Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Beschluss vom 03.03.2026 – 3 B 305/26
ECLI:DE:VGHANNO:2026:0303.3B305.26.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung des erkennenden Gerichts über eine in der Hauptsache noch zu erhebende Klage, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2025/26 - Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz im Umfang der Unterrichtsstunden laut Stundenplan zuzüglich sonstiger schulischer Pflichtveranstaltungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung der vom Antragsgegner dafür aufzuwendenden Geldmittel für den Fall des Unterliegens der Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und die Antragstellerin im Übrigen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulassistenz.
Die am G..08.2018 geborene Antragstellerin besucht derzeit die 2. Klasse einer Grundschule. Sie lebt bei ihren Eltern, die für sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
Während des Besuchs des Kindergartens erhielt die Antragstellerin zur Frühförderung heilpädagogische Leistungen nach dem SGB IX. Diese endeten mit dem Beginn des Grundschulbesuchs im Sommer 2024.
Bereits im Januar 2025 wandte sich die Mutter der Antragstellerin an die Schulassistenzberatung (SAB) des Antragsgegners und berichtete von Problemen in der Schule. Unter anderem verlasse die Antragstellerin selbstständig den Klassenraum, verweigere die Mitarbeit und störe andere Kinder. Mit E-Mail vom 27.01.2025 teilte sie der SAB mit: "Die Schule sieht momentan keine andere Lösung, als dass H. eine Schulbegleitung an die Seite gestellt bekommt, daher müssen wir jetzt alles versuchen was möglich ist." Hierzu reichte sie den ausgefüllten Elternfragebogen ein. Sie teilte zudem mit, einen Termin mit dem Mobilen Dienst in der Schule sowie mit einem Kinder- und Jugendpsychologen (KJP) zu haben.
Ein Diagnosegespräch bei dem KJP erfolgte im Juni 2025. Hierbei wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie oppositionelles Verhalten (ICD-10: F91.3) diagnostiziert. Eine fachärztliche Stellungnahme nach § 35a SGB VIII stellte der KJP zunächst nicht aus.
Anschließend erfolgte im Juli 2025 eine erste Hospitation in der Schule seitens der SAB. Die durchführende Diplom-Sozialpädagogin vermerkte auf dieser Grundlage unter anderem geringe bis schwerwiegende Probleme im Arbeitsverhalten sowie in Bezug auf Sozialverhalten/Integration im Klassenverband. Trotzdem sollte laut des Vermerks mit Blick auf eine im Oktober 2025 startende therapeutische Maßnahme in Form einer ADHS-Medikation und eines Konzentrationstrainings zunächst die weitere Prüfung des Anspruchs abgewartet werden. Bis dahin solle auch die Schule das zuvor übermittelte Formular "Schulbericht" nicht ausfüllen.
Die Mutter der Antragstellerin wandte sich Mitte September 2025 erneut an die SAB und bat um eine nochmalige Prüfung, ob eine Schulassistenz infrage komme. Sie wolle den Antrag auf Eingliederungshilfe stellen, auch wenn die fachärztliche Stellungnahme noch nicht vorliege. Hierzu führte sie aus, dass es infolge der bereits geschilderten Probleme auch zu Gefahrensituationen kommen könne, wenn ihre Tochter z. B. unbeaufsichtigt den Klassenraum verlasse. Eine Aufsicht durch die Lehrkräfte könne nicht durchweg sichergestellt werden. Die geplante Medikation und das Konzentrationstraining könnten allenfalls die Konzentration der Antragstellerin fördern. Die Antragstellerin habe aber bereits ein negatives Selbstbild im schulischen Kontext entwickelt. Dies werde durch die geplanten therapeutischen Maßnahmen nicht verbessert. Sie sehe daher bereits akuten Handlungsbedarf. Dieser Ansicht seien auch die Lehrkräfte der Antragstellerin.
