Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 25.09.2025 – 12 A 2759/22
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0925.12A2759.22.00
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den mit Datum vom 16.06.2019 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kartoffellagerhalle auf dem Grundstück D., Gemarkung E., Flur XXX, Flurstück XXX zu erteilen.
Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2020 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.06.2022 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Kartoffellagerhalle.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine am 20.02.2019 gegründete Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die F. Verwaltungs GmbH ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand und Zweck der Gesellschaft die gemeinschaftliche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den Regeln und Verfahrensweisen des ökologischen Landbaus. Nach der Betriebsbeschreibung der Klägerin wird ökologischer Ackerbau im Sinne landwirtschaftlicher Urproduktion betrieben. Im Gesellschaftsvertrag war zunächst geregelt, dass eine Kündigung durch einen Gesellschafter frühestens zum 30.06.2031 möglich sein würde, diese "Mindestlaufzeit" der Gesellschaft wurde zwischenzeitlich bis zum 30.06.2036 verlängert. Die Klägerin wurde von denselben zehn Gesellschaftern gegründet, die zum Gründungszeitpunkt auch Gesellschafter der F. GmbH & Co. KG waren. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist die Gesellschafterstellung mit der Gesellschafterstellung in der F. GmbH & Co. KG verknüpft und soll eine stets identische Gesellschafterzusammensetzung in beiden Gesellschaften gewahrt bleiben.
Die F. GmbH & Co. KG existiert bereits seit August 2006, auch ihre Komplementärin ist die F. Verwaltungs GmbH. Die Mindestlaufzeit ihres Gesellschaftsvertrags wurde zwischenzeitlich ebenfalls bis zum 30.06.2036 verlängert. Der Zweck der F. GmbH & Co. KG ist die gemeinschaftliche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs konventionellen Ackerbaus. Gegründet worden war die Gesellschaft seinerzeit von neun Landwirten und einer Landwirtin als Kommanditisten. Sie brachten Barvermögen ein und überließen der Gesellschaft als Sonderbetriebsvermögen einzelne in einer Anlage zum Gesellschaftsvertrag aufgeführte Eigentums- und Pachtflächen sowie einzelne in einer weiteren Anlage aufgeführte Gebäude und landwirtschaftliche Einrichtungen zur Nutzung.
Die F. Verwaltungs GmbH war zuvor im Juni 2006 von vier Gesellschaftern der F. GmbH & Co. KG gegründet worden. Im Dezember 2006 erwarb die F. GmbH & Co. KG sämtliche Gesellschafteranteile der F. Verwaltungs GmbH und wurde damit alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementärin.
Am 28.02.2019 schlossen die F. GmbH & Co. KG als Verpächterin und die Klägerin einen bis zum 30.09.2031 laufenden Pachtvertrag über 116,05 ha Ackerland, dessen Laufzeit sie ein Jahr später bis zum 30.09.2036 verlängerten. Im Jahr 2022 sowie am 21.05.2025 schlossen die beiden Gesellschaften weitere Pachtverträge über insgesamt 65,41 ha, deren Laufzeiten ebenfalls bis zum 30.09.2036 vereinbart sind. Die Klägerin bewirtschaftet danach aktuell eine Gesamtfläche von 181,458 ha. Die Pachtflächen stehen zu knapp 95 % im Eigentum der Kommanditisten beider Gesellschaften. Die restlichen an die Klägerin verpachteten Flächen - 9,375 ha - haben Kommanditisten der Gesellschaften von Dritten gepachtet und in die F. GmbH & Co. KG eingebracht.
Ebenfalls am 28.02.2019 vermietete die F. GmbH & Co. KG an die Klägerin einen Teil der Gebäude sowie einen Abstellplatz und die Hoffläche der Hofstelle G. Straße 15 in D., Ortsteil H.. Die Hofstelle steht im Eigentum von Frau I., die Kommanditistin beider Gesellschaften ist und den vermieteten Teil der Hofstelle als Sondervermögen in die F. GmbH & Co. KG eingebracht hat.
Unter dem 16.06.2019 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Kartoffellagerhalle auf dem Grundstück D., Gemarkung E., Flur XXX, Flurstück XXX. Die Klägerin plant, eine etwa 1.250 qm große Halle für die Lagerung und Sortierung von Kartoffeln, Zwiebeln und Möhren zu errichten. Außerdem soll ein gepflasterter Wende- und Rangierplatz im Bereich vor der Halle sowie ein geschotterter Rundweg an der Rückseite der Halle angelegt werden. Die Halle soll in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße 1 errichtet und die Zufahrt über einen Feldweg der Verkopplungsinteressentenschaft E. sichergestellt werden. Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde D. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Unter dem 15.10.2019 nahm die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) dahingehend Stellung, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele und das geplante Bauvorhaben dem Betrieb diene.
Die Gemeinde D. hatte bereits unter dem 26.08.2019 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erklärt. Unter dem 24.10.2019 ergänzte sie ihre Erklärung dahingehend, dass die verkehrliche Erschließung sowie die Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen zwar nicht sichergestellt seien, jedoch hergestellt werden könnten.
