Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 23.09.2025 – 7 A 5302/23
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0923.7A5302.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bis Juni 2023 angeordneten Parkmöglichkeiten in der G. und gegen das zugleich verfügte Haltverbot der Beklagten.
Der Kläger bewohnt das im Stadtgebiet der Beklagten gelegene und mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Eckgrundstück H.. Die Straße verläuft in Nord-Süd-Richtung zwischen der I. und der J.. Es handelt sich um eine Wohnstraße mit geschlossener Bebauung. Die Gebäude liegen nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern sind von der G. aus wenige Meter nach hinten versetzt. Die Straße befindet sich im Stadtteil K., welcher an dieser Stelle an die Stadtteile L. und M. angrenzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt 50 km/h. Die asphaltierte Fahrbahn der G. ist ca. 6,00 m breit. Beidseitig finden sich durch einen Bordstein abgegrenzte Nebenanlagen (Gehwege) mit einer Breite von ca. 1,80 bis 1,90 m. Die Nebenanlagen sind überwiegend mit hellen Pflastersteinen versehen. Allerdings besteht der an die Fahrbahn grenzende Bereich in einer Breite von ca. 74 cm aus dunkleren, grauen Pflastersteinen, wobei Ausfahrten wiederum ausgespart wurden. Die Grundstücke sind mit Ausnahme einiger Stellplätze durch Zäune oder Mauern eingefriedet. Auch die Eingangsbereiche zu den Grundstücken sind teilweise durch Tore von der Straße abgegrenzt.
Durch straßenverkehrsbehördliche Anordnung aus dem Jahr 1966 wurde das halbhohe Parken auf beiden Straßenseiten in der G. erlaubt. Infolgedessen wurde der an die Fahrbahn grenzende Teil der Nebenanlage zunächst farblich markiert und später mit andersfarbigen Pflastersteinen versehen, um zu verdeutlichen, in welchem Bereich das halbhohe Parken zugelassen ist. Nach Abzug der Parkfläche verbleibt eine Gehwegbreite von ca. 1,10 bis 1.20 m. In dem Zeitraum zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 wurde die G. erneuert. Dabei wurden weder Querschnitt noch Nutzungsart geändert und das beidseitige halbhohe Parken blieb erlaubt.
Im Juli 2021 teilte die Verwaltung der Beklagten auf eine Anfrage des zuständigen Stadtbezirksrates N. mit, dass das halbhohe Parken in der G. auch nach der Sanierung gestattet sei. Nach Neubaumaßstäben seien die vorhandenen Nebenanlagen mit je 2,00 m Breite aber zu schmal, um halbhohes Parken zuzulassen. Zufußgehende, Kinder, Menschen mit Rollatoren oder Kinderwagen sowie Rollstuhlnutzende könnten sich nur in nicht beparkten Bereichen und Zufahrten begegnen, überholen oder vorbeilassen. Ausweichstellen seien aufgrund der geringen Nutzung der Gehwege und den vorhandenen Zufahrten grundsätzlich ausreichend gegeben. Allerdings werde die Anzahl der Ausweichstellen zwischenzeitlich durch in Ausfahrten parkende Fahrzeuge reduziert. Gegen nur einseitig ausgewiesenes Parken am Fahrbahnrand spreche der hohe Parkdruck in der G.. Als Kompromisslösung komme die Gestattung des Parkens am Fahrbahnrand auf der einen Straßenseite und halbhohes Parken auf der anderen Seite in Betracht. Im Dezember 2021 beschloss der Stadtbezirksrat N. das halbseitige und vollständige Gehwegparken bei künftigen Straßenerneuerungen und Sanierungen abzuschaffen. KFZ-Stellplätze seien auf die Straße zu verlegen (Beschluss vom 13.12.2021, Drs. Nr. 15-1915/2021). Die Verwaltung solle außerdem prüfen, in welchen Straßen im Bezirk die ursprünglich geltende Gehwegbreite von 1,50 m aufgrund von halbseitigem oder vollständigem Gehwegparken nicht eingehalten werde. In den ermittelten Straßen solle der Platz für KFZ-Stellplätze neu geordnet werden.
Im Februar 2023 fand ein Ortstermin in der G. statt, bei welchem Vertreter der Beklagten sowie der Polizei und der Feuerwehr anwesend waren.
Unter dem 9. Juni 2023 erließ die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde die hier angegriffene straßenverkehrsbehördliche Anordnung. Darin ordnet sie für die westliche Seite der G. die Zeichen 283-11 / 21 / 31 (Beginn, Mitte und Ende des absoluten Haltverbotes links) und für die östliche Straßenseite die Markierung von Parkwinkeln in den Einmündungsbereichen an.
Zur Begründung der Anordnung führte sie aus, dass das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden dürfe, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern - gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern - auch im Begegnungsverkehr verbleibe. Bei der Prüfung von Anordnungen im Bestand sei das vorgenannte Kriterium zwar nicht im vollen Umfang zu berücksichtigen, jedoch müsse mindestens eine barrierefreie Nutzungsmöglichkeit gegeben sein. Die G. habe eine Fahrbahnbreite von 6,00 m und die beide Nebenanlagen hätten jeweils eine Breite von 1,80 bis 1,90 m. Auf der Nebenanlage werde bisher auf einem Pflasterstreifen halbhoch geparkt. Der Pflasterstreifen habe eine Breite von 74 cm (inkl. Bordstein). Durch das halbhohe Gehwegparken werde die Breite der Nebenanlage auf ca. 1,20 m verringert. Die Regelbreite eines Seitenraumes liege nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006 (RASt 06) bei 2,50 m. Dadurch solle ein Begegnungsverkehr ermöglicht werden (1,80 m Breite für die Fußgänger, 0,20 m Abstand zur Hauswand, 0,50 m Abstand zur Fahrbahn). Aus der Empfehlung für Fußgängerverkehrsanlagen aus dem Jahr 2002 (EFA 2002) ergebe sich für Wohnstraßen mit offener oder geschlossener Bebauung geringer Dichte und mit geringer Verkehrsstärke eine Seitenraumbreite von 2,10 m, wenn ein Abstand zur Fahrbahn von 0,30 m für ausreichend erachtet werde und ein Abstand zur Hauswand wegen niedrigen Einfriedungen nicht erforderlich sei. Eine Seitenraumbreite von unter 2,10 m sei unzureichend. Diese Mindestbreite werden in der G. unterschritten.
