Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover

Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 14.01.2026 – 5 A 3101/24

ECLI:DE:VGHANNO:2026:0114.5A3101.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und die Androhung der Abschiebung aus dem Bundesgebiet.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, 1979 in Kabul geboren und 1989 mit seiner Mutter in das Bundesgebiet eingereist. Sein Vater war früh verstorben. Der Antragsteller war mit sieben Jahren gerade eingeschult worden, als die Familie aus Afghanistan ausreiste. Er verbrachte (mindestens) ein Jahr in Indien und Sri Lanka, bis die Einreise ins Bundesgebiet erfolgte. Nach Rücknahme eines Asylantrags wurden ihm befristete Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt. Seit 2001 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit 2009 als Niederlassungserlaubnis fortgilt.

Im Bundesgebiet hat der Kläger eine Förderklasse besucht und ist zur dritten Klasse an die Grundschule gekommen. Die Schulzeit war für ihn aufgrund von Sprach- und Integrationsbarrieren schwierig. Der Kläger besuchte dann eine Gesamtschule, die er mit einem schlechten Abgangszeugnis ohne Abschluss verließ. Weil er noch der Schulpflicht unterlag, besuchte er im Anschluss eine Berufsbildende Schule, der er aber oft fernblieb. Freunde und soziale Kontakte, aber auch Kontakt mit Alkohol und den Einstieg in die Kriminalität fand er in einer Fußballmannschaft, in der er bis ins Erwachsenenalter relativ erfolgreich spielte. Sein Leben drehte sich nach eigenen Angaben um Fußball, Einbrüche, Disco, Mädchen und Alkohol.

Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Ausländerakte befinden sich Erwähnungen einer jugendgerichtlichen Weisung wegen Diebstahls im Jahr 1998, einer Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, eines rechtskräftigen Strafbefehls wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und mehrere weitere Strafbefehle wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und verschiedener Kleindelikte. Im Bundeszentralregister ist nur noch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Jahr 2020 erwähnt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erwähnt, dass er regelmäßig Straftaten einschließlich des Handels mit Cannabis und Kokain begangen habe, "kleine Jobs mit wenig Geld und hohem Risiko".

Die Mutter des Klägers heiratete 1994 erneut und gebar zwei Halbgeschwister des Klägers; die Ehe war allerdings geprägt von einer Alkoholerkrankung und massiver Gewalt des Mannes der Mutter gegenüber. Die Mutter floh mit den Halbgeschwistern in ein Frauenhaus, der Kläger blieb mit seinen Geschwistern in der elterlichen Wohnung, der er jedoch häufig fernblieb, um bei Freunden zu schlafen. Später war er gezwungen, die Wohnung abzugeben.

Von Juni 1999 bis einschließlich Mai 2000 sind im Versicherungsverlauf des Klägers Beiträge für eine berufliche Ausbildung erfasst. Den Hauptschulabschluss holte der Kläger erst 2005 nach. Gelegentlich war er als Helfer im Sicherheitsgewerbe und in der Lagerwirtschaft sowie im Gesundheitswesen und als Zusteller tätig. Eine Ausbildung zum Koch brach er nach ca. einem Monat ab. Einer geregelten Arbeit ist der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Begutachtung nur für etwa sieben Monate nachgegangen, als ihm eine Freundin eine Anstellung in einem Krankenhaus vermittelt habe, aus der er aber entlassen worden sei. Im Jahr 2005 betrieb er einen Handel mit gebrauchten PKW.

Seit 1998 ist der Kläger mit der Mutter seiner Kinder liiert, die die polnische Staatsangehörigkeit innehat. Er ist Vater dreier Kinder (geboren 2007, 2009 und 2017), die die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben. Er zog mit ihr in eine gemeinsame Wohnung, wobei es wegen seines Drogenkonsums immer wieder Streit gab. Die Partnerin sei daher ausgezogen und nach Berlin gezogen, um zu arbeiten und ein geregeltes Leben zu führen. Der Kläger rutschte weiter ab und konsumierte weiter und intensiver Drogen. Zugleich versuchte er mehr und mehr, schnell Geld zu verdienen und beging Straftaten. Er hielt den Kontakt zur Freundin in Berlin aufrecht und man näherte sich einander wieder an. Als die Freundin schwanger wurde, lebten beide eine Zeit gemeinsam in Berlin und suchten eine gemeinsame Wohnung. Der Kläger gab in einer Begutachtung an, es sei ein schönes Gefühl gewesen, Vater zu sein. Er habe damit aber nichts anfangen können und weiter versucht, durch Drogenhandel schnelles Geld zu verdienen. In der mündlichen Verhandlung hat er klargestellt, dass er während des Aufenthalts in Berlin keine Straftaten begangen, sondern Arbeit gesucht und Sozialleistungen bezogen habe.