Mit Bescheid vom 22.04.2020 lehnte der Beklagten die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Das Baugrundstück liege im Außenbereich, weshalb das Vorhaben nur als privilegiertes Vorhaben zulässig sei. Der Auffassung der LWK, dass es sich bei der Klägerin um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe die von ihr bewirtschafteten Flächen zu 100 % gepachtet. Nach der Rechtsprechung sei eine landwirtschaftliche Betätigung auf der Grundlage von ausschließlich gepachtetem Land in der Regel jedoch nicht privilegiert. Wenigstens bedürfte es dann für einen längeren Zeitraum abgeschlossener Pachtverträge, denn erforderlich sei eine nachhaltige und dauerhafte Betätigung, weil nur dadurch die Privilegierung der Vorhaben als gerechtfertigt angesehen werden könne. Die Pachtverträge, die der LWK vorgelegen hätten, hätten jedoch nur eine Laufzeit bis 2031 gehabt. Darüber hinaus fehle es der geplanten Kartoffellagerhalle an einer räumlich-funktionalen Zuordnung, denn sie liege etwa 1,8 km von der angegebenen Hofstelle entfernt. Das Gesetz setze mit dem Begriff des "Dienens" auch eine räumliche Zuordnung eines Vorhabens zur landwirtschaftlichen Hofstelle voraus. Schließlich weise der Betrieb auch nicht die typische Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebs auf. Das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebs bestehe darin, dass die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst seien und dass sie planmäßig von einem Betriebsleiter eingesetzt würden. Bei der Klägerin gebe es jedoch keinen Betriebsleiter, der allein die Verantwortung für die Belange des Betriebs habe. Das Vorhaben sei auch als sonstiges Vorhaben unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde D. als Fläche für die Landwirtschaft widerspreche. Darüber hinaus lasse das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Schließlich sei weder die verkehrliche noch die Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen gesichert.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage wies der Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2022 zurück.
Die Klägerin hat am 05.07.2022 Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Landwirte, die im Jahr 2006 die F. GmbH & Co. KG gegründet hätten, hätten sich zuvor schon in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen gehabt, doch wäre diese Gesellschaftsform ihren Interessen nicht gerecht geworden. Die einzelnen Betriebe hätten nahezu sämtliche ihrer Flächen als Sondervermögen eingebracht, es habe keiner der Landwirte noch einen einzelnen Betrieb weitergeführt. Für den ab 2019 betriebenen Bioanbau hätten die Landwirte dann eine weitere Kommanditgesellschaft gründen müssen, um den hohen Auflagen des Bioanbaus gerecht zu werden. Die beiden Betriebe hätten betrieblich und organisatorisch strikt getrennt werden müssen. Für den Abschluss der Pachtverträge sei ausschlaggebend gewesen, dass in der J. Börde kaum landwirtschaftliche Flächen über einen freien Pachtmarkt gehandelt würden oder wenn ja, dann nur zu sehr hohen Preisen. Deshalb seien zur Bewirtschaftung Flächen gewählt worden, die im Eigentum der Gesellschafter der F.
GmbH & Co. KG stünden. Sie, die Klägerin, habe zunächst reinen Ackerbau betrieben, so zur Ernte 2019 Weizen, Gerste und Zuckerrüben. Seit 2021 baue sie auch Kartoffeln und Gemüse an, weshalb sie inmitten ihrer Betriebsfläche die Errichtung einer Kartoffellagerhalle plane. Diese sei planungsrechtlich zulässig, da sie einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Sie, die Klägerin, erfülle die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs. Sie betreibe einen Betrieb für ökologischen Ackerbau im Sinne der landwirtschaftlichen Urproduktion. Die geplante Kartoffellagerhalle solle auch landwirtschaftlich genutzt werden. Sie solle der Einlagerung der selbst erzeugten Feldfrüchte dienen. In der Halle sollten die Kartoffeln sortiert, belüftet und verladen werden. Sie, die Klägerin, verfüge sowohl über im Eigentum stehende Betriebsmittel, die sie selbst angeschafft habe, als auch über solche, die sie von Dritten zur Verfügung gestellt bekomme. Hinsichtlich der Betriebsmittel sei die Betriebsleitung allein verfügungsberechtigt. Zudem nutze sie nach Bedarf Leihmaschinen, die sie insbesondere zur Grundbodenbearbeitung oder Düngung benötige. Entgegen der Darstellung des Beklagten komme es für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht maßgeblich darauf an, dass die drei Produktionsfaktoren nur von einer als Betriebsleitung eingesetzten Person koordiniert würden. Die Beteiligung mehrerer Personen an der Betriebsleitung stehe der Annahme nicht entgegen. Die bei ihr anfallenden Arbeiten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen seien, würden vom Betriebsleiter K. koordiniert. Er plane die Fruchtfolgen über Anbau, Aussaat, Düngung und Ernte und den Einsatz der Arbeitskräfte. Das lasse sich auch der Betriebsbeschreibung entnehmen. Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten führten ganz überwiegend der Gesellschafter L. und ihr festangestellter Mitarbeiter gemeinsam mit dem Betriebsleiter K. auf dessen Anweisung aus. Zur Aussaat und Ernte nehme sie zusätzlich Lohndienstleistungen von anderen landwirtschaftlichen Betrieben und/oder reinen Agrardienstleistern in Anspruch. In diesem Rahmen setze ihr Betriebsleiter die Arbeitskräfte nach seinem Ermessen ein. Die Aufgaben der Geschäftsleitung, zu denen insbesondere die Büro-Tätigkeiten wie die Überwachung der allgemeinen Wirtschaftslage, die Buchführung, die Jahresabschlusserstellung, die Vorbereitung von Investitionsentscheidungen und die Organisation und Leitung der Gesellschafterversammlungen gehörten, würden von ihren beiden Geschäftsführern übernommen. Klarstellend weise sie darauf hin, dass es sich bei ihr nicht um eine Kooperation landwirtschaftlicher Betriebe handele. Auch diese Abgrenzung sei anhand der Betriebsbeschreibung möglich. Aus ihr ergebe sich insbesondere, dass die Flächen durch sie, die Klägerin, eigenständig bewirtschaftet würden und keine gemeinsame Bewirtschaftung durch mehrere Betriebe erfolge. Der Einordnung ihres Betriebes aIs landwirtschaftlicher Betrieb stehe auch nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, alle bewirtschafteten Flächen pachte. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass langfristig gepachtete Flächen ebenfalls geeignet seien, die Anforderungen an Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs zu erfüllen. Mit der Laufzeit der Pachtverträge bis zum 30.09.2036 sei sichergestellt, dass die Flächen ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet seien. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, dass die Restlaufzeit der Pachtverträge nicht ausreiche, um von einer langfristigen Flächenverfügbarkeit auszugehen, ergebe sich aus der Rechtsprechung nicht zwingend eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren. Einer ihrer Pachtverträge laufe bereits seit 2019 und damit weit länger als in Niedersachsen für Pachtverträge üblich. Die von ihr gepachteten Flächen seien auch nur ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Anhand von Karten sei ersichtlich, dass die Flächen, die sie, die Klägerin, und die F. GmbH & Co. KG nutzten, nicht deckungsgleich, sondern verschieden seien. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei nach der Rechtsprechung ausnahmsweise auch eine ausschließlich auf Pachtflächen ausgeübte Landwirtschaft denkbar. In ihrem Fall liege eine solche Ausnahme vor. Einen Ausnahmefall ergebe die Betrachtung der besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der Verpächterin und ihr, der Klägerin. Die von ihr gepachteten Flächen stünden fast ausschließlich im Eigentum ihrer Gesellschafter. Von der Rechtsprechung sei im Falle der Familienpacht die Prognose, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit werde auf Dauer aufrechterhalten, trotz weit überwiegend angepachteten Betriebsflächen bejaht worden. Die Begründung, dass unter keinen Gesichtspunkten eine Kündigung zu erwarten sei, ließe sich auf ihren Fall der landwirtschaftlichen Personengesellschaft übertragen. In ihrem Fall könne eine Kündigung durch die Verpächterin faktisch ausgeschlossen werden, weil diese so eng mit ihrer Gesellschaft verbunden sei, dass sie kein Interesse am Flächenentzug habe. Das Interesse der Verpächterin sei sogar auf ein Fortkommen der Gesellschaft hin ausgerichtet. Dem Betrieb aufgrund der ausschließlichen Pachtflächen die Dauerhaftigkeit abzusprechen, gehe an der Realität vorbei. Bereits im Jahr 2005 sei mehr als jedes achte landwirtschaftliche Unternehmen in Deutschland ein reiner Pachtbetrieb gewesen. Der Schluss des Beklagten würde einem Großteil dieser Landwirte die Eigenschaft als landwirtschaftlichen Betrieb absprechen und stünde in Divergenz zur aktuellen Entwicklung in der Landwirtschaft. Darüber hinaus lägen auch weitere Umstände vor, aufgrund derer die Dauerhaftigkeit bejaht werden könne. Es liege bei ihrem landwirtschaftlichen Betrieb die für eine Dauerhaftigkeit des Betriebs erforderliche Fortführungsmöglichkeit vor. Dazu habe sie, die Klägerin, in ihrem Gesellschaftsvertrag die bestmögliche Absicherung gegen die Auflösung der Gesellschaft, gegen den Flächenentzug durch die Flächeneigentümer-Gesellschaft und gegen Flächenentzug durch die Erben der Flächeneigentümer-Gesellschaft gewählt. Auch die personelle und strukturelle Verflechtung von Verpächterin und Pächterin spreche gerade für eine Dauerhaftigkeit der Verträge. Die Verpächterin stehe nicht - wie sonst üblich - außerhalb der Gesellschaft, sondern sei als einzige Gesellschafterin ihrer Komplementärin, die der Klägerin, ein Bestandteil ihrer Gesellschaft. Den Interessen der Beteiligten entspräche es nicht, die Pachtverträge wieder aufzuheben. Die Eigentümer der Grundstücke seien als Kommanditisten mit Geldeinlagen an ihr, der Klägerin, beteiligt. Sie hätten ein Interesse an der Gewinnerzielung der Gesellschaft. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn sie, die Klägerin, Landwirtschaft auf den gepachteten Flächen betreibe. Verpächterin und Pächterin hätten mithin ein gleichlaufendes Interesse an der Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit auf den Pachtflächen. Zudem existierten die F. GmbH & Co. KG sowie die F. Verwaltungs GmbH bereits seit dem Jahre 2006, so dass die Dauer- und Ernsthaftigkeit nicht in Frage stehe. Die geplante Halle diene schließlich auch dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die dienende Funktion im Sinne der funktionalen und räumlichen Zuordnung sei gegeben, da der gewählte Standort der Halle in der Mitte der bewirtschafteten Felder liege und ein vernünftiger Landwirt aufgrund dessen diesen Standort wählen würde. Alle bewirtschafteten Felder lägen in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Vorhabens. Durch die kurzen Transportwege könne eine bestmögliche Schonung der Feldfrüchte und eine sparsame Nutzung der Wege erreicht werden. Auch die Voraussetzung, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche beanspruchen dürfe, sei erfüllt, da die von dem Vorhaben in Anspruch genommene Fläche im Verhältnis zur Fläche, welche unmittelbar der Bodennutzug diene, nur geringfügig ins Gewicht falle. Des Weiteren sei eine ausreichend gesicherte Erschließung gegeben. Es liege bereits ein Konzept vor, mit dem bei der Aufnahme der Nutzung sowohl die verkehrliche Erschließung als auch die Erschließung des Vorhabens mit Ver- und Entsorgungsleitungen gesichert seien. Die Verkopplungsinteressenschaft E., die Eigentümerin des ausgebauten Feldwegs sei, sei bereit, ihr, der Klägerin, ein Nutzungsrecht an diesem Grundstück einzuräumen, damit der Feldweg für die verkehrliche Erschließung an die Bundesstraße 1 angeschlossen werden könne. Zur tatsächlichen Umsetzung dieser Vereinbarung sei eine vertragliche Grundlage erforderlich, die allerdings nur im Falle einer positiven Bauvoranfrage geschaffen werde. Mehrere ihrer Kommanditisten seien im Übrigen auch Mitglieder der Verkopplungsinteressentenschaft.