Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 17.12.2025 – 4 A 2390/23
ECLI:DE:VGHANNO:2025:1217.4A2390.23.00
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 2023 verpflichtetet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt drei Viertel und die Klägerin ein Viertel der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Entscheidung ist - soweit streitig entschieden wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte.
Die 1995 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben in der informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) am 4. Mai 2022 burundische Staatsbürgerin und wurde in F. (Burundi) geboren. Sie gehöre zur Volksgruppe der Tutsi und sei christlicher Religionszugehörigkeit.
In Burundi habe sie bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in einem Haus gelebt. Die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Nunmehr lebten ihre jüngeren Geschwister dort mit ihrem Stiefvater. Ihre Mutter sei von 2010 bis 2014 Mitglied der MSD-Partei gewesen. Am 8. März 2014 habe eine Parteiversammlung stattfinden sollen, was von der Regierungspartei verhindert worden sei. Anschließend seien manche Mitglieder geflüchtet, manche seien inhaftiert worden. Ihre Mutter habe den verbliebenen Parteimitgliedern mitgeteilt, dass sie aus der Partei austrete, weil sie bei einem Verbleib eine Gefahr für sich gesehen habe. Sie habe dabei insbesondere die Sicherheit ihrer Familie vor Augen gehabt. Zwischen 2014 und 2016 sei sie - die Klägerin - zu Ausbildungszwecken in Uganda gewesen. Sie habe in diesem Zeitraum dort an der Universität G. studiert. 2017 habe man ihr Spionage vorgeworfen, weil sie so oft zwischen Ruanda, Uganda und Burundi umhergereist sei. Der Gemeindienst habe nach ihr gesucht gehabt. Jemand habe sie dort angeschwärzt, woraufhin Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien. Unter diesen habe sich ein Freund ihres Stiefvaters befunden. Sie habe nicht gewusst, dass sie ihretwegen dort gewesen seien und habe gedacht, dass sie vielleicht wegen ihres Stiefvaters gekommen seien, weil er wegen verspäteter Zahlungen durch seine Kunden teilweise seine Mitarbeiter ebenfalls nur verspätet habe bezahlen können. Vielleicht hätten sie diese Mitarbeiter bei der Polizei beschwert. Eine Hausangestellte habe sie gewarnt, dass die Polizisten wegen ihr dort seien, woraufhin sie durch die Hintertür das Haus verlassen habe. Ihren Vater habe man mit zum Geheimdienst genommen. Dieser habe gesagt, dass sie - die Klägerin - nichts mit Politik zu tun habe. Als Beweis habe er ihre Zeugnisse aus Uganda vorgelegt und habe gesagt, dass sie gekommen sei, um ihre Familie zu besuchen. Sie sei dann zu einer Freundin ihres Stiefvaters gegangen. Ihr Stiefvater habe 500.000 bezahlt, "um sich zu bedanken, dass er nicht verhaftet worden war". Das Verfahren sei dann eingestellt worden. Zunächst sei dann alles in Ordnung gewesen. Sie sei bei der Arbeit für die Einstellung und Entlassung von Personal zuständig gewesen. Mehrmals habe sie zwischen 2019 Drohnachrichten bekommen; ihr sei geschrieben worden, dass sie ihr etwas Schlimmes antuen würden, weil die betroffenen Personen von ihr entlassen worden seien. Sie habe aber gedacht, dass es sich um leere Drohungen handele. 