann ihn auf dem Heimweg von der Arbeit erblickt habe.

Am 13. Dezember 2021 begab sich der Kläger zur Wohnung seiner geschiedenen Frau und sprach an der Haustür gegen 22.30 Uhr deren neuen Ehegatten an. Die beiden Männer unterhielten sich dann bis ca. 3.00 Uhr auf einem nahen Spielplatz. Der Ehegatte der geschiedenen Frau des Klägers schilderte das Gespräch dahin, dass er seit sechs Jahren Streit mit dem Kläger gehabt habe, weil er mit dessen geschiedener Frau liiert sei. Der Kläger habe ihn öfter mit dem Tode bedroht. Auf dem Spielplatz habe er ihm gesagt, dass seine Frau und er sich wünschen würden, dass sich der Kläger mehr um seine Kinder kümmere. Der Kläger habe ihm erklärt, dass man in Deutschland nur zwei bis drei Jahre Haft bekomme, wenn man jemanden umbringe. Als die Ehefrau ihn (ihren Ehemann) angerufen habe, wo er bleibe, habe der Kläger merklich unwirsch und zunehmend aggressiv reagiert und ihm vorgeworfen, seine Partnerin an andere Männer zu verkaufen. Eine Streitschlichtung durch einen religiösen Freund habe der Kläger abgelehnt. Der Ehegatte der geschiedenen Frau habe das Gespräch daraufhin beendet und sei zu seinem Haus gegangen. Der Kläger sei ihm gefolgt und habe "hey" gerufen und ihm, als er sich umgedreht habe, mit einer Reizstoffpistole ins Gesicht geschossen. Der Kläger habe ihm angekündigt, ihn töten zu wollen, und mit dem Messer auf ihn eingestochen. Der Ehegatte der geschiedenen Frau habe nach der Hand des Klägers gegriffen, der nach hinten umgefallen sei, und sich auf den Kläger gelegt, seine Hände festgehalten und laut um Hilfe gerufen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers und der ältere Sohn seien mit Gegenständen aus der Wohnung gelaufen und hätten versucht, den Kläger zu entwaffnen. Der Kläger habe sich unaufhörlich gewehrt und angekündigt, den Partner seiner Ex-Frau und auch diese töten zu wollen. Erst herbeigerufenen Polizeikräften ist es gelungen, dem Kläger das Messer aus der Hand zu nehmen, die Situation am Boden zu beenden und den Kläger festzunehmen. Der Kläger befand sich seitdem in Untersuchungshaft.

Der Kläger beschreibt die Tat so, dass der neue Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau ihm vorgeschlagen habe, sich abends zu treffen, um über die Situation der Kinder zu sprechen. Er habe ihn in die Wohnung eingeladen, was er - der Kläger - aber abgelehnt habe. Daher seien sie auf den Spielplatz gegangen. Das Reizstoffsprühgerät habe er nur zufällig dabeigehabt, weil er es im Alltag aus Angst vor Überfällen mit sich führe. Der Ehemann seiner Ex-Frau habe sich sehr aufgeregt und ihm - dem Kläger - vorgeworfen, sein Leben zu zerstören. Plötzlich habe er ein Messer in der Hand gehalten und Anstalten gemacht, ihn damit zu stechen. Er - der Kläger - habe sich umgedreht, sei weggelaufen und habe laut um Hilfe gerufen. Der Ehemann habe ihn nach wenigen Metern eingeholt, da habe der Kläger mit dem Reizstoffsprühgerät auf ihn geschossen. Der Ehemann habe das Messer fallen gelassen, das der Kläger an sich genommen habe. Er habe beim Bücken selbst etwas von dem versprühten Reizstoff abbekommen und nichts mehr gesehen, dann habe ihn der andere gepackt und zu Boden gebracht. In dem Gerangel habe er sich mit dem Messer gewehrt.

Das Landgericht F. verurteilte den Kläger am 23. September 2023 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Nach dem Diagnostischen Verfahren in der Justizvollzugsanstalt ist bei dem Kläger in Anbetracht seiner Tat und seiner Persönlichkeitsmerkmale von einer günstigen Prognose für einen einschlägigen Kriminalitätsrückfall auszugehen. Das Risiko weiterer Taten sei gering, die Legalprognose günstig. Daher bestehe keine Indikation zur Durchführung sozialtherapeutischer Maßnahmen. Im Vollzugsbericht ist ausgeführt, dass der Kläger die abgeurteilte Tat nicht leugne, Details aber anders wiedergebe als im Urteil festgestellt. Seine eigene Schilderung beschreibe die Tat eher als Notwehrsituation. Die Beziehung zu seiner ehemaligen Ehefrau und ihrem neuen Ehemann sei schwierig gewesen, es habe Streit um die aus der Ehe stammenden Kinder gegeben. Anzeichen auf psychopathologische Auffälligkeiten ergäben sich nicht. Er gehöre nicht zu einer Gruppe von Rückfalltätern, die aufgrund psychopathologischer/psychiatrischer Mechanismen rückfällig würden. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Gewaltaffinität oder die Konzeptualisierung von Gewalt als Problemlösungsstrategie.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. März 2024 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliege.