Darüber hinaus verweist die Beklagte in ihrer Begründung auf die laut der RASt 06 erforderlichen Gehwegbreiten für mobilitätseingeschränkte Personen. Unter anderem führt sie an, dass der Breitenbedarf bei blinden Personen mit Langstock oder Führhund bei 1,20 m liege, bei blinden Personen mit Begleitperson bei 1,30 m, bei Personen mit Rollstuhl bei 1,10 m und bei Personen mit Kinderwagen bei 1,00 m. Ein Begegnungsverkehr mit mobilitätseingeschränkten Personen sei auf den Gehwegen in der G. nicht möglich. Für blinde Personen mit Begleitperson oder mit Rollstuhl reiche die Bereite der Straße von vornherein nicht aus. Die Nebenanlage sei damit nicht barrierefrei nutzbar. Ausweichflächen seien nicht ausreichend vorhanden, da mit Ausnahme der Hausnummern XXX auf der Westseite der Straße und Nr. XXX auf der Ostseite der Straße alle Grundstücke durch bauliche Veränderungen von der öffentlichen Verkehrsfläche getrennt seien.
Das halbhohe Parken sei unzulässig und das Ermessen der Beklagten aus den vorstehenden Gründen auf Null reduziert. Es sei auch nicht möglich, auf einer Straßenseite das Parken am Fahrbahnrand und auf der anderen Seite das halbseitige Gehwegparken zuzulassen. Die Fahrbahn habe eine Breite von 6,00 m. Für das Parken auf der Fahrbahn sei eine Breite von 2,00 m einzuplanen und für das halbseitige Parken 1,26 m (die übrigen 0,74 m entfallen auf den Gehweg). Damit verbleibe eine Fahrbahnbreite von 2,74 m. Für Rettungsfahrzeuge, die Müllabfuhr und die Feuerwehr sei aber eine Fahrgasse von 3,50 m erforderlich.
Ebenfalls im Juni 2023 informierte die Beklagte die Anlieger mittels eines Informationsschreibens über die Neuordnung des Parkraums. Anschließend wurde die Haltverbotsstrecke auf der Westseite der G. durch Installation der Verkehrszeichen Nr. 283-21 StVO (Haltverbot Anfang) im nördlichen Einmündungsbereich, Nr. 283-11 StVO (Haltverbot Ende) im südlichen Einmündungsbereich sowie dem Zeichen Nr. 283 -31 StVO (Haltverbot Mitte) auf mittlerer Höhe der Straße eingerichtet. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite wurden Parkwinkel mittels weißer Farbe in den Einmündungsbereichen der Straße auf die Fahrbahn gezeichnet.
Gegen die dargestellte straßenverkehrsbehördliche Anordnung wendet sich der Kläger mit seiner am 2. November 2023 erhobenen Klage.
Bei der Aufhebung der Parkmöglichkeit sei das schutzwürdige Interesse des Klägers als Anlieger missachtet worden. Der ohnehin hohe Parkdruck in der G. werde weiter erhöht und der Parksuchverkehr nehme zu. Die Beklagte habe verkannt, dass sie vor Anordnung des Haltverbotes zunächst die Erlaubnis zum halbhohen Parken aus dem Jahr 1966 hätte aufheben müssen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des bis Juni 2023 zugelassenen Parkens auf der Westseite der Straße hätten indes nicht vorgelegen. Eine Rücknahme nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) setze eine Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Anordnung voraus. Diese sei nicht gegeben. Außerdem sei der Verwaltung die Situation vor Ort schon länger bekannt gewesen, spätestens jedenfalls zum Zeitpunkt der Antwort auf die Anfrage zum halbseitigen Parken im Februar 2022. Die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sei damit versäumt worden.
Auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines Haltverbotes lägen nicht vor. Die Aufhebung des bislang zugelassenen halbhohen Parkens und die Anordnung des Haltverbotes seien nicht "zwingend erforderlich" im Sinne des § 49 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dafür spreche auch, dass die Beklagte an der Anordnung im Rahmen der Straßensanierung 2018 festgehalten und die Fortgeltung durch die Stellungnahme aus dem Jahr 2021 noch einmal bestätigt habe. Die Sachlage habe sich seither nicht geändert. Beschwerden seitens der Anwohner seien ihm nicht bekannt. Soweit die Beklagte in dem Informationsschreiben an die Anwohner auch auf ein Urteil des OVG Bremen vom 12. Dezember 2022 (1 LC 64/22) verwiesen habe, sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger dort nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten bei illegalem Gehwegparken zugesprochen worden sei.
Die StVO sehe keinen absoluten Vorrang des Fußgängerverkehrs vor und kenne auch keine Mindestbreite für Gehwege. Dem bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitserfordernis aus § 4 NBauO genüge eine Gehwegbreite von 1,25 m. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein privater Weg, welcher der Erschließung eines Wohngebäudes diene, nur 1,25 m breit sein müsse, ein Gehweg aber mindestens 1,50 m bzw. 2,50 m. In beiden Fällen gehe es darum, eine bauliche Anlage oder Einrichtung erreichbar zu machen. Es sei insoweit auch davon auszugehen, dass die 1,25 m für einen barrierefreien Zugang zu Anlagen ausreichen würden. Darüber hinaus sei die Funktionalität des Gehweges auf der gesamten Länge zu beurteilen. Es reiche aus, wenn der Begegnungsverkehr in Teilbereichen des Weges möglich sei. Es sei Fußgängern zumutbar, im Falle des Begegnungsverkehrs an geeigneten Stellen zu warten und entgegenkommende Fußgänger passieren zu lassen.