Als seine Partnerin 2008 das zweite Mal schwanger gewesen sei, seien sie wieder in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzogen. Der Kläger gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Freundin auf keinen Fall dorthin habe zurückkehren wollen und er ihr die Möglichkeiten, dort leichter eine Wohnung zu finden "schöngeredet" habe.

Nach den in verschiedenen Gutachten wiedergegebenen Angaben des Klägers sei seine Partnerin durch ihre Mutter unterstützt worden, er habe sein altes Leben weitergeführt, worüber es oft Streit gegeben habe. Er sei 2009 wieder in eine eigene Wohnung gezogen (die ihm sein Bruder überlassen habe), habe aber immer Kontakt zur Freundin gehalten. Er habe in seiner eigenen Wohnung ein Leben geführt, von dem seine Freundin nichts mitbekommen sollte. 2016 habe es dort einen SEK-Einsatz gegeben, er sei dem Haftrichter vorgeführt worden, aber wieder freigekommen. Er habe den Dogenkonsum und -verkauf trotzdem so weitergelebt. Auch den Kontakt zur Mutter seiner Kinder habe er nie abgebrochen. Im Jahr 2019 sei er in eine andere Wohnung gezogen, wo er bis zu seiner Verhaftung gelebt habe, sein Leben sei das Gleiche geblieben. Seine Partnerin habe von seinem Leben weiter keine Ahnung gehabt. Aus den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wiedergegebenen Auszügen aus der verschlüsselten Kommunikation des Klägers ergibt sich, dass er sich um die Kinder gekümmert hat, als deren Mutter erkrankt war, und dass er oftmals geschrieben hat, dass er bei seiner Familie sei. Er hat auch geschrieben, dass seine Tochter am nächsten Tag Geburtstag habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend klargestellt, dass er bei der Rückkehr nach B-Stadt die Wohnung seines Bruders habe übernehmen können, der zum Studium nach England gegangen sei. Diese sei frei und verfügbar gewesen. Er habe 2019 eine Beschäftigung in einem Pflegedienst aufgenommen und erstmals in seinem Leben "so viel legales Geld" gehabt. Er habe die beste Zeit seines Lebens gehabt und auf ein Haus mit seiner Familie sparen wollen. Als während der Corona-Pandemie die Aufträge des Pflegedienstes zurückgegangen seien, habe er initiativ Kontakt zu einem Drogenhändler aufgenommen, den er aus seiner Jugend vom Fußball kenne, und der eine zentrale Figur eines Netzwerks von Handeltreibenden im Zuständigkeitsgebiet der Beklagten war. Diesen habe er - in Kenntnis dessen - gefragt, ob er für ihn arbeiten könne. Das Risiko sei ihm - wie bei früheren Straftaten - bewusst gewesen.

Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 19. Januar 2023 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorabvollzug von zwei Jahren wurde angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 1. März 2021 in 40 Fällen unerlaubten Handel mit Marihuana und Kokain getrieben bzw. dazu Beihilfe geleistet. Er verwendete dabei verschlüsselte Mobiltelefone im SkyECC-Netzwerk und arbeitete mit mehreren Personen zusammen, darunter dem Haupttäter, in dessen Auftrag er Kurierfahrten durchführte, bei denen er Kokain und Marihuana an dessen Kunden auslieferte. Daneben erwarb er in größerem Umfang Betäubungsmittel von ihm, die er gewinnbringend an eigene Abnehmende veräußerte. Er arbeitete dabei mit zwei weiteren Personen zusammen, einem eigenen Kurierfahrer, der ihn sowohl bei den Auftragsfahrten als bei den Geschäften auf eigene Rechnung unterstützte, und einer Person, die Betäubungsmittel für ihn lagerte und bei ihm zum eigenen Weiterverkauf erwarb. Zwischen März 2020 und März 2021 veräußerte der Kläger selbst ca. 162 kg Cannabis und 2,2 kg Kokain an eigene Kunden und lieferte rund 377 kg Cannabis sowie 7,9 kg Kokain an Kunden des Haupttäters aus. Die Feststellungen beruhen auf einem Teilgeständnis des Klägers; im Übrigen hat das Landgericht mehrere Darstellungen des Klägers, er habe im Auftrag gehandelt, als unglaubhaft verworfen.

Zur Suchtgeschichte hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger zuletzt täglich etwa 4 g Cannabis und 3 g Kokain konsumiert und daneben häufig Bier, Whiskey und andere alkoholische Getränke getrunken habe.