Mit Bescheid vom 3. September 2024 wies die Beklagte nach vorheriger Anhörung den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung aus der Haft an. Für den Fall, dass der Kläger bis zur Entlassung nicht abgeschoben sei, forderte sie ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Zugleich erklärte die Beklagte, dass eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, und sie den Aufenthalt des Klägers daher dulde, solange die Duldungsgründe bestünden. Im Übrigen ordnete sie gegen den Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf sieben Jahre und fünf Monate ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. Abschiebung.

Der Kläger hat am 1. Oktober 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan festgestellt worden sei. Eine Abschiebung sei daher nicht möglich. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sei eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben.

Die Ausweisung berücksichtige seine Bleibeinteressen nicht hinreichend, insbesondere nicht seine familiären Bindungen. Er habe aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs aus dem Jahr 2020 noch das Recht, seinen jüngsten Sohn alle 14 Tage für vier Stunden zu sehen. Seit "dem Vorfall 2021" und seiner Inhaftierung sei der Kontakt gänzlich abgebrochen. Grund seiner Haft sei der neue Ehemann seiner Ex-Ehefrau. Er selbst habe seit 2019 eine neue Partnerin, mit der er nach Ende der Haft zusammenleben wolle. Er wünsche sich auch wieder Kontakt zu seinen Kindern.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Der Kläger habe durch seine Tat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht, das weiterhin andauere. Das Ausweisungsinteresse überwiege auch sein eigenes Bleibeinteresse, das sich aus seiner Niederlassungserlaubnis ergebe. Eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem jüngsten Sohn bestehe nicht. Seit seiner Tat lehnten seine Kinder den Kontakt zu ihm vollständig ab. Das Ausweisungsinteresse dauere an, weil der Kläger bis heute keine Einsicht in den Unrechtsgehalt und die Schwere seiner Tat zeige und weitere familiäre Streitigkeiten absehbar seien. Dass er sich im Vollzug beanstandungsfrei führe, stehe der Wiederholungsgefahr deshalb nicht entgegen.

Der Kläger erwidert, dass er im Vollzug eine günstige Legalprognose bescheinigt bekommen habe. Ob er tatsächlich keine Einsicht in seine Tat zeige, sei eine spekulative Interpretation seiner Äußerungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11). Die am 3. September 2024 ausgesprochene Ausweisung ist am Maßstab des Aufenthaltsgesetzes in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung zu messen und zugleich gem. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - von deren Anwendungsbereich ausgenommen.

1. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Dem Kläger kommt darüber hinaus kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG zu, weil er nach der bestandskräftigen Widerrufsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht mehr die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt. Das in seiner Person festgestellte Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan aufgrund von § 60 Abs. 5 AufenthG löst keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3a AufenthG aus.

2. Der Kläger hat durch sein Verhalten ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a AufenthG begründet, weil er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist.

3. Von dem Kläger geht gegenwärtig eine beachtliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus. Die Gefährdung bemisst sich nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, BVerwGE 157, 325, juris Rn. 23). Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Betäubungsmitteldelikten auch schwere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben.

Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab geht vom Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz seiner beanstandungsfreien Führung im Strafvollzug und der günstigen Prognose für Vollzugslockerungen mit hinreichender Sicherheit die Gefahr weiterer Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben aus.

Dafür sprechen zum einen die besondere Schwere und die geplante Begehungsweise der Tat, bei der der Kläger durch mehrfachen Aufenthalt in der Wohnumgebung seiner Familie diese ausgespäht und am Tattag ein Messer und ein Reizstoffsprühgerät bei sich geführt hat. Nach den in der Anklagschrift wiedergegebenen Aussagen des Geschädigten habe der Kläger ihm schon vor der Tat erklärt, "in Deutschland kriege man nur zwei-drei Jahre, wenn man jemanden umbringe".