Die Anordnung leide außerdem unter einem Ermessensdefizit. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Ermessen überhaupt ausgeübt habe. Da die Beklagte von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen sei, habe sie fälschlicherweise von der gebotenen Güterabwägung abgesehen. Die Interessen des ruhenden Verkehrs seien nicht hinreichend gewichtet worden. Die Beklagte habe den hohen Parkdruck in der Gegend um die G. unberücksichtigt gelassen. Aus Gründen des Bestandschutzes werde bei vielen Gebäuden im Stadtgebiet kein Nachweis über die Herstellung hinreichender Stellplätze gefordert. Gleichwohl entstehe auch bei diesen Gebäuden ein Bedarf an Stellplätzen. Die Beklagte sei gehalten gewesen, bei Reduktion der Stellplätze in der G. einen Ersatz in erreichbarer Nähe zu schaffen. Dies ergebe sich aus den Wertungen des Baurechts. Außerdem hätte das Bestandsinteresse der Anwohner in die Abwägung eingestellt werden müssen. Schließlich stelle die Aufhebung der halbhohen Parkmöglichkeit einen Eingriff in die Ausbauentscheidung des Straßenbaulastträgers im eigenen Wirkungskreis dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 9. Juni 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Begründung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung und vertieft diesen Vortrag. Grundsätzlich sei das Parken auf Gehwegen nicht zulässig. Eine Gestattung sei nur möglich, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern bleibe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Vorgaben des öffentlichen Baurechts zu privaten Zuwegungen seien nicht anwendbar. Das Ermessen sei auf Null reduziert, weil es nicht um den Vorrang des Fußgängerverkehrs gehe, sondern darum, eine barrierefreie Nutzung des Gehweges überhaupt erst zu ermöglichen.
Schließlich bedürfe es für die Gestattung des halbhohen Parkens entsprechender Markierungen oder einer "abgesetzten" Pflasterreihe. Die in der G. genutzten Pflastersteine würden diesen Anforderungen nicht gerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, juris Rn 12; st. Rspr. seit: BVerwG, Urt. v. 09. Juni 1967 - VII C 18.66 -, juris Rn. 8).
Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Haltverbotsstrecke befindet sich unmittelbar vor dem klägerischen Grundstück. Der Kläger ist damit Adressat der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung. Bei dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts kommt zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 24. Juli 2024 - 11 B 23.589 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30. September 2024 - OVG 1 S 54/24 -, juris Rn. 4).
Auch die Klagefrist, die bei verkehrsrechtlichen Anordnungen mangels einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig ein Jahr beträgt und für jeden Verkehrsteilnehmer mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er zum ersten Mal von der Anordnung Kenntnis erlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, juris Rn. 16), wurde eingehalten. Die Anwohner der G. wurden im Juni 2023 über die straßenverkehrsbehördliche Anordnung in Kenntnis gesetzt. Im gleichen Monat wurden die Verkehrszeichen aufgestellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger unmittelbar am 9. Juni 20223 Kenntnis von der Anordnung erlangt hat, ist die Klage am 2. November 2023 rechtzeitig erhoben worden.
II. Die Klage ist unbegründet.
Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 9. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat durch ihre Anordnung zugleich konkludent die straßenbehördliche Anordnung aus dem Jahr 1966 aufgehoben, durch welche das Gehwegparken erlaubt worden war (1). Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Anordnung aus dem Jahr 1966 liegen vor (2). Ebenso sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Haltverbotes und die Anbringung der Parkwinkel gegeben (3). Die übrigen Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg (4.).
1. Bei der 1966 von der Beklagten getroffenen Entscheidung, das Gehwegparken zu erlauben, handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung. Diese Verfügung wurde durch die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 9. Juni 2023 konkludent aufgehoben.
Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1984 - 3 C 79/82 -, juris Rn. 48 m.w.N.). Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31. August 2017 - 15 MF 19/17 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. Juli 2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel ein unverzichtbares Auslegungskriterium darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks des Erklärenden zu haften, sondern auf den Willen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 76). Dabei ist es möglich, dass ein Verwaltungsakt neben einer explizit getroffenen Regelung konkludent eine weitere Regelung enthält, durch welche eine frühere Regelung beseitigt wird, die der nunmehr getroffenen Regelung entgegenstehen würde (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1984 - 3 C 79.82 -, juris, Rn. 48 f.). Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde eine entsprechende Regelung treffen wollte und dass ihr Wille, die frühere Entscheidung aufzuheben, erkennbar ist (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 246 und § 49a Rn. 38).
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich der Wille der Beklagten zur Aufhebung der Gestattung des Gehwegparkens hinreichend eindeutig aus der streitgegenständlichen Anordnung. Zwar nimmt die Beklagte nicht ausdrücklich Bezug auf die Allgemeinverfügung aus dem Jahr 1966, sie legt in der Begründung aber dar, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt sei und einer Zulassung bedürfe. Weiter erläutert sie, dass für die O. e eine entsprechende Anordnung aufgrund der abgesetzten Pflastersteine nach außen erkennbar getroffen worden sei und dass auch Anordnungen im Bestand bestimmten Anforderungen gerecht werden müssten. Diese Anforderungen seien im Falle der G. nicht erfüllt. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Beklagte zugleich ausdrücklich ein Haltverbot für die Westseite der G. und die Markierung von Parkstreifen am Fahrbahnrand auf der Ostseite der Straße angeordnet hat, ist für einen objektiven Betrachter ohne weiteres zu erkennen, dass die Beklagte an der im Jahr 1966 angeordneten Erlaubnis des Gehwegparkens nicht mehr festhalten möchte. Die Neuregelung soll ersichtlich auch die entgegenstehende frühere verkehrsbehördliche Anordnung aufheben.
Dass die unterschiedlich farbigen Pflastersteine nicht unmittelbar beseitigt wurden, steht diesem Verständnis der Anordnung nicht entgegen.
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die unterschiedlichen Pflastersteine, welche einerseits den Gehweg und andererseits die Parkzone markieren sollten, optisch hinreichend abgrenzbar seien, stellt sich damit nicht.
2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Allgemeinverfügung von 1966 liegen vor.
a) Die rechtliche Grundlage für die Aufhebung findet sich in § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO.