Bei einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung gab der Kläger ausweislich des Durchsuchungsprotokolls an, dass er nicht täglich, sondern eher 3x die Woche Cannabisprodukte konsumiere. Weiter wurde er gefragt, ob er sich an Tagen, an denen er nicht konsumiere, schlecht fühle. Dies habe er eindeutig verneint und sogleich ergänzt, dass er, wenn er mit seinen Kindern unterwegs sei, überhaupt nicht konsumiere. Nach der Haarprobe des Klägers sei am ehesten von einem gelegentlichen Konsum von Kocain sowie von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum auszugehen. Von einer strengen Korrelation zwischen den Konzentrationen im Haar und dem Konsumverhalten kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Haarprobe repräsentiert dabei insgesamt etwa einen Zeitraum vor der Probennahme Mitte April 2022 zurückliegend bis Ende Dezember 2021. Die Untersuchungen auf ETG als Marker für den Alkoholkonsum verliefen für den untersuchten Zeitraum (Mitte April 2022 zurückliegend bis Ende Januar 2022) negativ. Somit ergaben sich keine Hinweise auf einen relevanten oder gar starken Alkoholkonsum.

Im Therapieplan des Maßregelvollzugs ist als Suchtanamnese ausgewiesen, dass der Kläger zuletzt 4 bis 5 g Cannabis täglich konsumiert habe. Seine Hauptdroge sei Kokain gewesen. Bei Inhaftierung habe er unter dem Einfluss von Cannabis, Kokain und Alkohol gestanden. Die Deliktshypothese ist dahingehend zusammengefasst, dass der Kläger seine Taten zur Konsumfinanzierung und zum Aufbau eines für ihn gewünschten Lebensstandards für seine Familie begangen habe. Er habe sich damit auch ein Parallelleben aufgebaut, das eine eigene Wohnung beinhaltete und ausschließlich für den Konsum fernab der Familie genutzt wurde. Neben den merkantilen Interessen habe er auch eine Suchterkrankung entwickelt, zu deren Finanzierung er die Taten begangen habe.

Zu seiner familiären Situation gab der Kläger an, dass sein jüngster Sohn unter der Trennung leide. Seine älteren Kinder gingen aufs Gymnasium und wollten ihn nicht in der Haft besuchen. Er würde seine Freundin gern heiraten, allerdings verlange sie, dass er sich erst ändere und behandeln lasse. Die Freundin des Klägers erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, dass ihr die jahrelange enge Verbundenheit mit dem Kläger bewusst sei und diese weiter bestehe, Herz und Kopf aber unterschiedliche Signale gäben.

Seit 20. April 2024 befindet sich der Kläger im Maßregelvollzug. Im April 2025 beschloss die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung und stellte fest, dass derzeit noch nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger seine Abhängigkeit soweit überwunden habe, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde, andererseits noch hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2024 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und kündigte ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Für den Fall, dass die Abschiebung nicht aus der Haft oder dem Maßregelvollzug erfolge, forderte sie ihn auf, innerhalb von 14 Tagen ab Entlassung auszureisen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung an. Da die Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, werde der Kläger geduldet, solange die Duldungsgründe bestünden. Zugleich erließ sie gegen den Kläger ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das sie auf neun Jahre und sieben Monate ab Ausreise bzw. Abschiebung befristete.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger durch seine Taten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründe, das sein (ebenfalls) besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse überwiege. Er sei zwar im Kindesalter ins Bundesgebiet eingereist und habe den Großteil seines Lebens hier verbracht, sei aber nicht nachhaltig integriert. Seine schulische Laufbahn habe er ohne Abschluss beendet, den Hauptschulabschluss habe er erst nachträglich erworben. Er habe keine Berufsausbildung und sei keiner längerfristigen, geregelten Beschäftigung nachgegangen. Auch wenn die Beklagte zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass er die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern nach der Haft wiederaufnehmen oder zumindest begründen wolle, sei die Ausweisung mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Kläger habe seine Taten begonnen, als er längst Vater gewesen sei, und habe sich von seiner Verantwortung für die Kinder nicht davon abhalten lassen.

Der Kläger hat am 21. Juli 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass eine gegenwärtige Gefahr von ihm nicht mehr ausgehe. Die Ausweisung sei außerdem unverhältnismäßig.