2021 habe der Arbeitgeber die anderen Mitarbeiter*innen entlassen, und sie habe allein weitergearbeitet. Irgendwann habe dieser zu ihr gesagt, sie könne von zu Hause aus online arbeiten. Sie habe ihrem Arbeitgeber einen Bericht erstellt. Weil sie krank gewesen sei, sei sie rausgegangen, um Medikamente zu kaufen. Ich Chef habe gerufen, aber nicht erreichen können, weil sie nicht beim Telefon gewesen sei. Er habe ihr eine Nachricht geschickt und mitgeteilt, dass sie aufhören könne, falls sie nicht mehr arbeiten wolle. Sie sei dann entlassen worden. Am Morgen ihres letzten Arbeitstages habe sie ihre Arbeitsmittel, insbesondere den Computer und die Einnahmen, die sie bis dahin schon erhalten gehabt habe, zurückgegeben. Sie habe ihrem Chef aber gesagt, dass die vereinbarten zwei Jahre noch nicht abgelaufen gewesen seien und um ein Schreiben hinsichtlich der Kündigung sowie eine Entschädigungszahlung gebeten. Er habe ihr entgegnet, sie würde sich wie die Demonstranten 2015 verhalten und gefragt, ob sie wolle, dass er sie inhaftieren lasse. Sie solle im kommenden Monat kommen, um das Kündigungsschreiben sowie die Entschädigung abzuholen. Eine Kollegin habe ihr am 25. November 2021 berichtet, dass er zum Geheimdienst gegangen sei und dort behauptet habe, dass sie ihm 30 Millionen gestohlen und die Arbeitsmittel, wie z. B. den Computer, noch nicht zurückgegeben habe. Sie habe an dem besagten Tag von einem Freund diese Details erfahren, indem er ihr Nachrichten weitergeleitet habe, die er mit ihrem Chef ausgetauscht habe. Als sie dies erfahren habe, habe sie die fünf Millionen, die sich noch auf ihrem Konto befunden hätten, auf das Konto ihrer jüngeren Schwester überwiesen. Diese habe sie am 29. November 2021 um 8.30 Uhr angerufen und berichtet, dass viele Polizisten bei ihnen zu Hause seien. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auf dem Weg zur Bank gewesen, um die vorbezeichnete Überweisung durchzuführen. Das Geld habe sie aus Sicherheitsgründen überwiesen, nachdem sie von dem Freund über die Anschuldigungen informiert worden sei. Ihre Mutter und ihr Stiefvater seien rausgegangen und hätten herausgefunden, dass gegen sie - die Klägerin - eine Vorladung (Spionage und Gefährdung des Staates) vorliege. Ihre Mutter sei sofort von der Polizei abgeführt worden. Diese habe zu ihrer Schwester - diejenige der Klägerin - gesagt, dass sie für sie - die Klägerin - ein paar Sachen zusammenpacken und zu einer Busstation bringen solle, von der aus sie - die Klägerin - in den Kongo habe flüchten wollen. Ihr Bruder habe ihr dann aber die Kleidung zum Busbahnhof gebracht. Hätte man sie erwischt, wäre ihr etwas Böses angetan worden, weshalb sie sich spontan zur Flucht entschlossen habe. Sie habe sich zur Ausreise entschieden, da sie befürchtet habe, nicht mehr auf freien Fuß zu kommen, falls der Geheimdienst sie verhaftet hätte. Ein Mann namens H. sei einen Tag zuvor wegen Spionage festgenommen und getötet worden. Ein anderer mit Namen I. - den sie persönlich aus Uganda gekannt habe, sei spurlos verschwunden. Sie habe damals 150.000 in der Tasche gehabt und sei damit in den Kongo gefahren, wo sie um Mitternacht eingetroffen sei. Dort habe sie einen Arzt getroffen, der in der Schweiz gearbeitet habe. Er habe sie gefragt, ob sie 15 Euro habe. Dann würde er ihr helfen. Sie sei mit diesem Arzt nach Ruanda gefahren, wo sie bei einer Freundin untergekommen sei. Letztere habe ihr gesagt, dass es in Ruanda nicht so gut sei, da man sie dort auch erwischen könne. Sie habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Daraufhin habe sie - die Klägerin - im Internet recherchiert und erfahren, dass burundische Staatsangehörige ohne Visum in Serbien einreisen könnten. Dann habe sie ihre Schwester angerufen und darum gebeten, diese möge ihr Geld schicken. Sie sei nach Serbien geflohen und habe dort Asyl beantragt.
