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Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 23.09.2025 – 7 A 4883/23

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0923.7A4883.23.00

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Installation von sogenannten "Vielfaltsampeln" im Stadtgebiet der Beklagten.

Der Rat der Beklagten beschloss in der öffentlichen Sitzung vom 26. Juni 2023, dass die Beklagte zeitnah die Fußgänger-Piktogramme an einigen bestehenden Lichtzeichenanlagen im Stadtgebiet gegen Piktogramme von Ampelmenschen in vielfältigen und queeren Konstellationen austauschen solle.

Gegen den geplanten Austausch der Streuscheiben an den Lichtzeichenanlagen hat der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2023 Klage erhoben. Soweit sich der Kläger auch als Ratsherr gegen den Beschluss des Rates der Beklagte wendet, wurde das Verfahren durch Beschluss der 1. Kammer des erkennenden Gerichts vom 28. September 2023 abgetrennt.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm eine Verletzung seiner subjektiven und grundrechtlich geschützten Rechte drohe. Es bestehe insofern sowohl eine Klagebefugnis als auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 3 GG resultierende Verbot der Bevorzugung von Personen mit einem bestimmten Geschlecht oder einer bestimmten sexuellen Identität. Durch die sogenannten Vielfaltsampeln bevorzuge die Stadt die sexuelle Identität einer Minderheit der Bevölkerung. Durch die Förderung homosexueller Identitäten fühle er sich diskriminiert. Die geplante Installation verletze ihn außerdem in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, weil er in seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung eingeschränkt werde. Als Vater von minderjährigen Kindern werde er durch das Vorhaben des Weiteren in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt. Die Konfrontation mit homosexuellen Ampelpärchen schränke sein Recht auf Sexualerziehung seiner Kinder ein. Das Vorhaben verstoße außerdem gegen die Straßenverkehrsordnung und werde - sachfremd - zum Politikum gemacht.

Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. Juni 2023 zum Tagesordnungspunkt 31 (Vorlage ) rechtswidrig ist bzw. gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Am 19. Juni 2025 ließ die Beklagte die Streuscheiben der grünen Lichtzeichen an insgesamt 14Ampelanlagen im Stadtgebiet anlässlich des Christopher Street Days auswechseln. Acht Ampelanlagen zeigen seitdem Paare in der Kombination Frau/Mann und je drei Ampelanlagen zeigen Paare in der Kombination Frau/Frau bzw. Mann/Mann.

Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, die aufgrund des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 26. Juni 2023 ausgewechselten Streuscheiben an Ampelanlagen durch standardisierte Streuscheiben zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig.

Der Austausch der Streuscheiben stelle ein schlichtes Verwaltungshandeln dar. Eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten sei nicht erkennbar. Allein aus dem Anblick eines Piktogrammes, welches ein gleichgeschlechtliches Paar zeige, könne keine Rechtsverletzung folgen. Zweck der Abbildungen sei, Toleranz und Vielfalt zu fördern. Keinesfalls solle eine bestimmte sexuelle Identität gefördert oder gar empfohlen werden. Ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung sei mit der Installation nicht verbunden, da keine sexuelle Identität abgewertet oder gar auferlegt werde. Die Piktogramme dienten auch nicht der Sexualerziehung. Die Erziehung seiner Kinder bleibe Sache des Klägers. Die Interpretation der Lichtzeichen und der Abgleich mit den eigenen Wertvorstellungen sowie die Bewertung der gesellschaftlichen Entwicklung blieben ihm überlassen. Soweit der Kläger außerdem eine Verletzung von § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO rüge, könne er daraus keine Klagebefugnis herleiten. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO vorliegen sollte - was in Abrede gestellt werde - so verletze dieser den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, da die Norm dem Allgemeininteresse diene.

Den mit Schreiben vom 5. September 2025 eingereichten Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer mit Beschluss vom 10. September 2025 abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2025 über die Klage entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Dem Kläger ist die Ladung ausweislich der Zustellungsurkunde am 2. September 2025 zugegangen. Den mit Schreiben vom 5. September 2025 gestellten Terminverlegungsantrag hat das Gericht durch Beschluss vom 10. September 2025 abgelehnt. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 13. September 2025 zugegangen.