Er sei Erstverbüßer und schon durch die Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt. Er habe im Strafverfahren ein Teilgeständnis abgelegt und mache erkennbare Fortschritte in der Therapie im Maßregelvollzug. Er verhalte sich angepasst und absprachefähig und sei stabil abstinent. Da eine Aufenthaltsbeendigung infolge tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht im Raum stehe, sei die Beklagte gehalten, mit der Ausweisungsentscheidung die weitere, positive Entwicklung abzuwarten. Er sei angesichts seines langen Aufenthalts, der Einreise als Kind, des (auch ohne Abschluss) langjährigen Schulbesuchs und der sozialen Einbindung beispielsweise in einem Sportverein faktischer Inländer. Die Ausweisung verletze auch die familiären Belange des Klägers und seiner Kinder. Er sei seit 25 Jahren mit der Kindesmutter liiert. Die Kinder hätten eine enge persönliche Bindung zu ihm und hätten ihn seit Februar 2025 schon im Maßregelvollzugszentrum besucht und - seitdem er im halboffenen Vollzug sei - Besuch von ihm erhalten. Insbesondere für seinen 2017 geborenen Sohn sei der Kläger sehr wichtig. Im Falle der Abschiebung werde er von seinen Kindern auf Dauer und bis zu deren Volljährigkeit getrennt und falle als Begleiter und Bezugsperson aus. Der Verlust des Vaters begründe eine extreme, das Kindeswohl stark gefährdende, Beeinträchtigung. Als Vater dreier Kinder mit Unionsbürgerschaft habe er ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV, in das nur unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eingegriffen werden dürfe. Das habe die Beklagte nicht beachtet. Sie stütze die Ausweisung auch auf generalpräventive Aspekte, die hier nicht zulässig seien.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot führe praktisch zu einem lebenslangen Einreiseverbot, weil nach dem Ablauf der Befristung die Kinder des Klägers volljährig seien und er mit dem Eintritt der Volljährigkeit seiner Kinder keine Aussicht auf einen Aufenthaltstitel mehr habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2024 aufzuheben.

Seit 17. September 2025 befindet sich der Kläger in der wochenweisen Beurlaubung; seit 15. Oktober 2025 ist er bei seiner Familie gemeldet. Der Kläger strebt zwischenzeitlich einen Lehrgang zum Pflegehelfer an und hat ein Praktikum in einem Pflegedienst absolviert, der ihn als Helfer beschäftigen würde. Im Behandlungsplan vom 8. Oktober 2025 ist - relativ offen - formuliert, dass es im Hinblick auf eine positive Prognose darauf ankommen werde, ob der Kläger in der Lage sein wird, seinen Alltag konstruktiv zu strukturieren, fortgesetzt Suchtmittelkarenz zu wahren und sich vom randständigen Milieu zu trennen, sowie die vielfältigen Anforderungen des Alltages zu bewältigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht ungeachtet der Fortschritte des Klägers im Maßregelvollzug ein andauerndes Risiko weiterer Straftaten durch den Kläger, das auch der persönliche Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ausräume. In der Abwägung mit den familiären Belangen des Klägers und seiner Kinder überwiege dabei weiterhin das Ausweisungsinteresse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 8. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11). Die am 8. Juli 2024 ausgesprochene Ausweisung ist am Maßstab des Aufenthaltsgesetzes in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung zu messen. Sie ist, auch wenn die Beklagte neben der Abschiebungsandrohung eine Duldung wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse ausgesprochen hat, als auslandsbezogene Ausweisung zu prüfen, weil die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass eine Abschiebung bei Wegfall der Abschiebungshindernisse erfolgen würde.

Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

1. Es liegen spezialpräventive Ausweisungsinteressen vor.

Der Kläger hat durch sein Verhalten objektiv ein besonders schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG begründet, weil er am 19. Januar 2023 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist.

2. Die vom Kläger ausgehende Gefahr besteht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fort.

Die nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zu Vorstehendem: Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2023 - 13 ME 273/22 -, m. w. N.). Für bestimmte Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte sind an den Grad der Wiederholungsgefahr nur geringe Anforderungen zu stellen. Zu diesen Fallgruppen gehören neben schweren Gewalt- und Eigentumsdelikten vor allem auch schwere Betäubungsmitteldelikte, wie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 2 B 314/20 -, juris Rn. 20; Urteil vom 14.8.2019 - 2 B 159/19 -, juris Rn. 11). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren bereits die "ernsthafte Möglichkeit" einer Wiederholung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.11.2020 - 1 B 314/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

Nach diesem Maßstab besteht das Ausweisungsinteresse zur Überzeugung der Kammer fort, weil eine Wiederholungsgefahr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Die am 19. Januar 2023 abgeurteilten Taten des Klägers weisen schon für sich genommen ein besonderes Gewicht auf, weil die Rauschgiftkriminalität zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten mit erheblichen negativen Folgen für die Gesellschaft gehört. Das zeigt auch die formale Zuordnung der Rauschgiftkriminalität zum Bereich der besonders schwerwiegenden Kriminalität nach Art. 83 Abs. 1 AEUV. Die Taten des Klägers zeigen objektiv hinreichende Anhaltspunkte für eine Einbindung des Klägers in die Strukturen der organisierten Kriminalität, die der Kläger auch gar nicht in Abrede stellt.