Die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in §§ 48, 49 VwVfG finden bei Verkehrszeichen keine Anwendung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5. Dezember 2003 - 12 LA 467/03 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.; Hess. VGH, Urt v. 16. April 1991 - 2 UE 2858/88 -, juris Rn. 28; Friedrich in: BeckOK StVR, 28. Edition Stand: Juli 2025, § 41 StVO, Rn. 8; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. November 2009 - 5 S 575/09 -, juris Rn. 23). Vorschriftzeichen i.S.d. § 41 StVO richten sich nämlich an eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden und dienen, insbesondere wenn sie von der Verkehrsbehörde auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO angeordnet werden, der Verkehrsregelung und Verkehrslenkung im Allgemeininteresse. Dieses im Vordergrund stehende Interesse der Allgemeinheit schließt es aber aus, verkehrslenkende und verkehrsregelnde Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden den den Individualrechtsschutz betonenden Grundsätzen über den Widerruf oder die Rücknahme von Verwaltungsakten zu unterwerfen. Wollte man dies nämlich annehmen, so würde ein rasches Reagieren der Straßenverkehrsbehörden auf Veränderungen der Verkehrsströme so gut wie unmöglich gemacht. Individualrechtspositionen, insbesondere der Straßenanlieger, ließen dann auch eine vorausschauende Verkehrsplanung und angemessene Verkehrslenkung kaum noch zu. Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden, rasch und hinreichend flexibel verkehrsregelnd und verkehrslenkend tätig zu werden, würden in unangemessener Weise behindert werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5. Dezember 2003 - 12 LA 467/03 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urt. v. 20. März 2024 - 3 K 1801/22 -, juris Rn. 34).
§ 45 Abs. 1 StVO setzt in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eine Sachlage voraus, welche ein Einschreiten aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich macht. Bei Auslegung des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgebers die zuständigen Behörden dazu anhalten wollte, bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv zu verfahren und stets nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung durch Verkehrszeichen zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. September 2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 6 f.; König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 45 StVO Rn. 5 und Rn. 49b; BR-Drs. 374/97, S. 8).
Im Umkehrschluss steht es der Straßenverkehrsbehörde zu, bestehende Anordnungen aufzuheben, wenn diese nicht mehr erforderlich i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind. Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde.
b) Der Fortbestand der Erlaubnis zum halbhohen Gehwegparken in der G. ist nicht zwingend erforderlich für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs.
Zum Parken ist gemäß § 12 Abs. 4 StVO grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu nutzen, wobei das Parken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung an den in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 StVO genannten Stellen wiederum untersagt ist. Ein zwingendes Erfordernis, losgelöst von diesen gesetzlichen Regelungen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum und noch dazu auf dem Gehweg zu schaffen, ist nicht ersichtlich. Auch der Wunsch der Anwohner nach mehr wohnraumnahen Parkraum stellt kein solch zwingendes Erfordernis dar. Bei den Kraftfahrzeugen handelt es sich um private Gegenstände, deren Lagerung bei Nichtbenutzung in der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers liegt (vgl. zum Gehwegparken auch Müller/Rudolph, NZV 2025, 54). Ein Anspruch auf Schaffung oder Erhaltung von Parkmöglichkeiten in Grundstücksnähe besteht nicht, insbesondere kann ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Anliegergebrauch hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. August 1982 - 4 C 58/80 - juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 16. März 2015 - 11 ZB 14.2426 - juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Urt. v. 25. Januar 2022 - 14 K 1860/21 - Rn. 46 m.w.N.). Eine Beeinträchtigung des Klägers oder der übrigen Anwohner in ihren jeweiligen Eigentumsgrundrechten liegt nicht vor.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Bestandskraft der Anordnung aus dem Jahr 1966 berufen. Diese wurde - wie dargelegt - wirksam aufgehoben und entfaltet insoweit keine Bindungswirkung mehr. Dass die Regelung zuvor über mehrere Jahrzehnte aufrechterhalten wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei der Verkehrsregelung aus dem Jahr 1966 handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, welcher von der Verwaltung ständig darauf zu kontrollieren ist, ob die Voraussetzungen für dessen Erlass (noch) vorliegen. Dass die Beklagte die Anordnung möglicherweise schon früher hätte aufheben müssen, kann der Kläger nicht zu seinen Gunsten geltend machen.
c) Die Beklagte hat auch das ihr auf Rechtsfolgenseite nach § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO grundsätzlich zustehende Ermessen erkannt und ohne Rechtsfehler eine Ermessensreduktion auf Null angenommen.
Eine Reduzierung des Ermessens auf Null kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Handlungsalternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können und somit ihrerseits ermessensfehlerhaft wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Mai 2016 - 5 C 36/15 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, juris Rn. 20; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 102a).
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist die vollständige Aufhebung der Erlaubnis zum Gehwegparken ersichtlich die einzige Handlungsoption, welche die Beklagte ermessensfehlerfrei wählen konnte.
In der G. wurde die Ordnung des Verkehrs durch das halbhohe Gehwegparken gefährdet, sodass sich die Beklagte nicht ermessensfehlerfrei für einen Fortbestand der Regelung hätte entscheiden können (aa)). Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Straßenverkehrs-Ordnung keine Mindestgehwegbreite kennt (bb)). Jede sonstige Handlungsalternative wäre ersichtlich ermessensfehlerhaft gewesen (cc)).
aa) Durch die streitgegenständliche Verfügung wird die von der Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich vorgesehene Aufteilung der öffentlichen Straßenraums wiederhergestellt. Aus § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO folgt, dass das Parken im öffentlichen Verkehrsraum nur auf Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand erlaubt ist. Damit intendiert der Gesetzgeber bereits eine bestimmte Aufteilung des Straßenraums und stellt an abweichende Anordnung nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO hohe Anforderungen. Das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgende Verbot des Gehwegparkens schützt das Interesse der Gehwegnutzer als Teil der Allgemeinheit an einer sicheren und leichten Fortbewegung sowie - räumlich begrenzt - auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) konkretisieren die Anforderungen an die Erlaubnis zum Gehwegparken dahingehend, dass das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden darf, wenn genügend Platz für den ungehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr verbleibt (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 315 - Parken auf Gehwegen).
Da dies vorliegend nicht der Fall war und die Ordnung des Verkehrs durch die Gestattung des halbhohen Gehwegparkens gefährdet wurde, wäre ein Nichteinschreiten erkennbar ermessensfehlerhaft gewesen.
Die Ordnung des Verkehrs ist auch dann gefährdet, wenn die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich gestört wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10. November 1998 - 1 BA 20/97 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26. Mai 2002 - 5 S 108/02 -, juris Rn. 20).