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 22.04.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2022 zu verpflichten, den mit Datum vom 16.06.2019 beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kartoffellagerhalle auf dem Grundstück D., Gemarkung E., Flur XXX, Flurstück XXX zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Vorhaben der Klägerin sei nicht privilegiert und als sonstiges Vorhaben zu beurteilen. Nach wie vor sei die Dauerhaftigkeit des Betriebes nicht nachgewiesen. Die Klägerin bewirtschafte lediglich gepachtete Flächen. Die Bewirtschaftung ausschließlich von gepachteten Flächen lasse nach der Rechtsprechung in aller Regel jedoch nicht die Prognose zu, dass die Dauerhaftigkeit des Betriebes gewährleistet sei. Selbst wenn dies ausnahmsweise als ausreichend angesehen werden könne, wäre im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme aber nicht gegeben. Sofern Betriebsinhaber - wie hier - eine Personenmehrheit bzw. eine Gesellschaft sei, müsse die Bewirtschaftung jedenfalls zum überwiegenden Teil auf Flächen stattfinden, die in die Gesellschaft eingebracht worden seien, entweder durch Übertragung des Eigentums an den Flächen auf die Gesellschaft oder durch Einräumung von Nutzungsrechten im Gesellschaftsvertrag. Hier erfolge die Bewirtschaftung ausschließlich auf Flächen, die die Klägerin von der F. GmbH & Co. KG gepachtet habe. An den Flächen sei der Klägerin demnach gerade kein Nutzungsrecht auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags eingeräumt worden. Die Flächen stünden der Klägerin vielmehr nur über den "Umweg" einer Verpachtung zur Verfügung. Darüber hinaus reiche die Restlaufzeit der Pachtverträge nicht aus, um von einer langfristig gewährleisteten Flächenausstattung ausgehen zu können. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dürfte die Untergrenze der (Rest-) Laufzeit eines Pachtvertrages bei 15 Jahren liegen. Hier betrage die Restlaufzeit der Pachtverträge nur noch etwa 11 Jahre. Besonderheiten, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, eine geringere Restlaufzeit als ausreichend anzusehen, lägen nicht vor. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst vor wenigen Jahren gegründet worden sei, so dass im Vergleich zu einem seit Jahrzehnten oder gar seit Generationen existierenden Betrieb, bei dem die erforderliche Dauerhaftigkeit aufgrund des langjährigen Bestandes zu unterstellen sein dürfte, erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Dauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit des Betriebes zu stellen seien. Auch aufgrund der Tatsachen, dass die Pachtverträge sowohl für die Klägerin als auch für die F. GmbH & Co. KG von ein und derselben Person unterzeichnet worden und die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften identisch seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Flächen der Klägerin tatsächlich dauerhaft zur Verfügung stünden. Die Pachtverträge könnten vielmehr ohne weiteres jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden, wenn die beteiligten Personen zu der Einschätzung gelangen sollten, dass eine Weiterführung des Betriebes nicht mehr rentabel sei bzw. wenn der Betrieb nicht mehr ausreichend hohe Gewinne abwerfe. Die Tatsache der personellen Verflechtung der beteiligten Gesellschaften spreche mithin nicht für, sondern eher gegen die Annahme einer ausreichenden Dauerhaftigkeit. Die hier vorliegende Konstellation sei auch nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen enge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Landwirt und dem Verpächter bestünden und die Flächen somit innerhalb der Familie verpachtet würden, insbesondere zum Zwecke der Übergabe des Hofes an die nächste Generation. Nur bei einem Hof, der - seit Generationen - im Familienbesitz sei, dürfte zu unterstellen sein, dass das Interesse am Erhalt des Hofes über ein rein wirtschaftliches Interesse hinausgehe. Zwar sei das Vorliegen eines ideellen Interesses am Erhalt des Betriebes keine zwingende Voraussetzung für eine Privilegierung des Betriebes, ein solches zusätzliches Interesse, wie dies bei seit längerer Zeit im Familienbesitz befindlichen Betrieben unterstellt werden könne, lasse jedoch eher die Prognose einer hinreichenden Dauerhaftigkeit zu als ein - wie hier- rein wirtschaftliches Interesse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 Rn. 11) einen Anspruch auf die Erteilung des von ihr beantragten Bauvorbescheids; der Bescheid des Beklagten vom 22.04.2020 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.06.2022 erweisen sich als rechtswidrig und rechtsverletzend, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBauO ist für eine Baumaßnahme auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit der von der Klägerin geplanten Kartoffelhalle, deren Standort unstreitig im Außenbereich liegt, ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Bei der Klägerin handelt es sich - entgegen der Annahme des Beklagten - um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der genannten Vorschrift.