Die Wiederholungsgefahr wird auch durch die Deliktsfreiheit des Klägers während des Strafvollzugs und den Verlauf der Maßregel nicht maßgeblich verringert. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich der Kläger außerhalb des geordneten und sichernden Rahmens des Vollzugs und ohne die Aussicht auf den Verlust der bisher erreichten Vollzugslockerungen aus den kriminellen Strukturen dauerhaft lösen kann.

Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung glaubhaft seine Veränderungsbereitschaft und die Einsicht gezeigt, dass er durch seine Taten sich und seiner Familie erheblichen Schaden zugefügt hat, der schon jetzt entstanden ist und durch eine Beendigung seines Aufenthalts noch größere Ausmaße annehmen würde. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger, der trotz offenbar zahlloser Straftaten erstmals in Haft sitzt, durch den Vollzug und den Rückblick auf sein Leben eine reale Chance hat, sein Leben nachhaltig zu ändern. Die Kammer kann jedoch gegenwärtig nicht sicher davon ausgehen, dass dem Kläger dieser Wandel in seinem Leben dauerhaft gelingt. Er hat der Kammer in der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert, dass sich sein Leben während seiner Jugend und seiner Zeit als junger Erwachsener im Wesentlichen um Drogen, Straftaten und Fußball gedreht habe. Nach dem Ende seiner Fußballkarriere habe er begonnen, mit Drogen zu handeln, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er hat diese Phase mit "kleine Jobs, hohes Risiko, wenig Geld" als alltägliche Straffälligkeit beschrieben. Seine Versuche, sich legal zu orientieren und einen Beruf zu ergreifen, seien immer wieder gescheitert. Die relativ stabile Phase, während der der Kläger das Umfeld in seiner Heimatstadt verlassen hatte und bei seiner Freundin in Berlin lebte, endete mit der Rückkehr in das Zuständigkeitsgebiet der Beklagten. Der Kläger hat danach trotz seiner familiären Bindungen zu seinen Kindern und trotz regelmäßiger Kontakte bis zu seiner Verhaftung getrennt von der Familie gelebt. Eine dauerhafte Stabilisierung durch weitere Annäherung an die Familie und Abstand zu Straftaten ist ihm dabei nicht gelungen. Obwohl der Kläger die Jahre 2019-2020 als "die beste Zeit seines Lebens" beschrieben hat, erstmals berufliche Erfolge hatte und auf eine gemeinsame familiäre Zukunft mit einem Haus hinarbeitete, hat er diese Stabilisierung nicht fortgesetzt, als infolge der COVID 19-Pandemie die Aufträge seiner Firma weniger wurden. Er hat sich nicht beruflich umorientiert, sondern bewusst - und wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat - in Kenntnis des Risikos den Weg zurück in die organisierte Kriminalität gesucht und dabei nicht die alten Kontakte in der Kleinkriminalität aktiviert, sondern eine zentrale Figur des örtlichen Kokainhandels initiativ angesprochen. Der Kläger hat auch im Strafverfahren nicht von sich aus alle Taten vollumfänglich eingeräumt, sondern Taten als Auftragsarbeit dargestellt, die die Strafkammer anhand der Beweislage als Taten auf eigene Rechnung bewertet hat. Dass er sich schon im Strafverfahren vollumfänglich von seinen Taten distanziert hat und "reinen Tisch" gemacht hat, ist daher nicht anzunehmen.

Angesichts dessen kann die Kammer bisher nicht davon ausgehen, dass der Kläger aus einer erneuten Phase der Stabilität nicht nur den Willen, sondern auch das Durchhaltevermögen aufbringt, trotz zu erwartender Rückschläge und Enttäuschungen an der Legalorientierung festzuhalten. Dass er sein Praktikum in dem Betrieb macht, in dem er vor seinem (Wieder-)Einstieg in den Drogenhandel gearbeitet hatte, und dieser Betrieb ihn wieder einstellen würde, drückt Vertrauen des Arbeitgebers aus, zeigt zugleich aber Anzeichen einer Wiederholung eines bereits gescheiterten Konzepts. Eine positive Legalprognose wird dem Kläger erst zu stellen sein, wenn er sich außerhalb des geregelten und ordnenden Rahmens des Straf- und Maßregelvollzug über einen längeren Zeitraum bewährt hat.