Für mobilitätseingeschränkte Personen war die Nutzung des Gehweges in der P. bisher teilweise gar nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen möglich. Gleiches gilt für fahrradfahrende Kinder, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO bis zu ihrem achten Lebensjahr bei fehlendem Radweg auf dem Gehweg fahren müssen. Für die übrigen Fußgänger wurde zumindest der Begegnungsverkehr erheblich behindert.
Für die Ermittlung des Bedarfs verschiedener Verkehrsteilnehmer an Gehwegbreite kann - wie es die Beklagte auch getan hat - auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006 (RASt 06) und die Empfehlung für Fußgängerverkehrsanlagen aus dem Jahr 2002 (EFA 2002) Bezug genommen werden. Die RASt 06 und die EFA 2002 konkretisieren sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus, ohne die Behörden zu binden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Oktober 2024 - 9 A 5/23 -, juris Rn. 71; OVG Lüneburg, Urt. v. 4. Dezember 2023 - 7 LB 19/21 -, juris Rn. 63; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 4. Mai 2023 - 5 S 1941/22 -, juris Rn. 84). Gleichwohl muss eine hinter den Regelmaßen des geltenden technischen Regelwerks zurückbleibende Gestaltung der Straßenanlagen die Erfordernisse der Verkehrssicherheit nachvollziehbar wahren (ähnlich bezogen auf einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss Nds. OVG, Urt. v. 4. Dezember 2023 - 7 LB 19/21 -, juris Rn. 63).
Die Nebenanlagen der G. sind nicht an jeder Stelle gleich breit. Die Breite variiert laut der angegriffenen Anordnung der Beklagten zwischen 1,80 m und 1,90 m. Der in dunkleren Pflastersteinen gehaltene (bisherige) Parkstreifen weist eine Breite von ca. 74 cm auf. Für die Fußgänger verblieb eine Gehwegbreite von 1,10 m bis 1,20 m.
Die Nebenanlagen unterschreiten damit die für Seitenanlagen laut der RASt 06 und EFA 2002 vorgesehene Regelbreite von 2,50 m erheblich (vgl. RASt 06 S, 35, EFA 2002 S. 15, ebenso "DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum und Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen", Stand 2014, S. 14).
Ein Begegnungsverkehr von zwei Fußgängern ist bei einem solch schmalen Gehwegen nicht mehr möglich. Selbst bei Außerachtlassung eines regelmäßig gebotenen Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn bedarf es für zwei nebeneinander gehende bzw. stehende Fußgänger einer Gehwegbreite von 1,80 m (80 cm pro Person zzgl. eines Begegnungsabstandes von 20 cm, vgl. EFA 2022 S, 16; RASt 06 S. 29). Diese Gehwegbreite war in der G. aufgrund des halbhohen Parkens nicht mehr gewährleistet. Auch ein Ausweichen auf die Anliegergrundstücke der G. war kaum möglich. Diese sind überwiegend durch Zäune oder Mauern eingefriedet. Dort vereinzelt vorhandene Stellplätze für Kraftfahrzeuge stehen für ein Ausweichen des Fußgängerverkehrs nur eingeschränkt zur Verfügung, da diese jedenfalls zeitweise auch durch Kraftfahrzeuge genutzt und damit verstellt werden. Ein Ausweichen der Gehwegnutzer auf die Straße kann angesichts der damit verbundenen Gefahren regelmäßig nicht erwartet werden. Hinzukommt, dass ein Ausweichen auf die Straße nicht ohne weiteres möglich ist, wenn Kraftfahrzeuge am Fahrbahnrand dicht aneinander parken. Diese Behinderung des Begegnungsverkehrs schränkt die Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs erheblich ein.
Für mobilitätseingeschränkte Personen war die Nebenanlage bisher nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt nutzbar.
Der Gehweg ist bei Berücksichtigung des "Parkstreifens" stellenweise unter 1,20 m breit und damit nicht mehr nutzbar für blinde Personen mit Begleitpersonen (Breitenbedarf 1,30 m laut RASt 06, S. 29) sowie für blinde Personen mit Führhund oder Langstock (Breitenbedarf 1,20 m laut RASt 06, S. 29). Soweit der Gehweg an einzelnen Stellen lediglich 1,10 m breit ist, sind diese Stellen auch für Personen mit Rollstuhl praktisch nicht passierbar (Breitenbedarf 1,10 m laut RASt 06, S. 29), weil die Gefahr, ein abgestelltes Auto zu touchieren und dessen Lack zu zerkratzen, erheblich ist. Hinzu kommt, dass dieser Breitenbedarf nur dann gilt, wenn die betroffenen Personen den Gehweg lediglich zum Durchqueren der G. der Länge nach nutzen. Wenn dagegen eine Kurve genommen werden muss, weil beispielsweise in einen Hauseingang eingebogen werden soll oder die Fahrbahn überquert werden muss, dann erhöht sich der Breitenbedarf noch einmal erheblich. Beispielsweise wird für einen Rollstuhlfahrer, für den ansonsten ein Breitenbedarf von 1,10 m angenommen wird, im Falle einer Kurvenfahrt ein Breitenbedarf von 2,30 m angenommen (RASt 06, S. 29).
Die Aufhebung der Erlaubnis zum Gehwegparken dient damit auch der Herstellung der Barrierefreiheit der Seitenanlagen. Hierbei handelt es sich um einen gewichtigen Sachgesichtspunkt. Nach § 1 Abs. 2 Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBBG) sind öffentliche Stellen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches gehalten, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Barrierefreiheit ist nach § 2 Abs. 3 NBGG gegeben, wenn Anlagen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Nach Art. 9 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention haben die Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland zählt (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen v. 21. Dezember 2008, BGBl. II S. 1419), geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt einschließlich von Straßen zu schaffen (hierzu ausführlicher Fuerst, in: Deinert/Welti/Luik/Brockmann, Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Straßen- und Wegerecht Rn. 4 ff.). Eine Pflicht zur Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehrsraum ergibt sich zwar aus keiner der angeführten Normen; dem sich in § 1 Abs. 1 NBGG und in Art. 9 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention wiederspiegelnde Interesse der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am öffentlichen Verkehrsraum kommt aber ein nicht unerhebliches Gewicht zu.
