Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 16.09.2025 – 5 B 4063/25

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0916.5B4063.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtkosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags und gegen die drohende Abschiebung in den Libanon.

Er ist libanesischer Staatsangehöriger, 1997 im Libanon geboren und (ausweislich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung) im März 2024 in das Bundesgebiet eingereist. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 2. Juli 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihm wurde die Abschiebung in den Libanon angedroht.

Am 22. Januar 2025 ließ er schriftsätzlich einen Asylfolgeantrag stellen und führte dazu aus, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit der Ablehnung des Schutzgesuchs geändert hätten. Während er zum Zeitpunkt seiner Anhörung noch Verwandtschaft im Libanon gehabt habe, sei seine Familie nunmehr nach Syrien geflohen, seine Mietwohnung sei zerstört oder von jemand anderem bewohnt. Er habe kein soziales Netzwerk, das ihn unterstützen könne. Gerade auf solche sozialen Netzwerke habe ihn die Antragsgegnern jedoch bei Ablehnung des Schutzgesuchs verwiesen. Auch die gesamtwirtschaftliche Lage im Libanon habe sich seit Ablehnung des Schutzgesuchs dramatisch verschlechtert. Er habe studiert und verfüge über keine Befähigung, die ihm in der wirtschaftlichen Situation von Nutzen sein könnten.

Am 12. Februar 2025 stellte er persönlich einen Folgeantrag und erklärte ausweislich der schriftlichen Übersetzung seiner Angaben, dass er selbst aufgrund der Sicherheitslage geflohen sei, die sich seitdem weiter verschlechtert habe. Es gebe immer noch Krieg, Menschen würden getötet. Deshalb könne er nicht zurückkehren. Seine Schwestern seien aus dem Stadtteil, in dem sie gelebt hätten, in einen anderen Stadtteil geflohen. Seine Geschwister lebten in einem Flüchtlingscamp in Beirut. Den Kontakt zu ihnen habe er verloren.

Mit Bescheid vom 4. April 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Folgeantrag als unzulässig ab und lehnte eine Abänderung des Bescheides vom 19. Juni 2024 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab. Eine neuerliche Abschiebungsandrohung erließ sie nicht. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller keine wesentliche Änderung der Tatsachen geltend gemacht habe. Die Sicherheitslage im Libanon sei bereits in dem angefochtenen Bescheid ausführlich gewürdigt worden. Der Antragsteller habe nach wie vor nicht dargelegt, dass ihm eine konkrete Gefährdung drohe, insoweit fehle es weiter an einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Ein bewaffneter Konflikt herrsche nur im südlichen Landesteil an der Grenze zu Israel. In Beirut - dem Wohnort des Antragstellers vor seiner Ausreise - bestehe kein innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt mit Gefährdung der gesamten Bevölkerung. Der Antragsteller habe auch keine Gründe für ein Wiederaufgreifen der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG dargelegt. Die gesamtwirtschaftliche Lage habe sich seit dem 19. Juni 2024 nicht wesentlich geändert. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sei weiter gewährleistet, und eine vorübergehende Unterbringung in Sammelunterkünften sei schwierig, aber zumutbar. Auch die persönlichen Umstände des Antragstellers hätten sich nicht ausschlaggebend geändert. Er sei weiter jung, gesund und arbeitsfähig und habe eine gute Schulbildung und studiert. Er außerdem in einem Lager Berufserfahrung gesammelt. Dass er keinerlei arbeitsmarktrelevante Fertigkeiten besitze, treffe nicht zu. Zu einfachen, aber den Lebensunterhalt sichernden Tätigkeiten sei er in der Lage. Er habe auch - ausweislich seiner Angaben in der eigenen Folgeantragsbegründung - weiterhin Verwandtschaft im Libanon. Seine Schwestern lebten danach in einem Flüchtlingscamp in Beirut. Er habe außerdem immer noch Verwandtschaft im Ausland, die ihn unterstützen könne, und könnte Rückkehrhilfen des Bundes für freiwillige Rückkehrer in Anspruch nehmen.