Auch der bisherige Verlauf der Maßregel gibt noch keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Kläger nicht wieder in die Kriminalität zurückkehrt. Zwar hat die Strafkammer die Tat als Hangtat bewertet und in Zusammenhang mit der eigenen Drogenproblematik des Klägers gesehen, die er mit erkennbarem Erfolg bearbeitet. Diese Einordnung steht jedoch in erkennbarem Widerspruch zu der ausführlichen Beschreibung des Klägers über seine Tatmotive, die im wesentlichen wirtschaftlicher Natur waren und dazu dienten, trotz sich verschlechternder beruflicher Aussichten das Ziel eines finanziell gesicherten Lebens für sich und seine Familie zu erreichen. Seine (vergleichsweise geringen) Konsumangaben gegenüber der Polizei bei der Festnahme hat er in der Begutachtung im Strafverfahren deutlich nach oben korrigiert und dazu erklärt, er habe untertrieben, damit das Jugendamt nicht eingeschaltet werde. Mit dem Befund der bei der Festnahme durchgeführten toxikologischen Untersuchungen setzt sich das Gutachten nicht erkennbar auseinander. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger gar keinen Konsum von Kokain, sondern nur von Cannabis und Alkohol erwähnt. Er hat auch planvolle Überlegungen und die Angst vor einer Festnahme beschrieben, die eine dauerhaft schwere Intoxikation fragwürdig erscheinen lassen. Nach alledem ist eine Drogensucht des Klägers ein beitragender, aber nicht allein bestimmender Faktor seiner Kriminalität, der zwar die Verhängung der Maßregel sinnvoll erscheinen lässt, aber nicht den Schluss zulässt, dass mit der Bewältigung der Sucht auch jeder Rückfall in die Kriminalität ausgeschlossen wäre. Dazu waren die Taten des Klägers zu wirtschaftlich motiviert und zu sorgfältig von seinem Familienleben getrennt.

3. Dem fortbestehenden Ausweisungsinteresse steht ein gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schweres Bleibeinteresse gegenüber, weil der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und sich weit länger als von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Er ist außerdem Vater zweier minderjähriger deutscher Kinder, mit denen er bis zur Inhaftierung in einer täglichen Begegnungsgemeinschaft gelebt hat, die einer familiären Lebensgemeinschaft gleich kommt, und zu denen er die väterliche Bindung auch unter den erschwerenden Bedingungen des Vollzugs in dem ihm möglichen Rahmen aufrechterhält (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Neben dem eigenen familiären Interesse des Klägers haben auch seine Kinder ein erhebliches Interesse an der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater, das besonderes Gewicht dadurch erhält, dass die Kinder keine Verantwortung für die Taten des Klägers trifft, während sie die Folgen zu tragen haben.

4. Die nach § 53 Abs. 2 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers, unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Insofern ist die Ausweisung verhältnismäßig und ein geeignetes Mittel, um den Kläger davon abzuhalten, im Bundesgebiet weitere Straftaten zu begehen. Ein milderes Mittel gleicher Eignung ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht wie ausgeführt eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr.

Normativ stehen Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach § 54 und § 55 AufenthG als jeweils besonders schwerwiegende Interessen einander formell gleichrangig gegenüber.

Zugunsten des Ausweisungsinteresses streiten insbesondere die Schwere der abgeurteilten Taten, die wiederholte Begehung trotz empfindlicher Haftstrafen, die Zuordnung zum Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, der Umfang der zum Handel bestimmten Drogen sowie die langjährige Drogenproblematik des Klägers.

Gegenüber dem Gewicht dieser Interessen tritt das eigene Bleibeinteresse des Klägers zurück. Er hat trotz seiner familiären Bindungen und trotz einer als positiv erlebten Phase relativer Stabilität in voller Kenntnis des Risikos die Entscheidung getroffen, erhebliche Straftaten zu begehen. Genauso bewusst hat er dabei nicht die Kleinkriminalität gewählt, die er bisher begangen hatte - wenig Geld, hohes Risiko -, sondern sich für die organisierte Kriminalität entschieden.

