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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 23.09.2025 – 10 A 5848/23

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0923.10A5848.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für einen Feuerwehreinsatz durch die Beklagte.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Urlaubsreisen organisiert und in der Gemeinde Harsum einen Speditionshof mit zwei Hallen hat. 2023 wurde dort Gummi gelagert.

Am 1. Juli 2023 löste die in den Räumen der Klägerin installierte Brandmeldeanlage gegen 20:05 Uhr einen Alarm aus. Ausweislich des Einsatzberichtes rückte die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten - die Ortswehren E., F. und G. - unter dem Leitstellenstichwort "Feuer 1 Zug - Brandmeldeanlage" um 20:08 Uhr aus. Der Einsatz der Ortswehren F. und G. war um 20:20 Uhr beendet, nachdem diese ausweislich des Abschlussberichtes vor Ort nach der Verzeichnung eines Fehlalarms vom Einsatzleiter entlassen wurden. Die Ortswehr E. rückte um 20:39 Uhr wieder ein. In dem Einsatzbericht der Ortswehr E. heißt es, der ausgelöste Brandmelder sei kontrolliert worden. Es sei kein Grund für die Auslösung erkennbar gewesen. Die Brandmeldeanlage sei zurückgestellt und die Auslösung im Betriebsbuch notiert worden. Nach Eintreffen des Betreibers um 20:39 Uhr wurde diesem die Anlage übergeben und empfohlen, den betroffenen Melder aus der Brandmeldeanlage herauszunehmen, da dieser völlig verdreckt sei. Die Feuerwehr sei daraufhin wieder eingerückt.

Mit Bescheid vom 15. November 2023 erhob die Beklagte Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von insgesamt 3.107,55 EUR. Diese setzen sich aus Gebühren für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen der drei Ortswehren zusammen: Für den Einsatz der Ortswehr F. wurden Gebühren von 168,30 EUR für den Einsatz von sechs Feuerwehrleuten in der Zeit von 20:05 bis 20:20 Uhr - 28,05 EUR je Person und je angefangener Viertelstunde - sowie Gebühren von 418,20 EUR für den Einsatz eines Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) für eine Viertelstunde festgesetzt.

Für den Einsatz der Ortswehr G. wurden Gebühren von 140,25 EUR für den Einsatz von fünf Feuerwehrleuten sowie Gebühren von 418,20 EUR für den Einsatz eines TSF für je eine Viertelstunde festgesetzt.

Für den Einsatz der Ortswehr E. wurden Gebühren von 757,35 EUR für den Einsatz von neun Feuerwehrleuten in der Zeit von 20:09 bis 20:47 Uhr sowie 224,40 EUR für den Einsatz von acht Feuerwehrleuten für den Zeitraum von 20:08 Uhr bis 20:20 Uhr festgesetzt. Für den Einsatz eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) für einen Zeitraum einer Dreiviertelstunde wurden 612 EUR - 204 EUR je Viertelstunde - sowie für den Einsatz eines Löschfahrzeuges (LF) 418,20 EUR für eine Viertelstunde festgesetzt.

Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Harsum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) und führte die einzelnen Gebührenposten auf. Zudem wies sie auf den Hilfeleistungsbericht der Freiwilligen Feuerwehr Harsum hin, der gesondert angefordert werden könne.

Die Klägerin hat am 12. Dezember 2023 Klage gegen die Heranziehung zu Feuerwehrgebühren erhoben. Diese begründet sie damit, dass die Höhe der festgesetzten Gebühren rechtswidrig sei.

Nicht überprüfbar sei zunächst für sie, ob die Beklagte § 4 Abs. 3 der Feuerwehrgebührensatzung angewandt habe. Es sei nicht ersichtlich, ob die Beklagte geprüft habe, ob es sich um einen offensichtlich unnötig hohen Einsatz an Personal, Fahrzeug und Geräten handele.

Die Feuerwehrgebührensatzung, auf welche die Beklagte ihren Bescheid stütze, sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher rechtswidrig.

Die Gebührenkalkulation der Heyer+Partner Gesellschaft für Kommunalberatung GmbH vom 6. Dezember 2021, welcher die Feuerwehrgebührensatzung zugrunde liege, sei rechtswidrig und damit als Grundlage der Satzung nicht geeignet, sodass die Satzung in der Folge rechtswidrig sei und als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid nicht herangezogen werden könne.