Die Definition des landwirtschaftlichen Betriebs ist uneinheitlich. Sein Vorliegen ist jeweils anhand von Indizien zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, juris Rn. 15, 18, Beschl. vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, juris Rn. 4; Bay.VGH, Urt. vom 29.01.2019 - 1 BV 16.232 -, juris Rn. 18; OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. vom 22.11.2007 - 1 A 10253/07 -, juris 1. Leitsatz und Rn. 33, Urt. vom 21.03.2002 - 1 A 11700/01 -, juris Rn. 25; VG München, Urt. vom 18.06.1996 - M 1 K 94.4457 -, juris Rn. 27), deren Benennung in der Rechtsprechung variiert: Ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht, wenn die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und sie plangemäß von einem Betriebsleiter eingesetzt werden (BVerwG, Urt. vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, juris Rn. 13, vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn, BauGB Kommentar, Februar 2025, § 35 Rn. 162). Für den Einsatz der drei Produktionsfaktoren ist von einem landwirtschaftlichen Betrieb eine spezifische betriebliche Organisation zu verlangen (BVerwG, Urt. vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, juris Rn. 13, 18, Urt. vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, juris Rn. 7). Die betriebliche Organisation muss auf eine nachhaltige Bewirtschaftung ausgerichtet sein (Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn, BauGB Kommentar, Februar 2025, § 35 Rn. 162, 166). Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln, das nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden (BVerwG, Urt. vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, juris Rn. 7f.; Bay.VGH, Urt. vom 29.01.2019 - 1 BV 16.232 -, juris Rn. 18; VG München, Urt. vom 18.06.1996 - M 1 K 94.4457 -, juris Rn. 27). Maßgebend ist stets, dass der zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur einer ernsthaften, auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung "geopfert" werden darf (seit BVerwG, Urt. vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, juris R. 23, Beschl. vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, juris Rn. 4, Urt. vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 -, juris Rn. 21).
Im Falle der Klägerin stützen danach genügend Indizien die Annahme, dass es sich bei ihr um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handelt:
Als erstes Indiz für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs spricht der Einsatz menschlicher Arbeit. Nach den Angaben der beiden geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin, L. und K., in der mündlichen Verhandlung werden die landwirtschaftlichen Tätigkeiten - Aussaat, Düngen, Ernten - ganz überwiegend von ihnen beiden und ihrem festangestellten Mitarbeiter ausgeführt. Zur Aussaat und Ernte nehmen sie zusätzlich Lohndienstleistungen von anderen landwirtschaftlichen Betrieben und/oder reinen Agrardienstleistern in Anspruch, die K. als Betriebsleiter nach seinem Ermessen einsetzt. Eine solche Beauftragung von Dritten (externe Unternehmen wie Lohnunternehmen) für die Durchführung von bestimmten Arbeiten schließt die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes dabei nicht aus (Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn, BauGB Kommentar, Februar 2025, § 35 Rn. 164).
Auch das Indiz der spezifischen betrieblichen Organisation (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, juris Rn. 14, 18, Urt. vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, juris Rn. 7f.) ist zu bejahen. Dieses ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Kommanditgesellschaft handelt, die über zwei Geschäftsführer und einen Betriebsleiter verfügt und mit dem Gesellschaftsvertrag eine eindeutige Aufgabenverteilung vornimmt. Soweit der Beklagte einwendet, die Führung der Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer und einen Betriebsleiter entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, dass die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung plangemäß nur von einem Betriebsleiter eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, juris Rn. 13; Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn, BauGB Kommentar, Februar 2025, § 35 Rn. 162), überzeugt dies nicht, da es keinen Grund gibt, daran zu zweifeln, dass die Betriebsleitung allein in der Hand von K. liegt. Ausweislich der Betriebsbeschreibung der Klägerin und nach den Angaben der beiden geschäftsführenden Gesellschafter werden die praktischen Tätigkeiten ausschließlich von ihm koordiniert. In seinen Händen liegt die gesamte Arbeitsorganisation, er plant die Fruchtfolgen über Anbau, Aussaat, Düngung und Ernte sowie den Einsatz der Arbeitskräfte. Den Geschäftsführern obliegt demgegenüber die Überwachung der allgemeinen Wirtschaftslage sowie die Buchführung mit dem Jahresabschluss, die Vorbereitung von Investitionsentscheidungen und die Leitung der Gesellschafterversammlungen.
Angesichts der Übernahme der landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch lediglich drei Personen sowie der im Gesellschaftsvertrag und in der Betriebsbeschreibung festgelegten Aufgabenverteilung liegt es im Übrigen fern, die Klägerin als eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe anzusehen.