In einem anschließenden Telefonat mit der SAB wurde die Mutter der Antragstellerin von dort erneut aufgefordert, die fachärztliche Stellungnahme seitens des KJP einzuholen. Kurze Zeit später teilte die Mutter mit, dass für die Antragstellerin eine entsprechende Stellungnahme nicht ausgestellt werde, da der KJP "bei den Medikamenten gegen ADHS und dem Konzentrationstraining" bleibe.
Die Medikation begann im Oktober 2025. Parallel erstellte die Schule ein Fördergutachten zur Vorbereitung der Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Anlass des Gutachtens war, dass die Antragstellerin Auffälligkeiten im sozialen und emotionalen Umgang mit Lehrkräften und den Mitschülerinnen und Mitschülern zeige. Sie halte sich nicht an Regeln oder Arbeitsanweisungen, sondern folge allein ihren verspürten Bedürfnissen. Hierzu verlasse sie oftmals auch den Klassenraum, um sich zu bewegen. Selbstständiges Arbeiten sei ihr nicht möglich. Sie benötige viel Zuspruch und Unterstützung, um mit dem Arbeiten zu beginnen. Schon bei kleinen Schwierigkeiten sei sie schnell frustriert und gebe auf. Sie sitze häufig auf einem Einzelplatz, da sie zu oft in Konflikt mit anderen Schülerinnen und Schülern gerate und sie diese durch emotionale Ausbrüche und ihren ständigen Bewegungsdrang ablenke. Trotz verschiedener Maßnahmen seitens der Schule, außerschulischen Beratungsangeboten sowie einer ambulanten therapeutischen Vorstellung sei es bislang nicht zu einer dauerhaften Verbesserung im schulischen Umfeld gekommen.
Bei einer erneuten telefonischen Kontaktaufnahme mit der SAB erhielt die Mutter der Antragstellerin den Rat, zunächst die empfohlenen Maßnahmen des KJP umzusetzen und das Fördergutachten mit der Schule und dem Mobilen Dienst zu besprechen. Sie solle sich erneut melden, "wenn die Schulassistenz dann noch als mögliche Hilfe gesehen wird". Die SAB werde dann erneut hospitieren und sich mit dem KJP in Verbindung setzen. Eine Diagnostik in einer anderen Praxis werde nicht empfohlen.
Anfang Dezember teilte die Schule der SAB telefonisch mit, dass die Antragstellerin seit der Medikamenteneinnahme als traurig wahrgenommen werde. Die Konzentration habe sich zwar verbessert, eine Verlässlichkeit sei aber weiterhin nicht gegeben. Die SAB plante daraufhin, erneut in der Schule zu hospitieren und im Anschluss selbst die fachärztliche Stellungnahme bei dem KJP anzufordern, wenn dies als erforderlich angesehen werde.
Mit E-Mail vom 17.12.2025 bat die Mutter der Antragstellerin um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über ihren Antrag, um gegen eine etwaige Ablehnung vorgehen zu können. Die schulischen und therapeutischen Maßnahmen seien ausgeschöpft worden, ohne dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. In einem anschließenden Telefonat erhielt sie den Hinweis, dass aus Sicht der SAB ein entsprechender Antrag noch nicht gestellt worden sei, da die fachärztliche Stellungnahme weiterhin nicht vorliege und der KJP diese auch nicht ausstellen werde.
Am 19.12.2025 stellten die Eltern der Antragstellerin sodann "formell und ausdrücklich den Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII". In diesem verweisen sie maßgeblich auf eine seit dem Kindesalter bestehende, andauernde und erhebliche Beeinträchtigung der sozialen und emotionalen Teilhabe, die sich ausschließlich in Gruppenkonstellationen manifestiere. Ihre Tochter sei hierdurch nicht in der Lage, altersgerecht am Unterricht und am schulischen Gemeinschaftsleben teilzunehmen. Der Antrag werde nicht ausschließlich aufgrund der ADHS-Diagnose gestellt, sondern sei im Wesentlichen durch die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung begründet. Hierzu reichten sie unter anderem einen aktualisierten Bericht der Schule ein, laut dem die Antragstellerin eine dauerhafte Begleitung brauche, die "in den häufig auftretenden extremen Verhaltensweisen mit ihr den Klassenraum verlässt". Aus Sicht der Klassenlehrerin bestehe die große Befürchtung, dass sie ohne Begleitung und Therapie "unnötig zum Schulversager" werde. Die Eltern der Antragstellerin vertraten zudem die Meinung, sofern der KJP die Ausstellung einer fachärztlichen Stellungnahme mangels eigener Einschätzung der konkreten schulischen Teilhabesituation verweigere, dürfe dies nicht zu Lasten ihres Kindes gehen.