Es sei eine vollumfängliche betriebswirtschaftliche Überprüfung der Kalkulation notwendig. Es seien bereits die grundsätzliche Ermittlung ansatzfähiger Kosten und deren Umlage auf verschiedene Teilleistungsbereiche fehlerhaft. Auf Seiten 15, 27 bis 30 der Gebührenkalkulation seien die jährlichen Gesamtkosten der Freiwilligen Feuerwehr Harsum aufgelistet. Dass die Kosten und Aufwendungen in der zugrunde gelegten Höhe überhaupt entstanden seien, werde bestritten. Aus der Gebührenkalkulation und deren Anlagen lasse sich bezüglich vieler Kostenpunkte nicht erkennen, wofür die angegebenen Kosten konkret entstanden seien. Es würden mitunter erhebliche Beträge als Gesamtkosten für pauschal bezeichnete Kostenpunkte angesetzt, wie etwa für den Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände in der Verwaltung und die Haltung von Fahrzeugen. Auffällig sei insbesondere ein Ausreißer bei Kosten für den Erwerb geringwertiger Vermögensgegenstände bis 150 EUR im Jahr 2019 auf Seite 15 der Gebührenkalkulation. Dies lasse auf eine fehlerhafte Erhebung schließen.

Die Zuordnung der Gesamtkosten zu den Teilleistungsbereichen sei weiterhin fehlerhaft. Es sei auffällig, dass Kosten insbesondere auf die Kostenstelle Vorhaltekosten Fahrzeuge/Geräte verteilt würden. Auch die Kalkulation der Vorhaltekosten für Personal sei nicht nachvollziehbar.

Weiterhin sei die Umlage der so ermittelten und umgelegten Kosten auf die Kostenschuldner rechtswidrig. Bei der Umlage der Personalkosten seien als Divisor die jährlichen Einsatzstunden der Feuerwehrkräfte heranzuziehen. Zur Gewährleistung einer leistungsgerechten Umlage seien dies alle Jahreseinsatzstunden, also nicht nur Einsatzstunden im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 NBrandSchG, sondern auch die Zeitdauer für Übungseinsätze und sonstige Einsatzzeiten, die nicht der Gefahrbekämpfung dienen würden. Die Beklagte habe nach diesen Grundsätzen nicht alle zu ermittelnden Einsatzstunden der Feuerwehrangehörigen in Ansatz gebracht. Aus der Anlage 1 zur Gebührenkalkulation ergebe sich, dass die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Harsum im Jahr 2019 328 Angehörige gehabt habe. In den Jahren 2018 bis 2020 sei es im Jahresdurchschnitt zu 2.101,59 Einsatzstunden gekommen. Hieraus folge, dass auf jeden Angehörigen der Feuerwehr Harsum im Jahr 2019 durchschnittlich 5,56 Einsatzstunden entfallen seien. Diese geringe jährliche Einsatzstundenzahl lasse vermuten, dass lediglich die Einsätze im Sinne des § 29 NBrandSchG als Einsatzzeiten herangezogen worden seien, nicht aber solche für Übungseinsätze und anderweitige Einsatzzeiten, die nicht von § 29 NBrandSchG umfasst seien. Der angesetzte Divisor, durch den die Personalkosten zu teilen seien, falle damit zu gering aus, um eine leistungsgerechte Umlage allein der kostenpflichtigen Einsätze auf die Gebührenschuldner zu bewirken.

Auch hinsichtlich der Umlage von Fahrzeugkosten sei der Divisor nicht richtig ermittelt, da auch für diesen die Einsatzzeiten der Fahrzeuge heranzuziehen seien - neben den Einsatzzeiten für gebührenpflichtige sowie unentgeltliche Einsätze nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 NBrandSchG auch sonstige Nutzungszeiten, z.B. bei Festen, Tagen der offenen Tür, Übungseinsätzen oder Ausflügen. Dies habe die Beklagte ebenfalls nicht getan. Im Jahresdurchschnitt der Jahre 2018 bis 2020 sei es laut Kalkulation zu 281,30 Einsatzstunden aller Fahrzeuge gekommen. Im Durchschnitt habe jedes Einsatzfahrzeug damit 20,09 jährliche Einsatzstunden gehabt. Auch diese Jahreseinsatzstundenzahl sei derart gering, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass in die Ermittlung mehr als die Einsatzzeiten gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 NBrandSchG einbezogen worden seien.

Darüber hinaus würden die Fahrzeuge in der Kalkulation nicht in sachgemäße Fahrzeuggruppen unterteilt. Es sei unsachgemäß, dass Fahrzeuge, die ähnliche oder gleiche Funktionen erfüllen und daher variabel eingesetzt werden könnten, getrennt voneinander betrachtet werden würden. Dies erkläre die kalkulierten Gebührenspitzen etwa für TSF von 2.406,45 EUR pro Stunde.

Der Vergleich der kalkulierten Gebührensätze und der von der Beklagten in der Gebührensatzung tatsächlich festgelegten Gebührensätze zeige zudem, dass die Beklagte die kalkulierten Gebühren für den Fahrzeugtyp TSF wesentlich unterschreite. Es könne daher einerseits angezweifelt werden, ob die Satzung tatsächlich auf der Gebührenkalkulation beruhe. Andererseits dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, dass die Höhe der Kalkulation nicht ordnungsgemäß sei. Es handele sich bei TSF um eine der gängigsten Fahrzeugarten und bei den Fahrzeugen der Beklagten auch um relativ alte Fahrzeuge, sodass nicht einleuchte, wieso die Gebühr insbesondere für TSF so hoch sei.