Der Antragsteller hat am 16. April 2025 Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung macht er geltend, dass seine schriftlichen Angaben zur Begründung des Folgeantrags falsch übersetzt worden seien. Die Schwestern seien nicht innerhalb Beiruts von einem Stadtteil in den anderen gezogen, sondern hätten die Stadt insgesamt verlassen und seien innerhalb Syriens von einem Ort an einen anderen Ort verzogen. Beide Schwestern seien außerdem außerstande, ihn zu versorgen. Die eine sei 39 Jahre alt, habe einen arbeitslosen Ehemann und drei minderjährige Kinder, die andere sei 38 Jahre alt und habe einen Ehemann, der als Tagelöhner arbeite, sowie vier Kinder. Eine weitere Schwester sei unbekannten Aufenthalts und habe einen arbeitslosen Ehegatten. Alle Familien hätten erklärt, ihn nicht aufnehmen und nicht unterstützen zu können. Auch die Verwandtschaft im Ausland verdiene nicht soviel, dass sie ihn unterstützen könne. Die Wirtschaftslage und die Sicherheitslage hätten sich auch nach Erlass des Bescheides erheblich verschlechtert. Ihm drohe Obdachlosigkeit und Verelendung, woran auch Rückkehrhilfen nicht ändern könnten.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahren nicht abgeschoben werden dürfe.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Entscheidung ergeht aufgrund von § 76 Abs. 4 AsylG durch den Einzelrichter.

Der Antrag ist in der gestellten Fassung unstatthaft, weil die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Rahmen eines Folgeantrags, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 16). Demgegenüber ist die Feststellung nach Ziffer 2. des Bescheids, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, in der Hauptsache weiterhin (hilfsweise) durch eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu stellen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 20). Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 71 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eigentlich die Abschiebungsandrohung, auf deren (erneuten) Erlass gem. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bei einem Folgeantrag für den Vollzug der Abschiebung aber verzichtet werden kann. Nach dem Rechtsfolgenverweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Eilanträge binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.

Das Bundesamt hat von der nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, keine erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zu erlassen und sich auf die Abschiebungsandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 19. Juni 2024 bezogen. Das Bundesamt geht also von der weiteren Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung mit der Folge aus, dass hier nicht nur die aktuelle Unzulässigkeitsentscheidung, sondern auch die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vom 7. September 2017 streitig ist. Aufgrund der gesetzgeberischen Neukonzeption des § 71 Abs. 5 AsylG ist dies für die Statthaftigkeit des § 80 Abs. 5 VwGO ausreichend (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.3.2025 - 34 L 262/24 A -, juris Rn. 16 ff.). Gem. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus. Ein stattgebender Beschluss gem. § 80 Abs. 5 VwGO wird durch die nach § 83a Satz 2 AsylG erforderliche Mitteilung des Gerichts an die Ausländerbehörde flankiert und sorgt so für effektiven Eilrechtsschutz. Im Eilverfahren ist damit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO (analog) zu erheben. Eines zusätzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer insoweit stattgebenden Entscheidung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

Diese Überlegungen gelten auch für das weiterhin begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Diese sind gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG (auch) im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu prüfen und durch das Bundesamt auch nach Bestandskraft der Abschiebungsandrohung im Blick zu behalten.

Der Antrag des Antragstellers ist daher dem erkennbaren Rechtsschutzinteresse entsprechend als Antrag auszulegen,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig anzuordnen.

Nach diesem Maßstab bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Gem. § 71 Abs. 4 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen solche ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 4. April 2025 (1.) sowie an der Bezugnahme auf die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 19. Juni 2024 (2.) nicht.