Über den Antrag hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden.
Am 29.12.2025 haben die Eltern der Antragstellerin in eigenem Namen zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht I. gestellt. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis haben sie den Antrag dahingehend umgestellt, dass ihre Tochter selbst Antragstellerin ist. Mit Beschluss vom 12.01.2026 hat das Sozialgericht I. sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
Ende Januar 2026 erfolgte eine weitere Hospitation seitens des Antragsgegners. Im Hospitationsbericht sind insbesondere schwerwiegende Probleme hinsichtlich des Einhaltens von Regeln festgehalten. Zudem bestünden geringe bis schwerwiegende Probleme im Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern. Zum Teil störe die Antragstellerin andere Kinder beim Arbeiten, zeige keinen angemessenen Umgang mit diesen und weise keine angemessene Frustrationstoleranz auf. Hinsichtlich des Arbeitsverhaltens sind fast durchgängig schwerwiegende oder geringe bis schwerwiegende Probleme festgehalten. Die Antragstellerin könne sich nicht selbst strukturieren, sei leicht abgelenkt und unruhig und habe eine kurze Aufmerksamkeitsspanne.
Am 03.02.2026 stellte der KJP eine fachärztliche Stellungnahme aus. Danach liege bei der Antragstellerin ein diagnostizierbares psychiatrisches Störungsbild in Form einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie als relevante Nebendiagnose oppositionelles Verhalten (ICD-10: F.91.3) vor. Trotzdem bestehe keine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII. Er führt weiter aus, dass eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung grundsätzlich gut mit Stimulantien einstellbar sei, sodass "hiermit schon meist der Ruf nach Schulassistenz verstummt". Der aus der Schule geschilderte Handlungsbedarf bilde sich in der Testung nicht ab. Eine drohende seelische Behinderung sei psychiatrisch aktuell nicht belegbar. Die exakte Klassensituation vor Ort sei mangels ausgiebiger Hospitationsmöglichkeiten für ihn nicht einschätzbar.
Die Antragstellerin stützt sich zur Begründung des Eilantrags auf die Argumente im Rahmen der Antragstellung vom 19.12.2025 und trägt weiter vor, es bestehe eine erhebliche und akute Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich. Diese zeige sich anhand einer seelischen Überforderung im schulischen Gruppensetting. Ohne sofortige Unterstützung sei eine weitere Verschärfung der Situation zu befürchten. Dies würde zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen im laufenden Schuljahr führen. Es sei bereits mehrfach versucht worden, durch die Zusammenarbeit mit der mobilen Schulassistenz und der Schule Fördermaßnahmen zu planen und unter Berücksichtigung der Medikation und der Entwicklung der Antragstellerin anzupassen. Hierdurch sei keine Verbesserung eingetreten. Stattdessen sei es zu einer erheblichen Verzögerung der Leistungsprüfung hinsichtlich der begehrten Schulbegleitung gekommen. Die Antragstellerin sei aufgrund des seit Januar 2025 bestehenden Kontakts mit dem Jugendamt davon ausgegangen, dass der Antrag bereits faktisch geprüft werde. Ohne die begehrte Schulbegleitung bestehe derzeit keine realistische Möglichkeit, eine stabile und kontinuierliche Teilhabe am schulischen Alltag zu erreichen. Eine Vorfinanzierung der Schulassistenz sei nicht möglich. Die Mutter der Antragstellerin arbeite als technische Redakteurin und verdiene 50.400 € brutto im Jahr. Der Vater arbeite im Vertrieb im Außendienst und verdiene 39.800 € brutto im Jahr.