Aktuell habe sie nur noch gelegentlichen Kontakt zu ihrer in Burundi lebenden Schwester. Ihre Mutter sei nach Ruanda geflüchtet, weil man dieser vorgeworfen habe, in Kontakt zu den Putschisten zu stehen.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. April 2023 lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1. den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, unter Ziffer 2. den Antrag auf Asylanerkennung und unter Ziffer 3. den Antrag auf subsidiären Schutz ab, unter Ziffer 4. stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen und drohte unter Ziffer 5. die Abschiebung in die nach Ruanda an. Schließlich befristete es unter Ziffer 6. das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag der Klägerin sei unglaubhaft. Ihr Sachvortrag stütze sich auf pauschale Behauptungen und auf ein zum Verstehen des behaupteten Geschehens absolutes Mindestmaß. Aus dem Berichtet lasse sich kein klares, plastisches und lückenloses Bild des genauen Geschehensablaufes konstruieren. Sie stütze diesen auch hauptsächlich darauf, was ihr von anderen (Schwester, Freund etc.) berichtet worden sei. Auch habe sie sich widersprüchlich dazu geäußert, wer sie genau beim Geheimdienst angeschuldigt bzw. beschuldigt habe. Auch sei sehr zweifelhaft, dass sie 2017 schon einmal einem solchen Vorwurf ausgesetzt gesehen habe, welchen sie habe ausräumen können. Dass sie 2021 einen solchen Versuch nicht einmal in Betracht gezogen habe, sei nicht plausibel. Auch weise der Vortrag viele Ungereimtheiten auf. Aufgrund ihres Alters und ihres abgeschlossenen Studiums sei nicht mit einer Verelendung zu rechnen, falls sie nach Burundi zurückkehre.
Die Klägerin hat am 10. April 2023 Klage erhoben. Sie wiederholt ihre Ausführungen aus ihrer Anhörung. Ihr sei zudem vorgehalten worden, sich bereits 2015 auf einer Demonstration regierungsfeindlich verhalten zu haben. Darüber hinaus sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr in Burundi mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihrer Homosexualität drohe. Im Anhörungsverfahren habe sie ihre sexuelle Orientierung aus Angst nicht erwähnt gehabt. Sie habe eine Lebenspartnerin, die sich unter dem Aktenzeichen J. ebenfalls im Asylverfahren befinde.
Soweit die Klägerin ursprünglich auch beantragt hatte, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hat sie die Klage zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27. März 2023 zu verpflichten,
a)
ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
b)
hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
c)
weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Burundi vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung zum einen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Im Hinblick auf den neuen Vortrag zur Homosexualität sei festzuhalten, dass sie diese in der Anhörung zu keinem Zeitpunkt auch nur angedeutet habe. Dieser sei nicht glaubhaft. Selbst in der vor über zwei Jahren abgegebenen Klagebegründung habe sie zu diesem Themenkomplex nichts erwähnt, weshalb das jetzige Vorbringen als asyltaktisch zu werten sei.
Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin Frau K. vernommen; wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Dezember 2025 (S. 7ff.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
II.
Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung durch die Kammer als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheidet, begründet.
Das Gericht konnte, obwohl die Beklagte der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
1. Die Klägerin hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 27. März 2023 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde.
Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen.
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Für die Frage, ob dem Asylsuchenden Verfolgung droht, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit als einheitlicher Maßstab sowohl im Hinblick auf eine etwaige Vorverfolgung als auch für Nachfluchtgründe. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, Rn. 22, juris, m. w. N. und v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, Rn. 32, juris; Beschl. v. 15.08.2017 - 1 B 120/17 -, Rn. 8, juris). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, Rn. 32, juris, m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 31/18 -, Rn. 16, juris). In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019, a. a. O.). Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33/07 -, Rn. 37, juris).
Ist die Klägerin/der Kläger vorverfolgt ausgereist, kommt ihr/ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Qualifikationsrichtlinie]) zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, streitet also die tatsächliche - allerdings widerlegbare - Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.
Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich die Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen. Auf Grund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründeten Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris). Das Asylverfahren ist eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde im gerichtlichen Verfahren vorgetragener neuer Sachverhalt regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27/85 -, juris). Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen und plausible, wirklichkeitsnahe Angaben machen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstandes und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende, möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal machen.
Nach diesen Maßgaben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr droht nach der Überzeugung des Gerichts in Burundi individuelle Verfolgung aufgrund ihrer Homosexualität bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe homosexueller Menschen (relevantes Verfolgungsmerkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 vorletzter Halbsatz AsylG), wegen derer sie auch schon vorverfolgt i. S. v. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU hatte fliehen müssen.
Gemäß Art. 590 des burundischen Strafgesetzbuches (Code pénal, Loi n°1/27 du 29 décembre 2017) wird jede(r), die/der sexuelle Beziehungen mit Menschen des gleichen Geschlechts hat mit einer Haftstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und einer Geldstrafe von 50.000 bis 100.000 burundischen Francs oder einer der beiden Strafen bestraft.