II. Die Klage ist bereits unzulässig.

1. Statthafte Klageart ist vorliegend die allgemeine Leistungsklage.

Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist gemäß § 88 VwGO nicht die Fassung des Klageantrages, sondern das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, erschließt (BVerwG, Beschl. v. 13.1.2012 - 9 B 56/11 - juris Rn. 7 und Rn. 8). Die Klage ist darauf gerichtet, dass die Beklagte die Streuscheiben an mehreren Lichtzeichenanlagen austauscht und damit die Installation der Vielfaltsampeln rückgängig macht. Bei der begehrten Umrüstung handelt es sich um ein schichthoheitliches Handeln (ausführlich hierzu VG München, Urt. v. 28.4.2021 - M 23 K 20.6509 - juris Rn. 18 ff.; betätigend Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 14).

2. Dem Kläger fehlt die erforderliche Klagebefugnis.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO, der für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das Erfordernis einer Klagebefugnis normiert, auch bei der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1970 - VI C 48.68 - juris Rn.41; Beschl. v. 5.2.1992 - 7 B 15/92 - juris Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 80). Nach § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO bringt dabei ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck. Der Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund von Art.19 Abs. 4 GG vorrangig - wenn auch nicht ausschließlich - auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.4.2016 - 1 C 3.15 - juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 14; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 70 f.). Zur Geltendmachung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die eine Verletzung rechtlich geschützter Positionen denkbar und möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.4.2016 - 1 C 3.15 - juris Rn. 16; Urt. v. 27.2.2019 - 6 C 1.18 - juris Rn. 14; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 42 Abs. 2 Rn. 67). Daran fehlt es im Falle der allgemeinen Leistungsklage, wenn der vom Kläger behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.7.1973 - VII C 6.72 - juris Rn. 18 m.w.N.; ebenso Beschl. v. 24.1.1991 - 8 B 164.90 - juris Rn. 4; Urt. v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 16). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine schutzwürdige Rechtsposition des Klägers von vornherein auszuschließen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 - juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 14). Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung reicht demnach für die Klagebefugnis nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.5.1993 - 3 B 113.92 - juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 14).

Als rechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Austausch der in Rede stehenden Streuscheiben kommt allein der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 15). Die Herleitung dieses Anspruchs aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten, die Voraussetzungen sind jedoch ungeachtet dessen in der Rechtsprechung geklärt und anerkannt. Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, welcher andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 4 C 24/91 - juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 15 m.w.N.). Erforderlich ist mithin zwingend eine Betroffenheit des Klägers in seinen subjektiven Rechten.

Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche die Verletzung einer eigenen Rechtsposition des Klägers möglich erscheinen lassen. Dabei ist vorweg klarzustellen, dass sich der Kläger nicht gegen die Ge- bzw. Verbotsregelung wendet, die mit den Lichtzeichenanlagen selbst einhergeht, sondern lediglich gegen die Art und Weise der Gestaltung der besagten Ampelanlagen.

a) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG kommt - entgegen der Ansicht des Klägers -nicht in Betracht. Die vom Kläger behauptete Bevorzugung eines bestimmten Geschlechts vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Ampelanlagen zeigen sowohl männlich als auch weiblich gelesene Figuren. Beide Geschlechter werden in gleicher Anzahl durch die Piktogramme abgebildet.

Soweit der Kläger darüber hinaus eine Diskriminierung von Personen mit heterosexueller Orientierung geltend macht, kann er sich bereits deshalb nicht auf Art. 3 Abs. 3 GG berufen, weil die sexuelle Orientierung nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Unterscheidungsmerkmalen zählt (BVerfG, Urt. v. 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01 - juris Rn. 105 f.; BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007 - 2 BvR 855/06 - juris Rn. 15; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Oktober 2024, Art. 3 Abs. 2 Rn. 23).

Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt erkennbar nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dieser allgemeine Gleichheitssatz gilt nach Art. 1 Abs. 3 GG grundsätzlich für alle Staatsgewalten und damit auch für die Verwaltung (vgl. Boysen, in: von Münch/Kunig, GG, 7 Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 34; Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 59). Er steht sowohl ungleichen Belastungen als auch ungleichen Begünstigungen entgegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. - juris Rn. 56; Beschl. v. 6.7.2010 - 2 BvL 13/09 - juris Rn. 35; Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 - juris Rn. 45; st. Rspr.). Abhängig von Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG unterschiedliche verfassungsrechtliche Grenzen für eine Ungleichbehandlung, welche vom reinen Willkürverbot bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 und 1 BvR 1748/99 - juris Rn. 56; Urt. v. 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 u.a. - juris Rn. 56; Beschl. v. 18.12.2012 - 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11 - juris Rn. 45; st. Rspr.).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Ungleichbehandlung durch die streitgegenständliche Maßnahme erfährt. Aus dem Austausch der Streuscheiben folgen für den Kläger keinerlei Vor- oder Nachteile. Der Regelungsgehalt der Lichtzeichenanlagen wird nicht geändert und gilt weiterhin für sämtliche Adressaten gleichermaßen. Allein die mögliche Konfrontation des Klägers mit Abbildungen gleich- und verschiedengeschlechtlicher Pärchen rechtfertigt nicht die Annahme einer ungleichen Behandlung. Das schlichthoheitliche Handeln adressiert den Kläger nicht als solchen. Es fehlt insoweit gerade die zur Verhinderung von Popularklagen erforderlichen individuellen Betroffenheit des Klägers.

Darüber hinaus ist auch eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die sexuelle Orientierung nicht erkennbar. Die Piktogramme stellen sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Paare dar. Insgesamt zeigen die umgerüsteten Ampelanlagen in acht Fällen verschiedengeschlechtliche Paare (Mann/Frau) und in 6 Fällen gleichgeschlechtliche Paare (je dreimal Mann/Mann und dreimal Frau/Frau). Personen mit heterosexueller Orientierung werden damit ebenfalls repräsentiert. Eine Benachteiligung von Personen mit heterosexueller Orientierung liegt daher bei objektiver Betrachtung fern. Allein das subjektive Empfinden des Klägers vermag eine Rechtsverletzung nicht zu begründen.

b) Die Installation von Streuscheiben mit Abbildungen gleich- und verschiedengeschlechtlicher Pärchen kann den Kläger auch nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. In welcher Weise die streitigen Ampelfiguren Einfluss auf die sexuelle Selbstbestimmung des Klägers nehmen könnten, ist objektiv nicht nachvollziehbar.

Zu dem von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Privat- und Intimsphäre gehört das Recht, die eigene Identität zu gestalten und zu bewahren. Dies schließt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung hinsichtlich der eigenen geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 - juris Rn. 46; Beschl. v. 27.5.2008 - 1 BvL 10/15 - juris Rn. 37; Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 130; Kunig/Kämmerer in: von Münch/Kunig, GG,7. Aufl 2021, Art. 2 Rn. 61). Dass dem Kläger durch die Darstellung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Pärchen eine bestimme Identität oder sexuelle Orientierung aufgezwungen werden soll, ist fernliegend. Für einen objektiven Betrachter dürfte ohne weiteres erkennbar sein, dass die Abbildungen verschiedene Lebensrealitäten verbildlichen sollen, ohne dass dem Betrachter eine hiervon auferlegt wird. Durch die installierten Figuren sollen offenkundig und eindeutig keine - über die Befolgung des Regelungsgehalts der Lichtzeichen hinausgehenden - Rechte oder Pflichten für die Betrachter begründet werden. Ein Anspruch darauf, im öffentlichen Leben nicht mit der sexuellen Orientierung von Mitmenschen konfrontiert zu werden, lässt sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht herleiten.

c) Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klagebefugnis auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen.

Er hat bereits nicht substantiiert dargetan, inwieweit die Konfrontation seiner Kinder mit den Ampelpärchen die vom Elternrecht umfasste individuelle Sexualerziehung seiner Kinder (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1979 - VII C 8.73 - juris Rn. 31) konkret beeinträchtigen könnte. Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass Ihre Kinder im öffentlichen Raum nicht mit verschiedenen sexuellen Identitäten und Orientierungen oder mit der Aufklärung über solche konfrontiert werden (ausführlich zur Zulässigkeit schulischer Sexualerziehung und deren Grenzen BVerwG, Urt. v. 22.3.1979 - VII C 8.73 - juris Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urt. v. 5.9.2007 - 19 A 2705/06 - juris Rn. 60 ff.).

d) Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG macht der Kläger selbst nicht geltend. Dass die Beklagte durch die Verwendung der Ampelpärchen in unzulässiger Weise lenkend Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen möchte, ist für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Dagegen spricht bereits, dass lediglich 14 Ampelanlagen im gesamten Stadtgebiet umgerüstet wurden.