Für die Annahme eines Betriebes spricht weiterhin, dass die Klägerin über eigene Betriebsmittel (vgl. insoweit Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn, BauGB Kommentar, Februar 2025, § 35 Rn. 163) verfügt. Ausweislich des betrieblichen Jahresabschlusses vom 30.06.2024 gehören zum Anlagevermögen der Klägerin mehrere Maschinen (unter anderem eine bewegliche Beregnungsanlage, ein Rübenhackgerät, eine Kartoffelhackmaschine, zwei Schlepper und ein Anhänger) sowie 200 Kartoffel-Großkisten und 50 weitere Kartoffelkisten.
Soweit die Klägerin - noch - nicht über Immobilien verfügt, die in ihrem Eigentum stehen bzw. an denen sie ein dingliches Nutzungsrecht hat und sie die von ihr genutzte Hofstelle G. Straße 15 in D., Ortsteil H., lediglich gemietet hat, kann dies allein nicht dazu führen, im Falle der Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb zu verneinen. Weder die Rechtsprechung noch die Kommentarliteratur hat bisher die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs allein aufgrund einer fehlenden Hofstelle verneint. Lediglich als eines von mehreren Argumenten wird es in der Rechtsprechung gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgeführt (vgl. VG München, Urt. vom 12.02.2021 - M 9 K 19.2144 -, juris Rn. 37f.; Bay.VGH, Beschl. vom 08.07.2014 - 2 ZB 13.616 -, juris Rn. 8).
Es finden sich aber im Falle der Klägerin keine weiteren Indizien gegen die Annahme eines privilegierten Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Insbesondere fehlt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an der notwendigen Bodennutzung.
Die Bodennutzung betrifft die Bewirtschaftung des Bodens für die Zwecke der Landwirtschaft und setzt eine Zuordnung der Flächen zu dem betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb voraus. In Bezug auf dieses Indiz für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebes fordern Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dass eine Bewirtschaftung des Bodens dauerhaft gewährleistet sein muss (seit BVerwG, Urt. vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschl. vom 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, juris Rn. 116; Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn, BauGB Kommentar, Februar 2025, § 35 Rn. 167).
Eine solche planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung bedingt in aller Regel eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein Landwirt eine benötigte Fläche hinzupachtet. Jedoch kann die dauerhafte Bewirtschaftung in Frage stehen, wenn dem Landwirt keine der für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauernd zur Verfügung steht. Nach der Rechtsprechung gilt deshalb im Grundsatz, dass angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die erforderliche Nachhaltigkeit umso unsicherer wird, je umfangreicher eine Hinzupacht ist. In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung auf ausschließlich oder weit überwiegend fremdem Grund und Boden nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Pacht vermag zur Privilegierung beizutragen, kann aber regelmäßig nicht alleinige Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (BVerwG, Urt. vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, juris Rn. 23, Beschl. vom 03.02.1989 - 4 B 14.89 -, juris Rn. 4; vorgehend Nds. OVG, Urt. vom 30.08.1988 - 1 A 164/86 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Beschl. vom 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, juris Rn. 116; Bay.VGH, Urt. vom 29.01.2019 - 1 BV 16.232 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. vom 30.12.2002 - 7 A 2400/02 -, juris Rn. 11; VG Augsburg, Urt. vom 04.02.2010 - Au 5 K 09.75 -, juris Rn. 52; VG München, Urt. vom 18.06.1996 - M 1 K 94.4457 -, juris R. 27). Zusätzlich wird für eine dauerhafte landwirtschaftliche Betätigung im Falle ihrer Ausübung auf Pachtland gefordert, dass insoweit langfristige Pachtverträge vorliegen (Nds. OVG, Urt. vom 15.09.2020 - 12 ME 29/20 -, juris Rn. 97: Untergrenze der Restlaufzeit 15 Jahre, Urt. vom 30.08.1988 - 1 A 164/86 -, juris Rn. 31: mindestens 18 Jahre Laufzeit; OVG NRW, Beschl. vom 30.12.2002 - 7 A 2400/02 -, juris Rn. 16: etwa 18 Jahre).
Von der angeführten Regel sind allerdings auch Ausnahmen denkbar, in denen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB selbst dann nicht ohne weiteres ausscheidet, wenn sich der Landwirt für das Vorhandensein eines Betriebes einzig auf gepachteten Grund und Boden berufen kann (BVerwG, Urt. vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 -, juris Rn. 10). So wird von den Bedenken gegen die Dauerhaftigkeit eines Pachtverhältnisses dort abgesehen werden können, wo die rechtlich begründete Schwäche der Pacht durch die besonderen tatsächlichen Umstände ohne weiteres und verlässlich ausgeräumt wird (BVerwG, Urt. vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, juris Rn. 23; ebenso OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. vom 22.11.2007 - 1 A 10253/07 -, juris Rn. 31ff., und Urt. vom 21.03.2002 - 1 A 11700/01 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 -, juris Rn. 24ff.). In der jüngeren Rechtsprechung und Literatur werden Ausnahmen darüber hinaus mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft begründet (Bay.VGH, Urt. vom 29.01.2019 - 1 BV 16.232 -, juris Rn. 20ff.; Arnold/Gausing, Der landwirtschaftliche Betrieb in Form der flächenlosen Personengesellschaft, BauR 2019, S. 1057).
Zwar bewirtschaftet die Klägerin ausschließlich Pachtland und verfügt über keinerlei in ihrem Eigentum stehende Ackerflächen. Für sie greift jedoch von der Regel, dass eine landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich auf fremdem Grund und Boden nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügt, eine Ausnahme. Die rechtlich begründete Schwäche der Pacht wird im Falle der Klägerin durch die besonderen personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen ihr und der Verpächterin ausgeglichen.