Der Einzelrichter ist nach dem Vortrag der Klägerin und der Vernehmung der Zeugin davon überzeugt, dass diese aufgrund einer Verfolgung (jedenfalls in Form einer drohenden diskriminierenden Strafverfolgung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG [vgl. hierzu: NK-AuslR/Keßler, 3. Aufl. 2023, AsylG § 3a Rn. 15, beck-online], möglicherweise auch in Form von drohender Folter oder einer Tötung o. ä.: schwerwiegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit i. S. v. § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG) durch staatliche Stellen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus Burundi geflohen ist.
Zwar stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar (EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12, C-199/12, C-200/12, C-201/12 -, Rn. 55, juris). Allerdings stellt eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit auch eine Verfolgungshandlung dar (EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a. a. O., Rn. 56 ff.). Denn die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass von dem Schutzsuchenden nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a. a. O., Rn. 76). Gemessen an dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass der Klägerin in Burundi auf Grund ihrer Homosexualität Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a Abs. 1 Abs. 2, Nr. 3 AsylG droht. Entsprechende Fälle werden zur Anklage gebracht (vgl. Amnesty International, Burundi 2024 vom 29. April 2025, https://www.amnesty.org/en/location/africa/east-africa-the-horn-and-greatlakes/burundi/report-burundi/, zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2025). Amnesty International führte im Kontext zu einer im Februar 2023 erhobenen Anklage (verbunden mit einer Inhaftierung) gegen 24 Personen aus: "Hochrangige Beamte äußerten sich weiterhin gewalttätig und hetzerisch gegenüber LGBTI-Personen. In einer Rede zum Internationalen Frauentag im März erklärte Präsident Ndayishimiye auf Kirundi: ,Ich habe es schon gesagt und ich wiederhole es: Homosexuelle sollten öffentlich gesteinigt werden.'" Diese Aussage wird auch in einem Onlineartikel in der FAZ wiedergegeben (FAZ-Online vom 29. Dezember 2023, Hetze gegen Homosexuelle: Burundis Präsident: "Wir sollten sie steinigen", https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/burundis-praesident-hetzt-gegen-homosexuelle19416210.html, zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2025). In diesem Artikel wird weiter ausgeführt, Ndayishimiye habe ergänzt, im Ausland lebende Homosexuelle aus Burundi sollten "nicht zurückkehren"; er habe zudem westliche Länder kritisiert, die andere Staaten unter der Androhung des Verlusts von Hilfen dazu drängten, die Rechte von Homosexuellen zu achten.
Aus Sicht des Einzelrichters ist es unschädlich, dass die Klägerin in der Anhörung vor dem Bundesamt (aus Angst) nicht von ihrer Homosexualität berichtet hatte, sondern dies erst im Gerichtsverfahren nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung äußerte.
Im Falle des Vortrags einer Homosexualität kann diese angesichts des sensiblen Charakters der die persönliche Sphäre betreffenden Frage nicht alleine deshalb als unglaubhaft angesehen werden, weil die Homosexualität nicht bereits bei der Anhörung durch das Bundesamt als erste Gelegenheit zur Offenbarung geltend gemacht wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 02.12.2014, - C-148/13 - , Rn. 67ff., juris).
Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass sie aus Angst zunächst nichts von ihrer Homosexualität berichtet hatte. Das späte Vorbringen im Verfahren rühre auch daher, dass die Kommunikation mit ihrem vormaligen Prozessbevollmächtigten schwierig gewesen sei. Dieser habe jeweils einen französischen Dolmetscher bei sich gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass private Dinge weitergetragen werden könnten. Zudem habe sie diesem vormaligen Prozessbevollmächtigten Nachrichten geschickt, die er nicht beantwortet habe. Das sei dann der ausschlaggebende Grund für den Anwaltswechsel gewesen. Der Einzelrichter hält diesen Vortrag für glaubhaft.
Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt hat, weshalb die Klägerin einerseits in der Beklagten Schutz gesucht, aber andererseits Angst gehabt habe, über ihre Homosexualität zu sprechen, verkennt dieser, dass es sich dabei um ein typisches Phänomen handelt. Es darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass die Klägerin durch eine Gesellschaft geprägt ist, in der Homosexualität aufs Schärfste geächtet ist. Sie selbst sprach im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon, dass selbst vormals gegen ihre sexuelle Orientierung angekämpft und zu Gott gebetet habe, dass dieser sie von dieser befreie. Eine solche jahrelange Prägung führt zwangsläufig dazu, dass ein solches Thema sehr schambehaftet ist. Zudem kommt die Klägerin aus einem Land, in dem man staatlichen Stellen nicht trauen kann. Es ist nur verständlich, dass sie zu den öffentlichen Stellen der Beklagten erst einmal ein Vertrauen aufbauen musste. Schließlich lässt der Beklagtenvertreter außer Acht, dass homosexuelle Menschen auch hier gefährdet sind, zwar nicht durch staatliche Stellen, aber aus Teilen der Zivilgesellschaft heraus. Personen, die aus Ländern stammen, in denen Homosexualität geächtet und kriminalisiert ist, sind dabei in besonderem Maße gefährdet, insbesondere auch durch Landsleute.
Der gesamte Vortrag der Klägerin war vollkommend überzeugend und glaubhaft und deckte sich mit den Angaben der Zeugin, ohne dass der Eindruck entstand, es habe hier im Vorfeld eine Absprache stattgefunden, was ausgesagt werden solle. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin haben in beeindruckender Art und Weise sehr schnell, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sowie schlüssig auf Fragen und Vorhalte reagiert. Aus Sicht des Einzelrichters ist es äußerst unwahrscheinlich, dass dies möglich gewesen wäre, wenn es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte gehandelt hätte, zumal der Beklagtenvertreter sehr viele Fragen und Vorhalte einbrachte, die man unmöglich hätte alle antizipieren können. Beide haben anschaulich berichtet, wie sie sich kennengelernt und ineinander verliebt sowie ihre Beziehung über einen längeren Zeitraum erfolgreich geheim gehalten haben. Auch über den Tag an dem die Mutter der Zeugin die beiden bei sexuellen Handlungen erwischte, wurde von beiden lebensnah und schlüssig in seinen Einzelheiten berichtet, ebenso darüber, wie die Mutter der Zeugin anschließend die Klägerin diffamierte und versuchte, die Zeugin zu exorzieren, und wie schließlich der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin diese bei staatlichen Stellen anzeigte, nachdem die Informationen zu ihm durchgedrungen waren.
Die Klägerin hatte in ihrer Anhörung noch eine andere Verfolgungsgeschichte erzählt. Auch dies ist aus Sicht des Einzelrichters kein Indiz dafür, dass der jetzige Vortrag unwahr wäre. Vielmehr lässt sich klar erkennen, dass die Klägerin lediglich die Teile ihrer Verfolgungsgeschichte verfälscht hatte, die mit ihrer Homosexualität in Zusammenhang stehen. So gab sie größere Teile dessen, was ihr passiert ist, auch in der mündlichen Verhandlung wieder, setzte diese aber nun in den (zutreffenden) Kontext ihrer sexuellen Orientierung. So ergibt ihre Fluchtgeschichte auch deutlich mehr Sinn. Der Einzelrichter hatte bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls erhebliche Zweifel an der vor dem Bundesamt erzählten Geschichte, da diese aus seiner Sicht in einigen Punkten wenig Sinn ergab. In dem nunmehr berichteten Kontext ist die Verfolgungsgeschichte absolut nachvollziehbar und überzeugend.
Auch konnte die Klägerin sehr anschaulich und überzeugend berichten, wie sie in der dritten Klasse erstmals festgestellt habe, dass sie sich von weiblichen Personen angezogen fühle. Es ist aus der Lebens- und Prozesserfahrung des Einzelrichters stimmig, dass ihr dies in diesem Alter erstmals aufgefallen war. Auch die Geschichte, dass sie einem Jungen, der bekundet habe, ein Mädchen namens Alice sei sein "Schatz" entgegnet habe, "Nein, Alice ist mein Schatz!", hält der Einzelrichter für schlüssig. Dies hatte sie auf Nachfrage des Beklagtenvertreters spontan und detailliert geschildert, ebenso wie, dass der Junge dies weitererzählt habe und die Mutter der Klägerin dazu gesagt habe: "Nein, so etwas geht nicht. So etwas gibt es nicht. Das ist satanisch!".