Die Kalkulation sei ferner nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Das Ergebnis der Gebührenkalkulation sei - besonders im Vergleich zu anderen niedersächsischen Gebührensatzungen (Freiwilliger) Feuerwehren - unverhältnismäßig hoch. Zur Festlegung der Gebühren für Personal müssten sich Gemeinden an den Stundensätzen der Berufs- und Werksfeuerwehren orientieren. Auch die Gebührensätze für die Fahrzeuge würden unverhältnismäßig hoch erscheinen. Dies zeige ein Vergleich mit den Zahlen anderer Wehren in der Region B-Stadt sowie der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt B-Stadt.

Nach dem Äquivalenzprinzip sei in der Satzung auch eine weitergehende Deckelung der Gebührensätze hinsichtlich einzelner Fahrzeuge vorzunehmen. Die Gebührensätze würden in einem groben Missverhältnis zu den damit abzugeltenden Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr stehen, obgleich die Beklagte bei der Festlegung der Gebührentarife bereits die Kosten zumindest für den Fahrzeugtyp TSF gemindert habe. Auch aus Gründen des Übermaßverbots sei die Beklagte zur weitergehenden Reduktion der Gebührensätze durch Anwendung allgemeiner Billigkeitsregelungen verpflichtet. Die Beklagte müsse eine Reduktion auch für die anderen Fahrzeugtypen vornehmen sowie für TSF aus Billigkeitsgesichtspunkten den Gebührensatz weiter reduzieren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf § 29 Abs. 2 Nr. 3 NBrandSchG und § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung stelle auch die Klägerin nicht in Abrede, dass grundsätzlich Gebühren für den in Rede stehenden Feuerwehreinsatz verlangt werden könnten.

Auch die Gebührenkalkulation und damit die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten sei rechtsfehlerfrei, sodass der auf die Gebührensatzung gestützte Bescheid rechtmäßig sei.

Die auf Seiten 15, 27 bis 30 der Gebührenkalkulation aufgeführten Kosten und Aufwendungen der Freiwilligen Feuerwehr Harsum seien tatsächlich entstanden. Kostengrundlage für die Kalkulation der Gebührensätze seien die künftigen Haushaltsansätze der Beklagten, da es sich um eine Vorauskalkulation handele, sodass die von der Beklagten geplanten bzw. erwarteten Aufwendungen und Erträge des Kalkulationszeitraums heranzuziehen und auszuwerten seien. Einzelne, insbesondere geringwertige Kosten hätten aus Gründen der besseren Lesbarkeit lediglich pauschale Bezeichnungen erhalten, seien im "Hintergrund" der Kalkulation aber erfasst worden. Wenn im ausgewerteten Zeitraum von 2018 bis 2020 eine Diskrepanz zwischen der Anschaffung von Vermögensgegenständen bis 1.000 EUR und Vermögensgegenständen bis 150 EUR bestehe, so handele es sich um eine Verwechslung beider Kostenpositionen. Gerade die Vermögensgegenstände bis 1.000 EUR hätten das größte Gewicht, da es sich beispielsweise um technische Ausstattung der Feuerwehr handele, während Vermögensgegenstände bis 150 EUR Güter wie Papier oder Computerzubehör seien. Eine Ausgabenspitze im Jahr 2019 lasse sich mit einmaligen technischen Anschaffungen erklären. Die Kalkulationsgrundlage sei im Ergebnis folglich richtig, lediglich zwei Werte in der Tabelle vertauscht.

Bei dem Kostenfaktor "Vorhaltekosten Personal" handele es sich u.a. um Kosten für die Ausbildung und Fortbildung der Einsatzkräfte, Aufwandsentschädigungen sowie anteilige Kosten für Immobilien. Die Summe lasse sich aus der Gebührenkalkulation nachvollziehen.

Im Rahmen der Aufstellung der Gebührenkalkulation seien entgegen der Behauptung bzw. Vermutung der Klägerin sämtliche Einsatzstunden, also auch die unentgeltlichen Einsatzfälle, berücksichtigt worden. Die von der Klägerin berechnete durchschnittliche Einsatzstundenzahl von 5,56 pro Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Harsum sei offensichtlich falsch, weil selbstverständlich nicht alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch an Einsätzen teilnehmen würden. Nur ein Bruchteil der Mitglieder gehöre zu den aktiven Mitgliedern in der Einsatzabteilung. Aus dem gleichen Grund sei auch die von der Klägerin errechnete durchschnittliche Jahreseinsatzstundenzahl der Fahrzeuge falsch, da selbstverständlich nicht sämtliche Fahrzeuge bei allen Einsätzen zum Einsatz gelangt seien.