Für eine Wiederholungsgefahr spricht zum anderen die fehlende Aufarbeitung der Tat durch den Kläger. Der Kläger hat die Tat im Strafprozess zwar nicht abgestritten, sie aber in einen solch anderen Handlungskontext eingeordnet, dass sie sich als unausweichliche Notwehrtat darstellt. An dieser eigenen Deliktshypothese, die das Landgericht mit so umfangreicher wie überzeugender Begründung verworfen hat, hat er während des Vollzugs festgehalten und sie im Verwaltungsprozess bestätigt, wenn er dort (schriftlich) vorträgt, dass der Grund seiner Haft der neue Ehegatte seiner geschiedenen Ehefrau sei. Diese Äußerung stellt sich aus Sicht der Kammer als klare Täter-Opfer-Umkehr dar. Entgegen der Einwände des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist dieses Verständnis der initiativ gegenüber seinem Bevollmächtigten getätigten Äußerung des Klägers keine spekulative Interpretation, sondern im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus dem Strafprozess und aus dem diagnostischen Verfahren im Vollzug konsistent.

Der Kammer ist bewusst, dass das Leugnen einer Tat für sich genommen kein erhöhtes statistisches Rückfallrisiko begründet und insbesondere auch die Funktion einer Bewältigungsstrategie annehmen kann. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger, auch und gerade, wenn es sich um eine Bewältigungsstrategie handeln sollte, weder über ein Verständnis der eigenen Risikofaktoren noch über eigene Rückfallpräventionsstrategien verfügt, die eine Gefahr neuer Taten wirksam ausschließen könnten. Diesen fehlenden Schutzfaktoren steht ein absehbar fortbestehendes Potential für weitere familiäre Konflikte gegenüber, wenn der Kläger zum einen erklärt, nach der Haft wieder für seine Kinder da sein zu wollen, und zugleich dem neuen Ehegatten seiner geschiedenen Ehefrau die Schuld für seine Handlungen und sein "zerstörtes Leben" zuweist. Eine Fähigkeit zur Perspektivübernahme oder ein Wandel seines Frauen- und Gesellschaftsbildes sind in diesen Äußerungen nicht zu erkennen.

Eine für das Ausweisungsverfahren hinreichende Prognose wäre daher nur dann positiv zu stellen, wenn sich der Kläger auch ohne den geordneten Rahmen des Strafvollzugs über einen längeren Zeitraum von seiner Familie fernhält und ihr nicht mehr nachstellt. Das ist angesichts seines bisherigen Verhaltens, seiner fehlenden Einsicht und seiner Äußerungen nicht absehbar, auch wenn er mittlerweile eine neue Beziehung führt. Diese Beziehung steht der Begehung weiterer Taten schon vor dem Hintergrund nicht entgegen, dass sie bereits rund zwei Jahre bestanden hat, als der Kläger die Tat begangen hat.

Das Ausweisungsinteresse besteht neben der konkreten (spezialpräventiven) Wiederholungsgefahr auch unter - hier zulässigen - generalpräventiven Aspekten fort, weil die von dem Kläger begangene "Beziehungstat" keine Folge eines schicksalhaften Ausnahmezustands oder Ausdruck von Liebe und Verzweiflung war, sondern im Kern auf Besitzdenken und verinnerlichten Abwertungs- und Herrschaftsstrukturen beruht, einer inneren Einstellung, die die souveräne Entscheidung einer Frau nicht akzeptiert. Es besteht ein hochrangiges öffentliches Interesse daran, Taten entschieden zu sanktionieren, in denen diese Einstellung oder die Bereitschaft zur Selbstjustiz zum Ausdruck kommen.

4. Dem Ausweisungsinteresse steht ein gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schweres Bleibeinteresse gegenüber, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mehr als fünf Jahren, tatsächlich weit länger als von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Dagegen ist nach dem vollständigen Abbruch des Kontakts zu seiner Familie infolge der Tat nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger die Personensorge für ein minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit ausübt.

5. Bei der Abwägung zwischen den gegenläufigen Interessen sind gem. § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Auch angesichts des Umstands, dass eine Aufenthaltsbeendigung infolge des festgestellten Abschiebungsverbots nicht in Rede steht, sind die Bleibeinteressen mit vollem Gewicht in die Abwägung einzustellen.