Die Antragstellerin beantragt (wörtlich),
den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung im Verwaltungs- bzw. Hauptsacheverfahren vorläufig Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung bedürfe auch nach Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme einer weiteren Prüfung. Insbesondere sei eine erneute Hospitation durchzuführen. Es sei außerdem noch nicht geklärt, ob bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine Schulassistenz als geeignete Maßnahme in Betracht komme. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere kommt der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Eilentscheidung zu. Ihr kann nicht entgegengehalten werden, dass sie zunächst die Bescheidung ihres beim Antragsgegner gestellten Leistungsantrags hätte abwarten müssen. Von diesem Erfordernis kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn die Bearbeitung des Antrags unangemessen lange dauert (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 12 Rn. 5 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt vor.
Die Bearbeitung des Antrags hat bis zur Anrufung des Gerichts bereits fast ein Jahr in Anspruch genommen und wurde durch den Antragsgegner immer wieder - sachwidrig - mit Hinweis auf eine von der Antragstellerin selbst vorzulegende fachärztliche Stellungnahme verzögert. Schon im Januar 2025 und nicht erst mit dem Schreiben vom 19.12.2025 hat die Antragstellerin beim Antragsgegner der Sache nach die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung/-assistenz geltend gemacht. Denn sie hat über ihre Mutter bereits im Januar 2025 einen dahingehenden Hilfebedarf in substantiierter Form, d. h. in einer Art und Weise, der für das Jugendamt des Antragsgegners zumindest die Pflicht zur weiteren Sachverhaltsermittlung ausgelöst hat, an die Schulassistenzberatung des Antragsgegners herangetragen. Eines darüberhinausgehenden "förmlichen" Antrags bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 5 C 13.15 - juris Rn. 36; Kepert/Dexheimer in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 35a, Rn. 9 m. w. N.).
In ihrer E-Mail aus Januar 2025 führte die Mutter der Antragstellerin aus, dass die Schule derzeit keine andere Möglichkeit sehe, als dass ihre Tochter eine Schulbegleitung an die Seite gestellt bekomme. Dies muss auch der Antragsgegner als Antrag verstanden haben, da er anschließend, wenn auch erst im Juli 2025, in Form einer Hospitation in die Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung eingetreten ist. Trotzdem kam es in der Folgezeit weder zu einer Entscheidung über den Antrag noch zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung seitens des Antragsgegners hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit der Antragstellerin gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII, obwohl der Hilfebedarf auch im September 2025 erneut bekräftigt wurde. Sofern der Antragsgegner nun darauf verweist, die Teilhabebeeinträchtigung durch eine erneute Hospitation prüfen zu müssen, kann diese Verzögerung nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, zumal für die Kammer schon nicht ersichtlich ist, welche weiteren Erkenntnisse sich gegenüber der erst vor wenigen Wochen erfolgten Hospitation ergeben sollen.
2.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Hierzu muss die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch).
a)
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts scheidet ein Anordnungsgrund in jugendhilferechtlichen Verfahren aus, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der streitigen Maßnahme einstweilen vorzuschießen (Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37).
Es kann offenbleiben, ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Die Feststellung eines Anordnungsgrundes scheitert vorliegend nicht an der Möglichkeit einer eigenständigen Vorfinanzierung der begehrten Schulassistenz seitens der Antragstellerin bzw. ihrer Eltern. Insofern haben die Eltern der Antragstellerin schlüssig dargelegt, dass sie mit einem gemeinsamen Brutto-Jahreseinkommen von ca. 90.000 € wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die beantragte Schulassistenz in dem notwendigen Umfang - zumal bis längstens zum Ende des Schuljahres - vorzufinanzieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dafür bei überschlägiger Schätzung Kosten in Höhe von ca. 800, - bis 1.000, - EUR pro Woche anfielen.