Die Gruppierung der Fahrzeugtypen in der Gebührenkalkulation und in der Satzung sei sachgemäß. Auch zwischen einem HLF und einem LF würden große Unterschiede bestehen: Das LF sei ausgerichtet auf die Brandbekämpfung und habe z.B. mehr Schlauchmaterial und mehr Schaum. Dies sei im konkreten Einsatz bei der Klägerin bei dem erwarteten Gummibrand vonnöten gewesen. Anders verhalte es sich beim HLF, das das vollständige technische Gerät für die Hilfeleistung enthalte, z.B. Schere, Spreizer, Hebekissen oder Kettensägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. März 2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 21). Da hier Kosten für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten am 1. Juli 2023 geltend gemacht werden, ist demnach auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen und mithin auf das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 269, in der vom 24. Mai 2019 gültigen Änderungsfassung, - NBrandSchG) sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Harsum außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) in der Fassung vom 30. Juni 2022.

I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin ist § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Feuerwehrgebührensatzung.

Die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

1. Formelle Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte eine genaue Gebührenkalkulation vorgenommen, die dem Rat der Beklagten bereits vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegen hat und Grundlage der Gebührensatzung ist (vgl. die Beschlussvorlage Nr. 2021/058 vom 8. November 2021, abrufbar unter https://www.harsum.sitzungonline.de/public/doc?DOLFDNR=26469&DOCTYP=130&OTYP=41&ANNOTS=1, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2026). In der anliegenden Erläuterung der Kalkulation wird beschrieben, dass Grundlage der Kalkulation die Jahre 2018 bis 2020 sind. Dabei werden die Kosten für die einzelnen Jahre ermittelt und dann einheitlich für den Gesamtzeitraum berechnet. Dieses Ergebnis dient als Prognose für die Gebühren der Jahre 2020 bis 2023. Ebenfalls sind die in Bezug genommenen Einsatzstunden, Personalkosten und Fahrzeugkosten für die Jahre 2018 bis 2020 separat aufgeführt und die auf dieser Grundlage kalkulierten Sätze jeweils einem Beschlussvorschlag zugeordnet.

2. Die Feuerwehrgebührensatzung ist auch materiell rechtmäßig.

Nach den Maßstäben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren zunächst für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs - etwa Personalkosten sowie Kosten von bestimmten Fahrzeuggruppen - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Kostenrechnung zu ermitteln (§ 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG). Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein dieses Teilleistungsbereichs anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Die danach umlagefähigen Kosten sind sodann auf alle Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht zu verteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 NKAG). Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines bestimmten Feuerwehrfahrzeugtyps und bei dem Einsatz einer Feuerwehrkraft - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 35; Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 38 ff.).

Diese Maßstäbe hat die Beklagte bei der Kalkulation ihrer Feuerwehrgebühren beachtet. Insbesondere hat sie die Höhe der Gebühren differenzierend aufgrund der Kosten der beiden Teilleistungsbereiche Personal und Fahrzeuge ermittelt und im Bereich der Fahrzeuge weiter zwischen sechs verschiedenen Arten von Fahrzeugen unterschieden.

Entgegen der von der Klägerin aufgeworfenen Zweifel ist nicht ersichtlich, dass die der Prognose voraussichtlich ansatzfähiger Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereiches zugrunde gelegten Kosten aus den Jahren 2018 bis 2020 nicht tatsächlich entstanden sind. Dafür, dass dies nicht der Fall sein sollte, sprechen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat die Beklagte klargestellt, dass pauschal bezeichnete Kostenpunkte für geringwertige Kosten der Einfachheit der Darstellung halber zusammengefasst wurden, die kleinteiligen Daten jedoch im Hintergrund vorhanden sind und im Rahmen der Kalkulation erfasst wurden. Dafür spricht auch, dass es sich bei den Kosten der Jahre 2018 bis 2020 um auf den Cent bezifferte Summen handelt und nicht um pauschal erscheinende, gegriffene Beträge. Auch den Ausreißerbetrag von 84.616,22 EUR für Vermögensgegenstände bis 150 EUR im Jahr 2019 vermochte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu erklären. Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Verbuchung lediglich unter der falschen Kostenstelle erfolgt sei. Es habe sich vielmehr größtenteils um Vermögensgegenstände bis 1.000 EUR gehandelt, insbesondere um technische Ausrüstung. Dafür spricht auch, dass in der Kostenermittlung im Jahr 2019 für diese Kostenstelle (S. 15 der Gebührenkalkulation, Ziff. 4222001) gar keine Kosten verbucht wurden. Ein Ausreißer in den Kosten für technische Ausrüstung lässt sich insbesondere durch kostenintensive, einmalige Neuanschaffungen erklären. Zu bemerken ist darüber hinaus, dass der Ausreißerbetrag aus dem Jahr 2019 auf die prognostizierten Kosten im jährlichen Ansatz keinen Einfluss hatte: Diese unterschreiten den tatsächlichen Durchschnitt der ausgewerteten Beträge aus den Jahren 2018 bis 2020 deutlich, wenn die tatsächliche jährliche Durchschnittssumme der Ausgaben für Vermögensgegenstände bis 150 EUR 34.803 EUR umfasst, als Ansatz für die kommenden Jahre jedoch 6.000 EUR jährlich festgelegt worden sind.