Auch für Kinder mit Fahrrädern, welche bis zum achten Lebensjahr nach § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO den Gehweg anstelle der Fahrbahn nutzen müssen, war die Durchquerung der G. nicht sicher möglich. Die RASt 06 geht davon aus, dass ein Fahrradfahrer für sich genommen eine Gehwegbreite von 80 cm in Anspruch nimmt. Darüber hinaus wird ein Sicherheitsabstand zur nächsten Einfriedung von 20 cm und ein Abstand zu längsparkenden Fahrzeugen von 75 cm empfohlen. Somit liegt der Breitenbedarf eines Radfahrers, der längsparkende Autos passiert, insgesamt bei 1,75 cm. Zwar verhält sich die RASt06 nicht ausdrücklich zum Breitenbedarf von Kindern; dass diese einen deutlich darunter liegenden Bedarf aufweisen, ist aber angesichts des regelmäßig noch unsicheren Fahrverhaltens nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Die Gehwege in der G. unterschreiten die für fahrradfahrende Kinder erforderliche Gehwegbreite bei Anordnung des halbhohen Parkens erheblich. Ein Verweis der Kinder auf die Fahrbahn würde ungeachtet der Frage nach der Verkehrssicherheit gegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO verstoßen.
Dass Interesse der Anwohner der G. am Erhalt von Parkmöglichkeiten in Grundstücksnähe ist zwar nachvollziehbar, es bleibt aber deutlich erkennbar hinter den mit der Maßnahme geschützten Gütern der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Barrierefreiheit und der Rücksichtnahme gegenüber den Gehwegnutzern zurück.
Dass die Beklagte das genaue Verkehrsaufkommen in der G. nicht ermittelt hat, rechtfertigt die Annahme eines Ermessensfehlers nicht. Es ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine ausschließlich mit Mehrfamilienhäusern bebauten Straße im Stadtgebiet auch von mobilitätseingeschränkten Personen und Kindern genutzt wird. Dies wurde von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt für die Annahme, dass es jedenfalls gelegentlich zu einem Begegnungsverkehr kommt. Die genaue Anzahl der betroffenen Personen ist vorliegend angesichts des Ausmaßes der Einschränkungen für den Fußgängerverkehr nicht entscheidend. Selbst wenn täglich nur eine geringe Zahl an mobilitätseingeschränkten Personen und Kindern an dem Durchqueren der Straße behindert wird, rechtfertigt dies die streitgegenständliche Anordnung. Der Beklagten kann darüber hinaus auch nicht vorgehalten werden, sie habe den Sachverhalt nicht eingehend genug ermittelt. Ausweislich der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung fand vor Erlass der Anordnung eine Ortsbegehung statt. Im Rahmen dieser Begehung, von welcher auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal ausführlicher berichtet worden ist, haben die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten einen eigenen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten erlangt und verschiedene Möglichkeiten der Straßenraumaufteilung mit den anwesenden Anliegern besprochen.
Diese Einschätzung steht auch nicht im Widerspruch zu der jüngsten Rechtsprechung des Eufach0000000005s zu der Frage, ob Anlieger gegen die Straßenverkehrsbehörde einen Anspruch auf Einschreiten gegen verbotswidriges Parken auf dem Gehweg haben (BVerwG, Urt. v. 6. Juni 2024 - 3 C 5.23 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung einen Anspruch des Klägers in jenem Verfahren auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten angenommen. Eine Ermessensreduktion auf Null hat es abgelehnt und dabei insbesondere darauf verwiesen, dass es sich bei dem verbotswidrigen Gehwegparken um ein stadtweites Problem handele. Da der Gehweg noch (eingeschränkt) nutzbar sei und die Beklagte über beschränkte Ressourcen verfüge, obliege es ihr, ein Konzept zur Lösung des Konfliktes zu erarbeiten.
Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist indes nicht ein Anspruch auf Einschreiten gegen verbotswidriges Gehwegparken, sondern die Aufhebung einer bisher geltenden Erlaubnis zum Gehwegparken. Dem Vorgehen der Beklagten liegt ein entsprechender Beschluss des zuständigen Stadtbezirksrates zum Umgang mit Gehwegparken zugrunde. Danach soll die Verwaltung alle Straßen im Bezirk ermitteln, in denen eine Gehwegbreite von 1,50 m unterschritten wird und in diesen Straßen die Stellplätze neu ordnen (Beschluss vom 13.12.2021, Drs. Nr. 15-1915/2021). Aus der Anlage zu dem Beschluss (Anlage zu Drs. Nr. 15-1915/2021) ergibt sich, dass die Gehwegbreite einer Vielzahl von Straßen im Stadtbezirk bereits ermittelt worden war. In der Tabelle wurden die Straßen, bei denen die verbleibende Gehwegbreite 1,50 m unterschreitet, rot hervorgehoben. Aus der Anliegerinformation, welche im Juni 2023 unter anderem auch an die Anwohner der G. verteilt wurde, ergibt sich, dass das halbhohe Parken auch in weiteren Straßen (Q. und R.) untersagt wurde. Insoweit besteht jedenfalls für den Stadtteil K. ein Konzept zum Umgang mit dem Gehwegparken.
bb) Soweit der Kläger der Beklagten entgegenhält, dass die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) nach § 4 Abs. 1 NBauO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) von einer Zugänglichkeit eines Grundstücks schon dann ausgehe, wenn ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang vorhanden sei, vermag dieser Vortrag nicht zu überzeugen.
Es trifft zwar zu, dass weder die Straßenverkehrs-Ordnung noch die Verwaltungsvorschriften hierzu (VwV-StVO) eine Mindestbreite für Gehwege vorsehen; hiervon ist die Beklagte ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Verfügung aber auch nicht ausgegangen. Vielmehr führt die Beklagte unter Verweis auf die Richtlinien RASt 06 und EFA 2002 an, welcher Breitenbedarf für verschiedenen Personengruppen besteht und dass die auf diesem Wege ermittelte und für erforderlich gehaltene Fläche bisher in der G. nicht gegeben war.