Der Kläger kann auch nicht die besondere Rechtsstellung eines faktischen Inländers und den daraus folgenden Schutz des Art. 8 ERMK für sich in Anspruch nehmen. Insofern fehlt es an einer nachhaltigen Integration im Bundesgebiet, die der Kläger durch sein außerhalb der Haft nie über längere Zeiträume regelkonformes Leben nicht erreicht hat. Seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben war mangels beruflicher Perspektive und infolge seines Drogenkonsums eingeschränkt und von subkultureller Prägung, den Konsumfolgen und der Delinquenz überschattet. Die gelegentlich ausgeübte berufliche Tätigkeit und das Bemühen um Arbeitsstellen zeigen zwar einen Ansatz von wirtschaftlicher Integration, der Kläger hat aber nicht dauerhaft gearbeitet. Während der Kläger über eine erkennbar hohe emotionale Intelligenz und kommunikative Fähigkeiten verfügt, fehlen ihm die weitergehenden integrativen Faktoren einer längeren Berufstätigkeit. Eine stabile berufliche Perspektive mit längerer Verweildauer in einem Betrieb und sozialen Kontakten im beruflichen Umfeld sind nicht gegeben oder allenfalls sehr gering ausgeprägt.

Für das Bleibeinteresse spricht im Wesentlichen, dass der Kläger eine intensive Begegnungsgemeinschaft (vor allem) mit seinem Sohn und der Kindesmutter geführt hat und nach der Haft eine engere familiäre Lebensgemeinschaft begründen will. Diese künftige familiäre Beziehung würde durch die Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und ein daran anschließendes, langjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot absehbar erschwert und dauerhaft beeinträchtigt werden. Die Kammer legt ihrer Abwägung die Prognose einer solchen Trennung zugrunde, auch wenn die Beklagte den Aufenthalt des Kläger im Bundesgebiet gegenwärtig duldet.

Besteht eine durch Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/14 -, juris Rn. 19). Die Folgen einer vorübergehenden Trennung haben insbesondere dann hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann.

Insofern greift die Aufenthaltsbeendigung auch in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des "Privatlebens" i. S. v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99, Üner./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschluss vom 17.1.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Darüber hinaus schützt Art. 8 EMRK mit dem Begriff des "Familienlebens" die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern und unter bestimmten Voraussetzungen auch von nichtehelichen Lebensgefährten zueinander (vgl. Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 54, 56 m. w. N.). Dabei ist die familiäre Beziehung grundsätzlich nicht weniger schützenswert, weil sie schon durch die Haft erheblich belastet ist. Maßgeblich für die Abwägung der Wirkungen der Ausweisung auf die familiären Bindungen sind die künftig zu erwartenden Folgen einer Aufenthaltsbeendigung.

Zulasten des Bleibeinteresses ist jedoch durchaus zu berücksichtigen, dass der Kläger die familiäre Lebensgemeinschaft schon vor der Inhaftierung nicht so intensiv geführt hat, wie er es hätte können, weil er - trotz häufiger oder täglicher Kontakte - von der Familie getrennt gelebt hat.

Obwohl der Kläger die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem jüngsten minderjährigen deutschen Kind, das zugleich Unionsbürger ist, auch nach der Haft wieder aufnehmen würde, besteht allerdings zwischen ihnen kein solches Abhängigkeitsverhältnis, das die Zuerkennung eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach diesem Artikel rechtfertigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 5.5.2022 - C-451/19 -, Subdelegación del Gobierno en Toledo). Denn der Kläger sagt selbst ausdrücklich, dass sich die Kinder weder gezwungen sähen, ihm bei einer Ausreise nach Afghanistan zu folgen, noch dass er dies gutheißen würde.

Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist sodann nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem Kindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2015 - BVerwG 1 B 26.15 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23).

Nach diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auch die familiären Interessen des Klägers und die Interessen seiner Familie an seinem Verbleib im Bundesgebiet. Sie ist im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens durch Art. 8 EMRK von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt und verletzt auch nicht die aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG folgenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen.

Die Ausweisung ist verhältnismäßig und zur Wahrung des von dem persönlichen Verhalten des Klägers berührten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich, weil der Kläger wiederholt schwerwiegende Straftaten begangen hat, die das gesellschaftliche Interesse in besonderer Weise beeinträchtigen, und immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass er solche Taten ungeachtet seiner familiären Bindungen weiterhin begeht. Dahin deuten zum einen die noch nicht abschließend bewältigte Drogenproblematik, die langjährige Delinquenz des Klägers (auch außerhalb der aktenkundigen Verurteilungen), seine tiefgreifende und langjährige Integration in das kriminelle Milieu und die erhebliche kriminelle Energie, die in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommt und die der Kläger letztlich freimütig einräumt. Die abgeurteilten Taten des Klägers waren kein einfacher Drogenrückfall, sondern gehen weit über das für den Eigenbedarf erforderliche Maß hinaus und wurden aus wirtschaftlichen Erwägungen begangen. Sie lassen ein strukturiertes, zeitlich hingezogenes und komplexes Tatgeschehen und eine Einbindung in Strukturen der organisierten Kriminalität erkennen, die der Kläger in kurzer Zeit hat reaktivieren können.