Auch die Kalkulation der Vorhaltekosten für Personal ist entgegen der Ansicht der Klägerin richtig. In der Kalkulation wird dafür eine Summe von 218.904,36 EUR zugrunde gelegt (vgl. S. 31 der Gebührenkalkulation). Zur Ermittlung dieses Betrags sind laufende Kosten etwa für Grundstücke, Reinigung, kommunale Abgaben oder Mieten und Pachten anteilig nach "Verwendungszweck" auf die Vorhaltekosten für Geräte und Personal verteilt worden (vgl. Verteilung und Schlüssel auf S. 22, 24, 25, 26 der Gebührenkalkulation). Daraus ergeben sich anteilige Vorhaltekosten für Personal in Höhe von 154.852,90 EUR (vgl. S. 27). Hinzu kommen anteilige kalkulatorische Abschreibungskosten für Grundstücke, Gebäude und Personal von 13.715,62 EUR und Verzinsungen von 24.494,75 EUR sowie anteilige Gemeinkosten von 25.904,36 EUR für Personal. Die dem Kostenfaktor "Vorhaltekosten Personal" zugrunde gelegte Summe ist folglich rechnerisch richtig und die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar.

Dass Kosten insbesondere auf die Kostenstelle Vorhaltekosten Fahrzeuge/Geräte verteilt würden, ist aus der Gebührenkalkulation nicht ersichtlich. Aus der Kalkulation ergibt sich vielmehr, dass Kosten - wenn möglich - direkt Personal, einzelnen Fahrzeugen, Geräten oder Maschinen zugeordnet wurden. Wo dies nicht möglich gewesen sei, sei ausweislich der Kalkulation anhand von Schlüsseln verteilt worden (vgl. S. 22, 24, 25, 26 der Gebührenkalkulation).

Fehler sind auch bei der Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Einsatzstunden für Personal und für die verschiedenen Fahrzeugtypen nicht erkennbar. Nach den Maßstäben des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist ein festgesetzter Stundensatz pro eingesetzter Feuerwehrpersonalkraft bzw. Fahrzeugtyp zu ermitteln, indem ein Mittelwert der Kosten des Personals bzw. der Fahrzeuge durch die durchschnittlich angefallenen jährlichen Einsatzstunden geteilt wird (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 49 f.). Entscheidet sich die Gemeinde bei der Aufstellung einer Feuerwehrgebührensatzung dafür, in die ansatzfähigen Kosten alle entstehenden Kosten, also auch die Kosten für unentgeltliche Einsätze, miteinzubeziehen, so sind die ansatzfähigen Kosten durch die Zahl der voraussichtlichen Nutzungen zu teilen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 39). Durch die Berücksichtigung aller Einsatzstunden - und nicht nur der kostenpflichtigen - wird sichergestellt, dass der Anteil an kostenfreien Einsätzen, deren Kosten der Beklagten und damit der Allgemeinheit zur Last fallen, angemessene Berücksichtigung findet (VG Hannover, Urteil vom 25. September 2024 - 10 A 3817/21 - n.v.; Urteil vom 25. September 2024 - 10 A 4887/21 -, juris Rn. 31). Nicht in die Zahl der jährlichen Einsatzstunden einzubeziehen sind hingegen Kosten für Aktivitäten, bei denen es sich nicht um "echte" Einsätze im Sinne des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 NBrandSchG, sondern vielmehr um davon zu trennende Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchsgewinnung handelt, z.B. Stadtfeste, Tage der offenen Tür oder die Teilnahme am Feuerwehrtag in Kindergärten oder Grundschulen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. März 2019 - 11 LC 557/18 -, juris Rn. 45).

Unter diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, inwieweit der herangezogene Divisor für Personal sowie für Fahrzeuge fehlerhaft und die Kalkulation daher unwirksam sein soll. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung ist zur Überzeugung der Kammer deutlich geworden, dass nur ein Bruchteil der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr auch aktiv an Einsätzen teilnimmt, sodass das Argument der Klägerin, wegen der jährlichen durchschnittlichen Einsatzstunden von 5,56 pro Mitglied müsse ein Fehler vorliegen, nicht durchgreift. Auch leuchtet ein, dass nicht jedes Fahrzeug zu jedem Einsatz fährt. Entgegen der Argumentation der Klägerin war auch die Vorgehensweise der Beklagten nicht zu beanstanden, anderweitige Einsatzzeiten außerhalb der Einsätze im Sinne des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 NBrandSchG bei der Kalkulation außer Acht zu lassen, da es sich dabei gerade nicht um "echte" Einsätze handelt.