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). § 51 Abs. 2 VwVfG stellt die Zulässigkeit des Antrags unter die Voraussetzung, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere auch durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Regelung in § 51 Abs. 3 VwVfG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, nach der ein Folgeantrag binnen drei Monaten gestellt werden muss, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für asylrechtliche Folgeanträge dagegen nicht mehr. Denn Art. 40 der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) sieht solche Fristen nicht vor und ermächtigt auch die Mitgliedstaaten nicht dazu, Fristen dieser Art zu bestimmen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts ist die Regelung in § 51 Abs. 3 VwVfG daher für Asylfolgeanträge nicht mehr anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - C-18/20 -, juris Rn. 55 und Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 71 Rn. 21 sowie Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: Juli 2023, § 71 Rn. 294).

§ 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (BVerfG, Beschluss von 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32 m. w. N.; Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 71 Rn. 23). So ist es hier.

Der Antragsteller macht mit dem Folgeantrag und den geltend gemachten Änderungen der Sachlage weiterhin keine individuell drohende Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure geltend, die an einen anerkannten Verfolgungsgrund anknüpfen. Er macht auch keinen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Schaden durch einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geltend. Insoweit folgt das Gericht der Antragsgegnerin und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).

2. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich aus einer erheblich verschlechterten gesamtwirtschaftlichen Lage nunmehr ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Libanon ergebe, weil er von Obdachlosigkeit, Verelendung und Hunger bedroht sei, folgt ihm das Gericht ebenfalls nicht.

Die Sicherheitslage für die Bevölkerung im Libanon hat sich seit dem Waffenstillstand im November 2024 insgesamt verbessert. Die Annahme des Bundesamts, dass der Antragsteller als junger, alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann - ggf. unter Zuhilfenahme von Rückkehrhilfen für freiwillige Rückkehrer eine Existenz aufbauen könne - ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar verweist der Antragsteller zu recht auf hohe Arbeitslosigkeit und eine darniederliegende Wirtschaft. Insofern greift der pauschale Verweis der Antragsgegnerin, dass er sich zumindest mit einfachen ungelernten Hilfstätigkeiten ein einfaches Einkommen verschaffen könne, erkennbar zu kurz. Gerade die Bauwirtschaft und der Landwirtschaftssektor sind durch die Kriegszerstörungen besonders betroffen (vgl. UNESCWA, The socioeconomic impacts of the 2024 war on Lebanon (July 2025), https://unescwa.org/publications/socioeconomic-impacts-lebanon-2024-war, abgerufen am 5.9.2025). Aus dem genannten Bericht ergibt sich allerdings nicht, dass der Antragsteller mit seiner Schulbildung und seinem (begonnenen) Informatikstudium über keinerlei arbeitsmarktrelevante Fertigkeiten verfügen würde, wie er vortragen lässt. Denn ausweislich des - insoweit plausiblen - Berichts hat sich mit dem Waffenstillstand der wirtschaftspolitische Fokus vom einstweiligen Krisenmanagement auf die mittel- bis langfristige Rekonstruktion der Infrastruktur verlegt. Die Sektoren Information und Kommunikation sowie Energieversorgung, Finanz- und Versicherungswirtschaft und Verwaltung gehören zu den mittel- bis geringfügig beeinträchtigten Sektoren des Arbeitsmarkt. Zugleich gehört der eingeschränkte Zugang zu Bildung zu den besonderen Herausforderungen der Gesellschaft. Der Antragsteller hat daher mit seinem Bildungsstand und seiner Fachrichtung Qualifikationen, die gerade auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden, und damit einen Vorteil gegenüber ungelernten Fachkräften und jüngeren Personen, die seinen Bildungsstand nicht haben erreichen können. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung "nur handwerkliche Fähigkeiten" als existenzsichernd erachtet würden, ist dies schon der dazu zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen, die sich mit den konkreten Befähigungen des dortigen Antragstellers auseinandergesetzt hat, und im Übrigen mit der jüngeren Berichtslage, wie hier dargestellt, nicht vereinbar.

Angesichts dessen ist auch nicht zu erwarten, dass er zur Sicherung seiner elementarsten Bedürfnisse langfristig auf die Unterstützung des sozialen Netzwerks seiner Familie angewiesen sein wird, auf dessen Wegfall seit der Entscheidung des Bundesamts sich sein Vorbringen im Wesentlichen bezieht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylG).

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