Die Klägerin ist im Jahr 2019 aus der F. GmbH & Co. KG hervorgegangen, weil die Gesellschafter der bereits seit dem Jahr 2006 bestehenden Kommanditgesellschaft auf einem Teil ihrer landwirtschaftlichen Flächen zukünftig Bioanbau betreiben wollten und dafür eine strikte Trennung der Betriebe notwendig wurde. Beide Kommanditgesellschaften sind damals wie heute personenidentisch, der Betriebsleiter der F. GmbH & Co. KG, L., ist Geschäftsführer auch der Klägerin, der Betriebsleiter der Klägerin, K., ist zugleich auch Geschäftsführer der F. GmbH & Co. KG. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist festgelegt, dass die Gesellschafterstellung mit der Gesellschafterstellung in der F. GmbH & Co. KG verknüpft und eine stets identische Gesellschafterzusammensetzung in beiden Gesellschaften gewahrt bleiben soll. Hinzu kommt, dass die F. GmbH & Co. KG die einzige Gesellschafterin der Komplementärin der Klägerin ist.
Beide Gesellschaften haben den alleinigen Zweck, landwirtschaftlichen Ackerbau zu betreiben, die F. GmbH & Co. KG in konventioneller Weise, die Klägerin in Form des Bioanbaus. Die von der Klägerin bewirtschafteten Ackerflächen sind bereits im Jahr 2006 von den einzelnen Kommanditisten als Sonderbetriebsvermögen in die F. GmbH & Co. KG eingebracht worden und werden seitdem nicht mehr für einzelne Betriebe genutzt. Das gilt im Übrigen auch für die wenigen Flächen, die nicht im Eigentum eines Kommanditisten stehen, sondern von einzelnen Kommanditisten bereits gepachtet waren, als die F. GmbH & Co. KG gegründet wurde. Vielmehr hatte der Zusammenschluss der neun Landwirte und einer Landwirtin in einer Kommanditgesellschaft - eine zuvor gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte sich als nicht interessengerecht herausgestellt - seinen alleinigen Grund darin, dass die einzelnen Betriebe für sich gar nicht mehr rentabel zu bewirtschaften waren und nur ein gemeinsamer Betrieb noch einen Gewinn versprach. Das hat das Gründungsmitglied der F. GmbH & Co. KG und der Klägerin, M., in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise vermittelt; es entspricht ersichtlich dem sogenannten Strukturwandel in der Landwirtschaft. Einzelne, kleinere Betriebe werden aufgegeben und deren Betriebsvermögen in neu gegründete Personengesellschaften überführt (vgl. Arnold/Gausing, a.a.O., S. 1057).
Ebenso wie bei Familienbetrieben, die bereits seit Generationen bestehen, kann auch für die beiden Kommanditgesellschaften angenommen werden, dass sie auf Dauer angelegt sind. Ihre Kommanditisten - die nach den Vereinbarungen in den Gesellschaftsverträgen in den Gesellschafterversammlungen maßgeblich die Geschicke beider Gesellschaften bestimmen - haben ihre teilweise ebenfalls seit vielen Generationen angestammten Flächen und Teile ihrer Höfe in die F. GmbH & Co. KG eingebracht, um in dieser Form eine Fortführung der Bewirtschaftung mit ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Nach Angaben der geschäftsführenden Gesellschafter hat es in den vergangenen Jahren bereits mehrere "Hofnachfolgen" gegeben, bei denen das Eigentum und die Kommandistenstellungen an die nächste Generation übergeben wurden. Die dauerhafte Ausrichtung ist auch in den Gesellschaftsverträgen angelegt, denn die Gesellschaften sind auf unbestimmte Zeit gegründet und es ist für beide Gesellschaften geregelt, dass bei Tod oder Hofübergabe eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Rechtsnachfolgern fortgesetzt wird. Darüber hinaus ist eine Auflösung der F. GmbH & Co. KG und der Klägerin anders als bei einem herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieb, der durch den einfachen Entschluss des Inhabers beendet werden kann, nur möglich, wenn keiner der Gesellschafter sie mehr fortführen möchte.
Auch die Flächen stehen der F. GmbH & Co. KG als Sonderbetriebsvermögen dauerhaft zur Verfügung. Zwar wurden sie von den Kommanditisten der Gesellschaft eingebracht (vgl. insoweit kritisch Arnold/Gausing, a.a.O., S. 1067), diese haben aber durch die vertraglichen Ausgestaltungen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft.
Ein Teil dieser Flächen wird nun seit ihrer Gründung im Jahr 2019 von der Klägerin bewirtschaftet. Es besteht auf Seiten der Klägerin auch nicht die Gefahr, dass ihr die Flächen nach Ablauf der Pachtverträge verloren gehen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass von einer Verlängerung der Pachtverträge auszugehen ist, weil auch das Interesse der Verpächterin auf die Fortsetzung des Bioanbaus gerichtet ist. Etwas anderes ist kaum denkbar, wenn an beiden Gesellschaften dieselben Personen mit Geldeinlagen beteiligt sind. Bei einer solchen Personenidentität ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Pachtverhältnisse nach dem Ende ihrer derzeit vereinbarten Laufzeiten fortgesetzt werden, sogar noch deutlich größer als bei dem in der Rechtsprechung als Ausnahmefall angesehenen verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter (vgl. zu dem Ausnahmefall VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.06.1993 - 8 S 2970/92 -, juris Rn. 24ff.). Da bereits seit ihrem Zusammenschluss im Jahr 2006 keiner der Kommanditisten mehr über einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verfügt, verfängt auch das Argument nicht, dass es bei einem Flächeneigentümer-Gesellschafter wahrscheinlich erscheine, dass dieser seine durch Pacht und gesellschaftsvertragliche Regelung in die Gesellschaft eingebrachte Flächen eines Tages für einen eigenen Betrieb benötigen werde (vgl. zu diesem Argument Arnold/Gausing, a.a.O, S. 1061). Mit den vorstehenden Erwägungen kommt es schließlich auf die konkreten Laufzeiten der abgeschlossenen Pachtverträge nicht mehr an.