Auch die Unterteilung in Fahrzeuggruppen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in ihrer Satzung die Fahrzeuge in die Typen der Tragkraftspritzenfahrzeuge (TSF), Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge (HLF), Löschgruppenfahrzeuge (LF), Einsatzleitwagen (ELW), Mannschaftstransportwagen (MTW) und Tanklöschfahrzeuge (TLF) unterteilt. Diese Unterteilung ist nachvollziehbar, da die Fahrzeugtypen sich in ihrer Ausstattung und Funktion teilweise stark voneinander unterscheiden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert, dass auch HLF und LF unterschiedliche Funktionen haben und daher nicht variabel einsetzbar sind, weshalb eine Zusammenfassung innerhalb derselben Gruppe nicht geboten erscheint.

Ferner verletzen die in der Feuerwehrgebührensatzung vorgesehenen Gebührenhöhen nicht das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, juris Rn. 13). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt etwa vor, wenn die Gebühreneinnahmen die besonderen öffentlichen Aufwendungen erheblich übersteigen oder wenn die Gebühren von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 51).

Die Beklagte hat bei der Gebührenkalkulation zulässigerweise die Jahreskosten der gesamten Einrichtung Freiwillige Feuerwehr ermittelt und diese auf die Einsatzstunden des Jahres umgelegt. Ausweislich der Gebührensatzung hat die Beklagte für Personal einen Gebührensatz von 28,05 EUR je Viertelstunde und je Einsatzkraft festgelegt. Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich, dass diesem Gebührensatz kalkulierte Aufwendungen in Höhe von 112,32 EUR je Stunde, je Viertelstunde mithin 28,08 EUR gegenüberstehen (vgl. S. 41 der Gebührenkalkulation). Hinsichtlich der im konkreten Fall zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge hat die Beklagte in ihrer Satzung je viertelstündigem Einsatz für HLF 204 EUR, für LF 368,50 EUR und für TSF 418,20 EUR festgelegt (vgl. S. 41 der Gebührenkalkulation). Aus der Gebührenkalkulation ergeben sich Aufwendungen von 204 EUR für HLF, 368,50 EUR für LF sowie 601,65 EUR für TSF je Vierteilstunde, die diesen Gebühren gegenüberstehen. Insofern übersteigen die in der Satzung festgelegten Gebühren nicht die öffentlichen Aufwendungen, sondern entsprechen diesen größtenteils. Für den Fahrzeugtyp TSF hat die Beklagte zudem bereits eine Deckelung der kalkulierten Gebühren vorgenommen, wie sich auch aus der Erläuterung der Beschlussvorlage für die Satzung ergibt (vgl. S. 2 der Beschlussvorlage, online abrufbar unter https://www.harsum.sitzungonline.de/public/doc?DOLFDNR=26469&DOCTYP=130&OTYP=41&ANNOTS=1, zuletzt abgerufen am 29. Januar 2026). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Gebühren als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet hat.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass andere Feuerwehren deutlich niedrigere Stundensätze für Personal und Fahrzeuge verlangten und dazu mehrere Beispiele nennt, lässt sich damit ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ebenfalls nicht begründen. Die Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung bestimmt sich gerade nicht aus dem Vergleich zu anderen Gebührensatzungen, sondern nur danach, ob Leistung und Gegenleistung im Missverhältnis stehen.

Die Gebühren bemessen sich maßgeblich an den für Personal und Fahrzeuge aufgewandten Kosten pro Einsatzstunde und sind umso geringer, je mehr Einsatzstunden die Freiwillige Feuerwehr einer Kommune zu verzeichnen hat. Die Einsatzstunden variieren aber naturgemäß zwischen den Kommunen, sodass ein unterschiedlicher Gebührenansatz nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr erwartbar ist. Ferner steht es den niedersächsischen Kommunen frei, die Gebührenhöhen durch Berücksichtigung eines Gemeinanteils zu reduzieren. Wird eine entsprechende politische Entscheidung durch den jeweiligen Rat der Kommune getroffen, führt dies zu deutlich geringeren Gebührensätzen, ohne dass dadurch eine Rechtspflicht für andere Gemeinden begründet würde, aus Gleichbehandlungsgründen ebenso zu verfahren (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 58 f.). Ein sachlicher Grund für divergierende Gebührenhöhen in den jeweiligen Kommunen auch innerhalb eines Bundeslandes kann zudem darin liegen, dass in den jeweiligen Kommunen unterschiedliche örtliche Gegebenheiten herrschen, denen die örtliche Feuerwehr jeweils durch eine auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten und ihre eventuellen Besonderheiten ausgerichtete Ausstattung gerecht werden muss. Es ist somit grundsätzlich gerechtfertigt und daher hinzunehmen, dass in unterschiedlichen Kommunen unterschiedliche Gebührensätze gelten, solange der jeweilige Landesgesetzgeber keine weitergehenden Vorgaben macht, um die Gebührenhöhe zu vereinheitlichen und/oder zu gewährleisten, dass einzelne Stundensätze bestimmte Höhen nicht überschreiten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 58 f.).