Dass sich die Beklagte bei der Ermittlung der erforderlichen Gehwegbreite an den besagten Richtlinien orientiert und nicht an den Vorgaben der NBauO, ist weder widersprüchlich noch sachfremd. Die Regelungen der NBauO und der StVO dienen unterschiedlichen Zwecken. Das Bauordnungsrecht dient dem Schutz vor Gefahren, der Wahrung ästhetischer und sozialer Mindeststandards sowie der Erfüllung ökologischer und produktbezogener Qualitätsstandards bei der Errichtung, Änderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen oder Einrichtungen oder bei der baulichen Nutzung von Grundstücken (vgl. Spannowsky, in: BeckOK, NBauO, Stand. November 2023, Grundlagen des Bauordnungsrechts in Deutschland). Bei den in dem Gesetz beschriebenen Anforderungen - einschließlich der Zugänglichkeit nach § 4 Abs. 1 NBauO - handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums, die einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in das Eigentum gerecht werden müssen. Insoweit ist der Gesetzgeber gehalten, die baulichen Anforderungen nicht zu hoch anzusetzen und Spielraum für den Einzelfall zu belassen. Bei der in § 1 Abs. 1 DVO-NBauO genannten Breite von 1,25 m handelt es sich insoweit auch nur um eine Mindestanforderung. Die erwartete Gebäudenutzung und der damit verbundene Zu- und Abgangsverkehr, welcher ungehindert möglich sein muss, sind in die Bestimmung der im Einzelfall erforderlichen Breite der Zuwegung einzustellen (vgl. Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 16). Demgegenüber richten sich die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung für den öffentlichen Straßenverkehr an alle Verkehrsteilnehmer. Anlagen des öffentlichen Straßenverkehrs dienen nicht nur der Erschließung eines einzelnen Grundstücks, sondern auch der Verbindung verschiedener Orte. Die Flächen sind für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglich und können auch zu kommunikativen Zwecken genutzt werden. Dadurch ist regelmäßig mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen als bei privaten Zuwegungen. Hinzu kommt, dass die Straßenverkehrsbehörde im öffentlichen Straßenverkehr eine Verkehrssicherungspflicht einschließlich einer Verkehrsregelungspflicht trifft (vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 45 Rn. 11, 12; König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 45 Rn. 51). Sie ist also insbesondere gehalten, die Sicherheit auf den Straßen zu fördern.
Ungeachtet dessen wurde selbst die in § 1 Abs. 1 DVO-NBauO genannte Mindestbreite von 1,25 m vorliegend unterschritten. Der (Rest-)Gehweg in der G. war mithin selbst bei Anwendung bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu schmal.
cc) Jede andere Neuordnung des Parkraums in der G. wäre aufgrund der Missachtung gesetzlicher Regelungen oder vorrangiger Sachgesichtspunkte ermessensfehlerhaft gewesen.
Ein milderes, ebenso effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte das Haltverbot nur auf einer, der westlichen Straßenseite angeordnet. Auf der Ostseite der G. darf künftig am Fahrbahnrand geparkt werden.
Die Anordnung eines wechselseitigen Parkens am Fahrbahnrand hätte nicht mehr Stellplätze im Straßenraum geschaffen. Wird das Parken am Gehwegrand wechselseitig zugelassen, bedarf es zwischen den einzelnen Parkbuchten größerer Abstände, um die in Kurven erfolgende Durchfahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr weiterhin zu ermöglichen. Es wären mithin weitere Stellplätze entfallen.
Dass Parken auf beiden Seiten am Fahrbahnrand oder auf einer Seite am Fahrbahnrand und auf der anderen Straßenseite halbhoch zuzulassen, ist der Beklagten nicht ermessensfehlerfrei möglich. Die StVO untersagt in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO das Halten und - erst recht - das Parken an engen Straßenstellen. Als eng gilt eine Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt verbleibende Raum für ein Fahrzeug der höchstzulässigen Breite (§ 32 Abs. 1 StVZO: 2,50 m, ausnahmsweise 3,00 m) zuzüglich Seitenabstand von 50 cm auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht mehr ausreichen würde (Bay. VGH, Beschl. v. 28. September 2015 - 6 B 14.606 -, juris Rn. 24; König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl 2025, § 12 Rn. 22). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Anordnung des halbhohen Parkens auf der einen Straßenseite und Parken am Fahrbahnrand auf der anderen Straßenseite eine Fahrbahnbreite von 2,74 m verbliebe. Damit würde eine entsprechende Anordnung der Beklagten eindeutig im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO stehen und zudem die Sicherheit der Anwohner gefährden, da die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen und der Feuerwehr nicht mehr gewährleistet wäre. Auch wenn das Haltverbot nur für eine bestimmte Uhrzeit (beispielsweise nachts) angeordnet worden wäre, wäre die Fahrbahn zu dieser Zeit unzulässig verengt und die Beklagte hätte pflichtwidrig und ermessensfehlerhaft eine Gefahrenlage für die Anwohner schaffen.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten kommt auch die Errichtung von Parkbuchten, in denen das halbhohe Gehwegparken erlaubt bleibt, auf der Westseite der G. nicht in Betracht. Soweit auf der östlichen Straßenseite weiterhin das Parken am Fahrbahnrand angeordnet bleiben würde, wäre die Fahrbahn - wie dargelegt - jedenfalls auf Höhe der Parkbuchten zu schmal für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr. Würde dagegen auf der östlichen Straßenseite durchgängig halbhoch auf dem Gehweg geparkt und auf der Westseite ebenfalls innerhalb vereinzelter Parkbuchten, so wäre die Straße (erneut) nicht passierbar für Teile der mobilitätseingeschränkten Bevölkerung sowie Kinder unter acht Jahren auf Fahrrädern. Während Fußgänger im Falle des Begegnungsverkehrs in die Räume zwischen den Parkbuchten ausweichen könnten, können mobilitätseingeschränkte Personen und fahrradfahrende Kinder unter acht Jahren diejenigen Straßenabschnitte, die für sie zu eng sind, schlicht nicht durchqueren. Sie müssten auf die Straße ausweichen, was aus den bereits dargelegten Gründen der Verkehrssicherheit und der entgegenstehenden Regelungen in der StVO nicht erwartet werden kann.
Von den vorstehenden Personengruppen kann auch nicht erwartet werden, dass sie die Durchquerung der G. ganz bzw. im Falle von Kindern unter acht Jahren jedenfalls die Durchquerung mittels Fahrrädern meiden und auf Parallelstraßen ausweichen. Auch diesen Personen steht ein Recht auf Nutzung des öffentlichen Verkehrsraum im Rahmen seiner Widmung zu.