Nach diesem Maßstab überwiegt das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse das formal gleichrangige besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers. Zugunsten des Bleibeinteresses spricht im Wesentlichen die Dauer des Aufenthalts des Klägers. Der Besitz der Niederlassungserlaubnis tritt demgegenüber im Gewicht im Einzelfall zurück, weil die Niederlassungserlaubnis aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilt worden ist, die aufgrund der Verurteilung des Klägers bestandskräftig widerrufen worden ist. Auch die Niederlassungserlaubnis könnte vor diesem Hintergrund schon unabhängig von der Ausweisung widerrufen werden. Den familiären Belangen des Klägers kommt ebenfalls geringeres Gewicht zu, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger noch eine familiäre Lebensgemeinschaft oder auch nur den Umgang mit seinen Kindern pflegt. Der nach Aktenlage letzte Vergleich über die Herstellung von Umgangskontakten zu seinem Sohn vom 15. Januar 2020 datiert vor der Tat des Klägers. Der Annahme der Beklagten und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass auch der jüngste Sohn des Klägers seit dem versuchten Tötungsdelikt den Kontakt zu dem Kläger ablehnt, ist der Kläger mit dem Verweis auf diese Umgangsregelung nicht substantiiert entgegengetreten. Das formelle Recht vermag den tatsächlichen Umgang auch nicht zu ersetzen. Soweit der Kläger eine neue Beziehung führt, ist seine Lebensgefährtin, soweit ersichtlich selbst afghanische Staatsangehörige; auch insofern ergibt sich kein gesteigertes Bleibeinteresse.

Zugunsten des Ausweisungsinteresses sprechen im Wesentlichen die Schwere der Tat und deren Auswirkung auf den Geschädigten, die Familie der geschiedenen Ehefrau des Klägers und - durch das in der Tat zum Ausdruck kommende, nicht aufgearbeitete Frauen- und Gesellschaftsbild - auf die Gesellschaft insgesamt, sowie das weiter bestehende Wiederholungsrisiko.

Auch aus Art. 8 EMRK kann der Kläger kein überwiegendes oder auch nur gleichgewichtiges Bleibeinteresse herleiten, das der (inlandsbezogenen) Ausweisung entgegenstünde. Schon eine Aufenthaltsbeendigung, die in eine Rechtsposition aus Art. 8 EMRK eingreifen würde, steht angesichts des festgestellten Abschiebungsverbots nicht in Rede. Auch eine Aufenthaltsbeendigung griffe in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen nicht ein. Dazu wäre ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers oder der Ausländerin in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an. Insoweit sind die individuellen Lebensverhältnisse des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 20). Der Kläger hat zwar während seiner langen Aufenthaltsdauer erkennbare soziale Bindungen ins Bundesgebiet aufgebaut, weil er jahrzehntelang hier mit seiner Familie gelebt hat. Ihm ist allerdings keine wirtschaftliche Integration gelungen, weil er seit Beginn seines Aufenthalts Leistungen bezogen hat und keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Für eine Rechtsstellung als "faktischer Inländer" fehlt weiterhin eine Entwurzelung im Staat seiner Staatsangehörigkeit. Der Kläger hat Afghanistan erst als - junger - Erwachsener verlassen und beherrscht die Landessprache. Bis zu seiner Einreise war er seit 2003 in Pakistan, Irak und Afghanistan zur Arbeit und auf Arbeitsuche und kann sich offenkundig in diesen Ländern orientieren und verständigen.

Der Kläger kann auch aus Art. 20 AEUV kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht ableiten, das einer (allein generalpräventiv begründeten) Ausweisung entgegenstünde. Dazu müsste zu seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit eine affektive Bindung derart bestehen, dass sein Sohn sich gezwungen sehen würden, unter Verzicht auf die Wahrnehmung seiner Unionsbürgerschaft dem Kläger nachzuziehen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger hat mit seinen Kindern keine familiäre Lebensgemeinschaft gepflegt, aufgrund derer eine solche affektive Bindung widerleglich zu vermuten wäre. Nachdem die Kinder des Klägers mit ihrer Mutter, deren neuen Ehegatten und ihren Halbgeschwistern in einer Patchworkfamilie leben und offenbar den Kontakt zu dem Kläger infolge seiner Tat abgebrochen haben, ist auch sonst nicht zu erwarten, dass der Sohn sich gezwungen sehen könnte, dem Kläger nachzufolgen, zumal dessen Aufenthalt auf absehbare Zeit ohnehin nicht beendet wird.

II. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Befristung auf sieben Jahre und fünf Monate hält sich in der Mitte des durch § 11 Abs. 5 AufenthG erweiterten Rahmens bei Ausweisungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen und ist der Tat des Klägers und der ungünstigen Wiederholungsprognose einerseits und seinen gegenwärtigen familiären Belangen andererseits angemessen.

III. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil infolge der Ausweisung seine Niederlassungserlaubnis erloschen ist. Die in § 59 Abs. 1 AufenthG genannten familiären Belange und Abschiebungsverbote stehen der Abschiebungsandrohung gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen, weil der Kläger infolge strafrechtlicher Verurteilungen ausreisepflichtig ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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