Schließlich war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Stundensätze für Fahrzeuge und Personal im Interesse des Übermaßverbots zu begrenzen. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts liegt es im Ermessen der Kommune, niedrigere als kostendeckende Gebührensätze festzulegen. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn ein spezielles Fahrzeug oder Gerät in einem Jahr nur sehr wenige oder gar keine gebührenpflichtigen Einsätze hatte (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 55 ff.; Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 47). Denn in diesen Fällen sind die Jahreskosten durch eine äußerst geringe Jahreseinsatzstundenzahl zu dividieren, sodass es zu einer Gebührenspitze kommt. Einen solchen Ausnahmefall vermag das Gericht nicht zu erkennen. Für TSF hat die Beklagte eine Reduzierung der Gebührensätze bereits vorgenommen, weil die Aufwendungen für die Fahrzeuge wegen drei Ersatzbeschaffungen im Jahr 2019 verhältnismäßig hoch ausgefallen seien. Die in der Kalkulation ersichtlichen Einsatzzeiten der Fahrzeuge geben keinen Anlass zu einer weiteren Reduktion, da die Einsatzzeiten ausreichend hoch sind, um als Divisor herangezogen zu werden (45,03 Stunden für TSF, 77,08 Stunden für HLF und 55,66 Stunden für LF), vgl. S. 37 der Gebührenkalkulation). Die Einsatzzeiten all dieser Fahrzeuge bewegen sich in vergleichbaren Rahmen, sodass Ausnahmefälle nicht erkennbar sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin, dass der in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz auch auf Fälle jüngerer Fahrzeuge übertragen werden muss, deren Anschaffungskosten im Vergleich zu anderen Fahrzeugen hoch sind, verfängt nicht. Die Feuerwehr ist im Umkehrschluss auch zum Anschaffen und Vorhalten neuer, der Technik entsprechenden Fahrzeuge verpflichtet. Ein besonderer Ausnahmefall ist darin nicht zu erkennen.

Die Satzung der Beklagten ist nach alledem rechtmäßig.

II. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Insbesondere ist es unschädlich, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheids entgegen den Vorschriften des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) nicht angehört wurde. Dieser Verfahrensfehler konnte durch eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden. Welche Anforderungen an die Nachholung der Anhörung zu stellen sind, ist zwar im Gesetz nicht geregelt; es entspricht aber der herrschenden Rechtsauffassung, dass es - selbst bei Ermessensentscheidungen - ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Betroffene nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die gegebenenfalls nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf den Bestand des Bescheides unterzieht (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14 -, juris Rn. 17; Kallerhoff/Mayen, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 5 und Rn. 68 ff.). Dem Sinn und Zweck der Anhörung kann auch im Klageverfahren entsprochen werden, wenn die Behörde die Verfügung angesichts der Argumente des Betroffenen erneut auf den Prüfstand stellt und sich nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, gleichwohl aber bei ihrer bisherigen Entscheidung verbleibt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 -, juris Rn. 6). Die Voraussetzungen für eine Heilung des Anhörungsmangels sind danach erfüllt. Die Beklagte hat sich mit den im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt und die Argumente zum Anlass genommen, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung zu überdenken.

Gleiches gilt für die nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG entsprechende Begründung des Bescheids. Aus dieser müssen sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die behördliche Entscheidung ergeben. Die Angabe der wesentlichen Gründe wurde nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im Klageverfahren durch die Schriftsätze nachgeholt.

III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Demnach werden nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung Gebühren und Auslagen für der Feuerwehr erhoben, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage, auch wenn diese nicht direkt mit der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle verbunden ist, verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.

2. Die Klägerin kann als Betreiberin der Brandmeldeantrage nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Feuerwehrgebührensatzung herangezogen werden.

3. Auf der Rechtsfolgenseite sind Rechtsanwendungsfehler nicht ersichtlich.

Der Kostenersatz steht nach § 29 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG im Ermessen der Beklagten ("können"), wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Da es sich bei § 29 Abs. 2 NBrandSchG um eine Ermessensentscheidung handelt, unterliegt diese mit Blick auf § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist lediglich, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 28. September 2017 - 5 C 13.16 -, juris Rn. 11).

a. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Durch die Feuerwehrgebührensatzung hat die Beklagte ihr Entschließungsermessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 bereits konkretisiert und festgelegt, dass grundsätzlich für jeden Einsatz, der unter § 2 Abs. 2 und § 3 der Feuerwehrgebührensatzung fällt, Gebühren erhoben werden.

b. Auch hinsichtlich des Auswahlermessens sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Es gab vorliegend keinen Anlass dazu, Erwägungen zur Auswahl des Gebührenschuldners anzustellen, weil außer der Klägerin als Betreiberin der Brandmeldeanlage niemand anderes in Betracht kommt.

c. Schließlich sind hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten festgesetzten Gebühren keine Ermessensfehler zu erkennen.