Soweit der Beklagtenvertreter in Zweifel gezogen hat, dass die Mutter der Zeugin ihre eigene Tochter gefährden würde, indem sie offen über ihre Homosexualität gesprochen habe, hat sich dieser offensichtlich nicht hinreichend mit der Thematik befasst. Zum einen ist es üblich, dass auch enge Familienangehörige diffamiert werden, wenn sie solche Neigungen zeigen, gerade auch in Ländern, wo Homosexualität pönalisiert ist. Zudem verkennt er, dass die Mutter der Zeugin nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin und der Zeugin in erster Linie weitererzählt hat, dass die Klägerin lesbisch ist und einen schlechten Einfluss auf ihre Tochter habe. Im Hinblick auf die Zeugin selbst hat sie dies nur im engsten Familienkreis weitergegeben. Soweit durch den Umstand, dass sie die Zeugin zunächst in einer Kirche exorzieren lassen wollte, deren sexuelle Orientierung auch anderen Kirchgänger*innen offenbart wurde, dürfte dies nur ein Nebeneffekt des Versuches, der Zeugin ihre Neigungen auszutreiben gewesen sein, nicht aber ein Akt der gezielten Diffamierung.
Auch der Umstand, dass ihr vormaliger Chef ihr zunächst aufgrund ihrer sexuellen Orientierung gekündigt habe und sie dann gebeten habe, doch wieder zur Arbeit zu kommen, um die Klägerin dann beim Geheimdienst im Hinblick auf ihre Homosexualität zu melden, als diese sein Angebot abgelehnt habe, hält der Einzelrichter für glaubhaft und den entsprechenden Vortrag für schlüssig. Die Klägerin ist dann spontan ausgereist, nachdem sie zunächst von einem ehemaligen Arbeitskollegen gewarnt wurde, dass ihr Chef sie beim Geheimdienst verraten habe und anschließend von ihrer jüngeren Schwester telefonische Mitteilung erhalten hat, dass Leute bei ihr zu Hause seien, die nach ihr suchten.
Da die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihr die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (s. o.). Es sind keine stichhaltigen Gründe erkennbar, die gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen.
Vielmehr hat sich die Rechtslage zur Verfolgung homosexueller Handlungen (s. o.) seither nicht geändert, sodass weiterhin mit einer diskriminierenden Strafverfolgung (s.o.) zu rechnen ist.
Selbst wenn man (unzutreffender Weise) davon ausgehen wollte, dass der Klägerin keine Verfolgung mehr aufgrund des Vorfalles im Jahre 2021 drohte, wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, damit zu rechnen, dass sie ihre Homosexualität bei einer Rückkehr nach Burundi offen ausleben würde (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - , juris; zur Religionsfreiheit: EuGH [Große Kammer], Urt. v. 05.09.2012 ? C-71/11, C-99/11 [Y + Z/Bundesrepublik Deutschland] in NVwZ 2012, 1612, beck-online Rn. 57). Auch nach der Weisungslage der Beklagten sollen die Entscheiderinnen und Entscheider des Bundesamtes bei der Prüfung der Gefährdung von queeren Geflüchteten in ihren immer davon ausgehen, dass die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität offen gelebt wird (vgl.: LTO vom 13. Januar 2023, Neue Entscheidung vom BAMF - Homosexueller Aktivist als Flüchtling anerkannt, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/homosexualitaet-fluechtlinge-bleibrechtverfolgung/, zuletzt abgerufen am 17. Dezember 2025). Im Falle der Klägerin, die hier offen ihre Beziehung zur Zeugin auslebt, ist dies umso wahrscheinlicher.
Da vorliegend die Verfolgung durch den Staat im Raume steht, sind taugliche Verfolgungsakteure im Sinne des § 3c Nrn. 1 u. 2 AsylG gegeben Eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG besteht nicht, da es sich um eine staatliche Verfolgung handelt.
2. Mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erübrigt sich eine Entscheidung über die Gewährung des subsidiären Schutzes und das Bestehen von Abschiebungsverboten (Hilfsanträge). Da die Voraussetzungen in Bezug auf diese Hilfsanträge allerdings nach den obigen Ausführungen vorliegen, sind die diesbezüglichen Ziffern im angefochtenen Bescheid ebenfalls aufzuheben. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung sowie die ausgesprochene Befristung des im Fall einer Abschiebung eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
III. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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