Selbst wenn die Gesellschafter beider Kommanditgesellschaften allerdings zu einem zukünftigen Zeitpunkt entscheiden sollten, den Bioanbau aufzugeben - wofür angesichts der Ausweitung der Flächen um 50 % in den vergangenen drei Jahren nichts spricht -, wäre die geplante Kartoffellagerhalle im Übrigen weiterhin einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet. Die Halle fiele bei einem Auflösen des Pachtvertrags für das Grundstück, auf dem sie errichtet werden soll, an die F. GmbH & Co. KG als Verpächterin. Dass es sich bei dieser Gesellschaft um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, steht nach den obigen Ausführungen außer Frage, auch wenn die Flächen, die sie bewirtschaftet, von ihren Kommanditisten nur als Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft eingebracht worden sind und nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen.
Das geplante Vorhaben wird dem Betrieb auch dienen.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht es dafür nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits wird nicht verlangt, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens wird darauf abgestellt, "ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde", wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (bereits BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, juris Rn. 22).
Gegenstand und Zweck der Klägerin ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag die gemeinschaftliche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den Regeln und Verfahrensweisen des ökologischen Landbaus. Nach der Betriebsbeschreibung der Klägerin wird ökologischer Ackerbau im Sinne landwirtschaftlicher Urproduktion betrieben. Die geplante Halle ist nach den Bauvorlagen für die Lagerung und Sortierung von Kartoffeln, Zwiebeln und Möhren vorgesehen und liegt auf einer der Pachtflächen. Von den übrigen, aktuell bewirtschafteten Pachtflächen schließen sich fünf Flächen unmittelbar an. Die weiteren acht Flächen liegen ebenfalls in der Nähe des Vorhabenstandorts. Auf die Entfernung des Vorhabenstandorts zur Hofstelle, auf die der Beklagte abstellt, kommt es nicht an, denn zu einem "Betrieb" gehören nicht allein die Hofstelle mit ihren Baulichkeiten, sondern auch seine Flächen. Sind diese von der Hofstelle entfernt, ist die unternehmerische Entscheidung eines Landwirts, dem Ackerbau dienende Baulichkeiten auch dort zu platzieren, nicht nur seinem Betrieb lediglich "förderlich", sondern sogar (sehr) vernünftig (Nds. OVG, Urt. vom 16.02.2017 - 1 LB 70/16 -, juris Rn. 27). Die Klägerin wird mit dem gewählten Vorhabenstandort sowohl Transportwege für die Erntefrüchte als auch innerörtliche LKW-Fahrten vermeiden.
Darüber hinaus nimmt die Halle ersichtlich nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, da in die Berechnung der Betriebsfläche die Pachtflächen einbezogen werden. So stehen 1.250 qm Grundfläche der Halle nebst einem gepflastertem Wende- und Rangierplatz insgesamt 181,458 ha Ackerfläche gegenüber.
Auch die ausreichende Erschließung ist gesichert. Zwar fehlt es derzeit noch an einer Vereinbarung über die Nutzung eines Feldweges der Verkopplungsinteressentenschaft E., über den die Zufahrt des Vorhabengrundstücks von der Bundesstraße 1 aus erfolgen soll. Mit einer vom 1. Vorsitzenden der Verkopplungsinteressentenschaft unterzeichneten Gesprächsnotiz vom 10.02.2022 ist jedoch eine grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung belegt. Auch die Tatsache, dass mehrere Kommanditisten der Klägerin zugleich Mitglieder der Interessentenschaft sind, lässt die Prognose zu, dass es zu dem Abschluss einer Vereinbarung kommen wird. Eine solche Prognose aber genügt für den Erlass eines Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Erschließung muss nicht bereits beim Bauvorbescheidsantrag vorhanden sein, ausreichend ist vielmehr, dass die Erschließung bis zur Herstellung des Bauvorhabens angelegt und damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn, BauGB Kommentar, Februar 2025, § 35 Rn. 551).
Das gemäß § 36 Abs. 1 BauGB notwendige Einvernehmen der Gemeinde D. liegt ebenfalls vor.
Schließlich stehen auch öffentliche Belange nicht entgegen. Der Errichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich stehen die öffentlichen Belange, eine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft sowie die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung zu vermeiden, im Allgemeinen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, juris Rn. 31). Auch im Besonderen ist insbesondere die Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten, da eine zum Aufenthalt von Menschen nicht geeignete bauliche Anlage wie die von der Klägerin geplante Kartoffellagerhalle die Gefahr der Zersiedlung im Sinne einer unerwünschten Splittersiedlung nicht begründen kann (vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn, BauGB Kommentar, Februar 2025, § 35 Rn. 691 unter Bezugnahme auf BVerwG Urt. vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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