Die Beklagte hat ihre Ermessensausübung hinsichtlich der Gebührenhöhe ebenfalls durch die Feuerwehrgebührensatzung dahingehend konkretisiert, als dass die Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Feuerwehrgebührensatzung nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben werden. Dafür, dass die Beklagte ihre eigenen Tarife unzutreffend angewandt haben könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.

Die erhobenen Kosten sind auch in ihrer Höhe erforderlich und angemessen. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit handelt es sich um eine vom Gericht voll zu prüfende Rechtsfrage. Der Feuerwehr kommt allerdings eine Einschätzungsprärogative zu (Sächsisches OVG, Urteil vom 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, juris Rn. 28). Sie kann grundsätzlich nach aufgrund von Erfahrungswerten erlassenen Alarmierungskonzepten oder Ausrückeordnungen verfahren. Es dürfen aber keine Maßnahmen veranlasst werden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stehen (Sächsisches OVG, Urteil vom 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, juris Rn. 28).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat 28 Feuerwehrleute sowie zwei TSF, ein LF und ein HLF abgerechnet; dass sie diesbezüglich ihre eigenen Tarife falsch angewandt hat, ist weder vorgetragen worden noch ist dies nach eigener Prüfung für das Gericht ersichtlich.

Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten persönlichen und sachlichen Mittel sind nach dem dargelegten rechtlichen Maßstab nicht zu beanstanden, da sie nicht außer Verhältnis zum Anlass stehen.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist der Zeitpunkt unmittelbar nach der Alarmierung. Die ex-ante-Sicht bleibt auch dann maßgeblich, wenn es - wie hier - um die Frage der Erstattung der für einen Einsatz angefallenen Kosten geht (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. März 2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 32). Die Einschätzung der Gefahrenlage erfolgt dabei zunächst durch die Einsatzleitstelle, welche die Alarmierung der Feuerwehr mit einer entsprechenden Alarmierungsstufe vornimmt. Im Moment der Alarmierung muss daraufhin der Einsatzleiter auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen eine Prognoseentscheidung darüber treffen, wie sich die Situation vor Ort voraussichtlich darstellt und weiter entwickeln wird, und welche Maßnahmen geeignet und angemessen sind, um den drohenden Schaden abzuwenden.

Dabei ist zu beachten, dass zur effektiven Gefahrenabwehr angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter stets die größtmögliche Vorsicht geboten ist, um die Ausstattung zur Hilfeleistung am Einsatzort zu gewährleisten. Es reicht dazu gerade nicht aus, zunächst mit einem Minimum an Personal und Fahrzeugen auszurücken und dann nach Beurteilung des Geschehens eine Nachalarmierung vorzunehmen. Dies zu verhindern, ist gerade durch Ausrückeordnungen unter den verschiedenen Alarmstichworten bezweckt.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ausrücken war noch unbekannt, dass es sich um einen Fehlalarm handelte. Vielmehr erfolgte die Alarmierung unter dem Leitstellenstichwort "Feuer Zug 1 - Brandmeldeanlage". Die Feuerwehr der Beklagten musste daher davon ausgehen, dass im Lagerraum der Klägerin ein Brand vorlag. Entsprechend ist im Einsatzbericht der Feuerwehr Harsum als Einsatzart "Brandeinsatz" vermerkt (vgl. Bl. 30 des VV). Das Ausrücken in der erfolgten Stärke geschah daher ermessensfehlerfrei im Hinblick auf die zu erwartende Bekämpfung eines Brandes in einer Speditionshalle.

Auch unverhältnismäßig hohe, unnötige Kosten, die die Beklagte nach § 4 Abs. 3 der Feuerwehrgebührensatzung reduzieren müsste, sind nicht ersichtlich. Stattdessen wurden die Ortswehren F. und G. sowie acht Feuerwehrleute und das dazugehörige Löschfahrzeug der Ortswehr E. bereits nach 15 Minuten vom Einsatzort entlassen, nachdem klar war, dass ein Fehlalarm vorlag. Dass der Einsatz bis 20:39 Uhr andauerte, lag ausweislich des Einsatzberichtes auch daran, dass der Betreiber der Büroräume erst zu diesem Zeitpunkt vor Ort erschien und die fehlerhafte Brandmeldeanlage an ihn übergeben wurde.

Im Übrigen wurden sogar nur Kosten für den Einsatz der Ortswehr E. bis zum Einrücken und nicht bis zur Rückkehr zum Feuerwehrhaus berechnet, was ebenfalls für die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin spricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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