Im Übrigen liegt auch dann ein Anordnungsgrund vor, wenn man davon ausginge, dass der Antrag der Antragstellerin die Hauptsache (teilweise) vorwegnimmt, wovon die Kammer - ohne dass es vorliegend darauf ankommt - allerdings nicht überzeugt ist. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls ist allgemein anerkannt, dass eine - wie hier - unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewährende Geldleistung keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. etwa LSG NRW, Beschl. v. 04.02.2020 - L 7 SF 28/20 ER -, juris Rn. 7 f. mit Bezug auf BSG, Urt. v. 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R -, juris Rn. 8). Das lässt sich nach Auffassung der Kammer ohne Systembruch auf die hier vorliegende Konstellation einer von einem Dritten gegen Vergütung zu erbringenden Dienstleistung übertragen. Unabhängig davon könnte der geltend gemachte Bedarf bei einem Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren rechtlich und tatsächlich rückwirkend nicht mehr gedeckt werden, so dass ihr ein ggf. sogar mehrjähriger Zeitraum droht, innerhalb dessen der geltend gemachte Bedarf endgültig ungedeckt bliebe, was der Antragstellerin angesichts der fundamentalen Bedeutung eines möglichst gelingenden (Grund-)Schulbesuchs für ihre weitere seelische und soziale Entwicklung schlechterdings nicht zumutbar wäre.
b)
Die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. d. R. voraus, dass ein Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft macht,
§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten, d. h., das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 30.04.2009 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, 7; Beschl. v. 10.02.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 22.01.2024 - OVG 6 S 60/23 -, Rn. 16, juris; Nds. OVG v. 24.08.2022 - 14 ME 288/22 -, juris Rn. 8).
Die Antragstellerin hat sogar bei Berücksichtigung dieses erhöhten Maßstabs einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht nach dem derzeitigen Sachstand gegenüber dem Antragsgegner mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Schulassistenz zu.
Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 112 SGB IX. Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich im Weiteren nach Kapitel 6 des Teils 1 SGB IX (§§ 28-35) sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX (§§ 109-116), soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt, § 35a Abs. 3 SGB VIII. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung Hilfen zu einer Schulbildung umfassen, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Diese Hilfe schließt Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sie umfasst auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX). In Betracht kommen insoweit alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zu den geeigneten Maßnahmen in diesem Sinne gehören auch der Einsatz einer Schulbegleitung bzw. einer Integrationshilfe (Schulassistenz) (ausführlich Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 39 f.).
aa)
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, für länger als sechs Monate von einer seelischen Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Form einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie darauf basierend von oppositionellem Verhalten (ICD-10: F91.3) betroffen zu sein.
Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der - insoweit - fundierten fachärztlichen Stellungnahme, nach der ein dahingehendes psychiatrisches Störungsbild vorliegt.
Bei der Diagnose nach ICD-10: F90.0 handelt es sich eindeutig und fachärztlich unumstritten um eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter von Kindern und Jugendlichen typischen Zustand (seelische Störung) i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (vgl. VG Hannover, Urt. v. 23.01.2026 - 3 A 9433/25 -, juris Rn. 35). Dieser Zustand ist zudem ein dauerhafter, der sich nicht innerhalb kurzer Zeit zurückbildet. Dies zeigt sich vorliegend auch daran, dass die Antragstellerin bereits im Juni 2025 eine entsprechende Diagnostik vorgelegt hat. Insofern ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die seelische Störung auch für weitere sechs Monate anhalten wird.
Dem steht nicht entgegen, dass der KJP in seiner Stellungnahme angibt, es liege zwar ein diagnostizierbares psychiatrisches Störungsbild, jedoch keine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII vor. Dahingehend weist die Stellungnahme einen erheblichen fachlichen Mangel auf, da der KJP erkennbar die in § 35a SGB VIII gesetzlich angeordnete Trennung nach dem zweigliedrigen Behinderungsbegriff verkannt und eine drohende psychische Behinderung mit der Störung der seelischen Gesundheit gleichgesetzt hat.