Schließlich ist auch die Errichtung eines schmaleren Parkstreifens nicht ermessensfehlerfrei möglich. Selbst wenn man nur eine Gehwegbreite von 1,50 m erreichen wollte, um mobilitätseingeschränkten Personen ein ungehindertes Durchqueren der Straße zu ermöglichen, so dürfte der auf dem Gehweg liegende Parkstreifen angesichts der variierenden Gesamtbreite der Nebenanlage von 1,80 m bis 1,90 m nicht breiter als 30 cm sein. Geht man nunmehr davon aus, dass ein längsparkendes Auto einen Breitenbedarf von 2,00 m hat (Fahrzeugbreite von 1,75 m zzgl. 25 cm Sicherheitsabstand zum fließenden Verkehr, vgl. RASt 06, S. 27 f.), würde der Parkstreifen auf der Fahrbahn 1,70 m einnehmen. Würde ein solcher Parkstreifen auf beiden Fahrbahnseiten eingerichtet, verbliebe für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von 2,60 m und damit deutlich weniger als die erforderlichen 3,50 m. Noch geringer wäre die verbleibende Fahrbahnbreite, wenn auf einer Straßenseite am Fahrbahnrand und auf der anderen Straßenseite halbhoch geparkt würde. Selbst wenn auf einer Straßenseite weiter in einer Breite von ca. 74 cm auf dem Gehweg geparkt werden dürfte (d.h. ca. 1,26 m Parkfläche auf der Fahrbahn) und auf der anderen Straßenseite in einer Breite von 30 cm (d.h. 1,70 m Parkfläche auf der Fahrbahn), würde die Fahrbahn unzulässigerweise auf ca. 3,04 m verengt.
3. Die Anordnung der Haltverbotsstrecke auf der westlichen Straßenseite sowie die Anbringung von Parkwinkeln auf der östlichen Straßenseite in den Einmündungsbereichen zur G. sind ebenfalls rechtmäßig.
Rechtliche Grundlage beider Maßnahmen bildet ebenfalls § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 StVO. Demnach hatte die Beklagte auch hinsichtlich der weiteren Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die vorgesehenen Regelungen durch Verkehrs- bzw. Vorschriftszeichen zwingend erforderlich sind, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen.
Sowohl das Haltverbot als auch die Markierung der Parkfläche sind aufgrund der besonderen baulichen Gegebenheiten in der G. erforderlich. Durch die Aufhebung der Anordnung aus dem Jahr 1966 gilt bereits von Gesetzes wegen, dass ein Parken auf den Gehwegen nicht erlaubt ist. Außerdem ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, dass das Parken nicht auf beiden Straßenseiten möglich ist. Aufgrund der unterschiedlichen gestalteten Pflastersteine auf den Nebenanlagen der G., welche lange Zeit als Markierung für das halbhohe Gehwegparken gedient haben, hätte die Beklagte ohne die Anbringung der Haltverbotszeichen und der Parkflächenmarkierung indes einen Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung hätte im Widerspruch zu den nach außen wahrnehmbaren Markierungen gestanden. Insoweit waren die weiteren streitgegenständlichen Anordnungen zur Schaffung von Verhältnissen, bei denen die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung für den objektiven Betrachter ohne weiteres ersichtlich sind, zwingend erforderlich. Auch insoweit hat die Beklagte eine Reduktion Ihres Ermessens auf Null zurecht angenommen. Es wäre ersichtlich ermessensfehlerhaft gewesen, die durch die Anordnung eingetretene Änderung der Rechtslage nicht auch vor Ort deutlich nach außen sichtbar zu machen und damit die Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung einzufordern.
Bauliche Änderungen durch Austausch der Pflastersteine auf den Gehwegen waren der Beklagten aufgrund des damit verbundenen Planungsaufwandes und des erforderlichen Budgets kurzfristig nicht möglich. Eine solche bauliche Umgestaltung der Straße hätte sich für den Kläger auch schon nicht als milderes Mittel dargestellt, da der Regelungsgehalt der Anordnung unverändert geblieben wäre. Darüber hinaus wurden die Nebenanlagen erst vor wenigen Jahren erneuert. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der kommunalen Haushaltsführung kann von der Beklagten nicht erwartet werden, die noch intakten Nebenanlagen einer Wohnstraße zu erneuern, wenn dasselbe Ziel auch durch weniger kostenintensive und ebenso effektive Maßnahmen wie das Aufstellen von Haltverbotsschildern und Anbringen Parkflächenmarkierungen erreicht werden kann.
Dass in der G. weiterhin entgegen den Anordnungen halbhoch geparkt wird, steht dem nicht entgegen. Die getroffenen Regelungen sind aus Sicht eines objektiven Betrachters hinreichend eindeutig.
4. Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler ersichtlich.
Eine Pflicht, bei Anordnung eines Haltverbotes Ersatzparkplätze vorzuhalten, trifft die Beklagte entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht. § 47 NBauO richtet sich an Bauherren und Grundstückseigentümer und legt diesen die Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen auf. Aus der Regelung in § 47 Abs. 5 bis Abs. 7 NBauO folgt lediglich, dass die Pflicht der Bauherren zur Schaffung von Einstellplätzen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ersetzt werden kann, wobei die Gemeinde das Geld dann zu den in § 47 Abs. 7 NBauO genannten Zwecken verwenden muss. Eine darüberhinausgehende Pflicht der Kommunen, losgelöst von den zweckgebunden vereinnahmten Geldbeträgen ausreichend Einstellplätze für ihre Einwohner in erreichbarer Nähe zu deren jeweiligen Wohnorten zu schaffen, ergibt sich daraus nicht.
Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Straßenverkehrsbehörde greife in die Ausbauentscheidung des Straßenbaulastträgers im eigenen Wirkungskreis ein, führt auch dies nicht zum Erfolg seiner Klage. Ungeachtet der Antwort auf die Frage, ob ein solcher Eingriff in die Aufgaben und Entscheidungen des Straßenbaulastträgers im eigenen Wirkungskreis tatsächlich vorliegt, könnte sich der Kläger jedenfalls nicht mit Erfolg auf diesen Eingriff berufen, da den entsprechenden Vorschriften über die Zuständigkeit der Behörden keine drittschützende Wirkung zukommt. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ist ausgeschlossen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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