Die Kammer erkennt an, dass der Kläger die Bindung zu seinen Kindern und seiner Partnerin während der Haft aufrechterhalten und im Maßregelvollzug sogar intensiviert hat und diese Bindung als haltgebend und positiv erlebt. Die familiären Belange des Klägers sind erkennbar prägend für seine glaubhafte und nachvollziehbare Veränderungsbereitschaft. Bei der Abwägung ist allerdings zu seinem Nachteil - und dem seiner Familie - zu berücksichtigen, dass die positive Entwicklung (im Sinne der Straffreiheit) erst im ordnenden Rahmen der Haft begonnen hat. Ob sie von einer hinreichend abgesicherten Fähigkeit getragen ist, diese Veränderung seines Lebens außerhalb des Vollzugs dauerhaft aufrechtzuerhalten, und in gleicher schützenswerter Weise auch nach Entlassung weiter bestünde, ist von einer positiven Wiederholungsprognose abhängig, die gegenwärtig - wie ausgeführt - noch nicht getroffen werden kann.

Die Ausweisung ist insbesondere mit dem Kindeswohl unter dem Aspekt vereinbar, dass sie sich auf Gründe der öffentlichen Sicherheit und eine im persönlichen Verhalten des Klägers begründete konkrete Gefahr weiterer, erheblicher Straftaten stützt. Der Kläger hat trotz seiner Versuche, beruflich Fuß zu fassen, immer wieder Straftaten begangen und nur phasenweise ein regelkonformes Leben geführt. Obwohl ihm dies über eine Weile gelungen ist, hat er sich für die Rückkehr in die Kriminalität entschieden. Dass ihm die Legalorientierung bei einer Entlassung erstmals dauerhaft gelingen würde, ist nicht absehbar. Auch die Geburt seiner drei Kinder und seine Rolle als Vater haben ihn selbst unter prognostisch relativ günstigen Umständen (wie der Unterstützung seiner Lebensgefährtin) von weiteren Taten nicht abgehalten. Im Hinblick auf die Perspektive des Kindes geht die Kammer davon aus, dass die Bindung und die Kontakte zu dem Kläger dem Kindeswohl sicher förderlich sind und dem Kind gut tun. Die Kammer sieht aber nicht, dass die Abwesenheit des Klägers das Kindeswohl in unzumutbarer Weise gefährden würde. Die Kindesmutter hat in der mündlichen Verhandlung eindrücklich die Belastungen durch die Haft, die Erleichterung durch den wieder entstehenden Kontakt und ihre große Sorge geschildert, dass ihr Sohn ohne eine Vaterfigur Gefahr läuft, eine ähnliche Biographie einzuschlagen wie der Kläger. Diese Gefahr sieht die Kammer, auch wegen des äußerst reflektierten Umgangs der Eltern mit dem Umstand der Inhaftierung und der Unterstützung, die die Kinder im Umgang damit erfahren, nicht in einem Maße, dass es der Ausweisung entgegenstünde.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, die Ausweisung in der Erwartung einer künftigen Besserung oder noch zu beginnenden Therapie zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2013 - BVerwG 1 B 22.12 -, juris). Vielmehr wäre für eine günstige Wiederholungsprognose eine bereits geleistete längere beanstandungsfreie Lebensführung außerhalb des Strafvollzugs erforderlich (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.6.2024 - 13 ME 75/24 -).

II. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil infolge der Ausweisung seine Niederlassungserlaubnis erloschen ist. Die familiären Belange des Klägers stehen der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen, weil er infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Ihnen stehen außerdem gewichtige Gründe der öffentlichen Sicherheit gegenüber, die sich - wie bereits ausgeführt - in der Abwägung gegenüber den familiären Belangen durchsetzen.

III. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG und erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Die Befristung auf neun Jahre und sieben Monate hält sich dabei noch in dem durch § 11 Abs. 5 AufenthG erweiterten Rahmen bei Ausweisungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen und ist der Schwere der Taten des Klägers und der ungünstigen Wiederholungsprognose einerseits und seinen gegenwärtigen familiären Belangen andererseits noch vertretbar. Die Beklagte wird allerdings geänderte Tatsachen - insbesondere, wenn diese sich auf die Wiederholungsprognose auswirken - durch eine Anpassung der Länge der Befristung zu berücksichtigen haben.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

V. Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

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