Soweit durch die Neugestaltung der Lichtsignalanlagen nach Angaben der Beklagten ein allgemeines Zeichen der Toleranz gegenüber Menschen mit homosexueller Orientierung gesetzt werden soll, ist damit zwar durchaus ein Beitrag zur Willensbildung verbunden. Eine unzulässige staatliche Einflussnahme liegt darin jedoch offenkundig nicht (ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 28). Denn die Verfassungsordnung ist nicht wertneutral und steht der Förderung verfassungsrechtlicher Grundwerte, die als solche nicht der parteipolitischen Verfügung unterliegen, nicht entgegen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung v. 11.8.2021 - Vf. 97-IVa-20 - juris Rn. 39 ff.; Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 28). Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Beliebigkeit oder Meinungslosigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfassungsprinzip dar, dessen Gehalt aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere auch Art. 3 GG, abgeleitet wird (hierzu ausführlicher Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 28, der außerdem verweist auf Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 (876 f.); BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 - juris Rn. 67).

e) Schließlich folgt eine Klagebefugnis auch nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.

Hierzu hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (im folgenden Bay. VGH, Beschl. v. 20.7.2022 - 11 ZB 21.1777 - juris Rn. 17 bis 19):

"Gelten Lichtzeichen von Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln) nur für zu Fuß Gehende, wird dies nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), durch das Sinnbild "Fußgänger" angezeigt.

In Deutschland finden sich mittlerweile eine ganze Reihe "alternativer" Ampelfiguren. Diese stellen als "Fußgänger" z.B. Angehörige von Berufen mit besonderem Bezug zum Aufstellungsort (etwa das Bergmann-Ampelmännchen in Essen), Sagenfiguren oder Wahrzeichen (wie die Bremer "Ampelmusikanten", das Kasperle in Augsburg oder das Mainzelmännchen in Mainz), historische Persönlichkeiten (z.B. die Luther-Ampel in Worms) oder aber Figuren dar, die eine Botschaft vermitteln, etwa für die Gleichberechtigung von Mann und Frau (z.B. Ampelfrauen in Köln), die für Toleranz gegenüber verschiedenen sexuellen Orientierungen werben sollen (z.B. homosexuelle Ampelpärchen in Hamburg) oder die sonst das Thema "Vielfalt" ansprechen (wie die Ampeln für die Vielfalt in Langenhagen bei Hannover, die u.a. einen Rollstuhlfahrer, homo- und heterosexuelle Paare und Menschen mit Gehstock zeigen).

Vor diesem Hintergrund wird diskutiert, ob die Straßenverkehrsordnung für das Sinnbild "Fußgänger" i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO zwingend eine Ausgestaltung entsprechend dem Sinnbild "Fußgänger" für Verkehrszeichen in § 39 Abs. 7 StVO sowie nach Ziffer 6.2.7 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) 2015 vorgibt und der Verwendung andersartiger Sinnbilder entgegensteht (in diesem Sinne Wern in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2021, § 37 StVO Rn. 45; Dabringhaus, NZV 2020, 636/637).

Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn die Verwendung der Wiener Ampelpärchen objektiv-rechtlich nicht in Einklang mit § 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO stehen sollte, erscheint es nach dem vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass dem Kläger allein wegen einer Abweichung von diesen Vorgaben ein Anspruch auf Austausch der Streuscheiben bzw. auf Ausgestaltung im Sinne der Ziffer 6.2.7 RiLSA zustände. Denn diese dienen ersichtlich allein der Einheitlichkeit, Verständlichkeit sowie Verkehrssicherheit und damit Allgemeininteressen, nicht jedoch dem Individualinteresse des Klägers (vgl. dazu auch den Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses zur Straßenverkehrsordnung vom 16./17.1.2019, wiedergegeben in der Drucksache 19/2025 des Schleswig-Holsteinischen Landtags)."

Dem schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Ungeachtet dessen, dass der Kläger die Verständlichkeit der Lichtsignale schon gar nicht anzweifelt, ist eine Verletzung subjektiver Rechte durch den Austausch der Streuscheiben an den Fußgängerüberwegen ausgeschlossen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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