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der klarstellenden Regelung des § 35a Abs. 1a SGB VIII zum Verfahren zur Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt, dass die Stellungnahme des Arztes bzw. Psychotherapeuten nicht die Entscheidung der Fachkräfte im Jugendamt über die geeignete und notwendige Hilfe vorweg nehmen darf, sondern sich im Wesentlichen auf die Feststellung des ersten Tatbestandselements bezieht, also die Feststellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (RegBegr BT-Drs. 15/3676, 12 (36); vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 35a Rn. 11).
Ob darüber hinaus auch eine seelische Behinderung vorliegt, bemisst sich demgegenüber danach, ob als Folge dieser seelischen Störung die soziale Teilhabe beeinträchtigt ist. Die Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe setzt daher zwar immer eine medizinisch einschlägige Diagnose voraus, d. h. die Klassifikation einer Störung nach der ICD-10, erschöpft sich darin aber nicht. Es müssen vielmehr die psychische Störung oder deren Spätfolgen eine Einschränkung sozialer Fähigkeiten beim Betroffenen mit sich bringen oder befürchten lassen, die den Ansatz für eine spezifisch sozialrechtliche Hilfestellung birgt. Aufbauend auf der medizinischen Diagnose sind daher Funktions- und Teilhabebeeinträchtigung zu erfassen und zu bewerten (Bohnert: in BeckOGK, SGB VIII, Stand: 01.02.2026 § 35a Rn. 22.).
Soweit der KJP vor diesem Hintergrund in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 03.02.2026 eine (drohende) seelische Behinderung der Antragstellerin verneint und daraus den Schluss zieht, es liege deshalb keine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII vor, ist das in systematischer Hinsicht grundlegend verfehlt.
So führt er zunächst aus, dass sich in der Testung der Antragstellerin eine durchschnittliche Intelligenz bei reduzierter Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistung gezeigt habe und Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsprobleme in unterschiedlichen Untersuchungssituationen belegbar gewesen seien. Auf Grundlage der darauf beruhenden Diagnose wurde dann eine entsprechende Medikation zur Behandlung der festgestellten Symptomatik begonnen. Insofern zeigt sich ein gravierender Widerspruch, wenn der KJP einerseits ein psychiatrisch feststellbares Störungsbild, welches einer (verschreibungspflichtigen) medikamentösen Behandlung bedarf, diagnostiziert, andererseits aber das Vorliegen einer seelischen Störung verneint.
Dies lässt sich vor dem Hintergrund seiner weiteren Ausführungen, dass eine "(drohende) psychische Behinderung psychiatrisch aktuell nicht belegbar [ist]", da eine "einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gut mit Stimulantien einstellbar sein [sollte], sodass hiermit schon meist der Ruf nach Schulassistenz verstummt", nur damit erklären, dass der KJP bereits die Frage nach der Teilhabebeeinträchtigung sowie der daran anschließenden Frage der geeigneten und erforderlichen Maßnahme herangezogen hat, um das davon unabhängige Merkmal der seelischen Störung zu verneinen.
bb)
Die Antragstellerin hat weiterhin eine auf ihrer Diagnose nach ICD-10: F90.0 sowie ICD-10: F91.3 beruhende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII glaubhaft gemacht.
Der Begriff der Teilhabeberechtigung rückt das Ziel der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen in den Vordergrund. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne von Partizipation ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und Freundeskreis, Schule und außerschulische Betätigungsfelder sowie Ausbildungsbereiche. Hierbei kann eine Beeinträchtigung der Teilhabe bereits dann vorliegen, wenn sich die Störung der Interaktion nur in einem dieser Lebensbereiche auswirkt (Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 35a Rn. 19 m. w. N.). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Teilhabebeeinträchtigung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, über dessen Vorliegen das Jugendamt selbst zu entscheiden hat. Sein Prüfergebnis unterliegt gleichwohl der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht ein eigenes Bild über das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft zu verschaffen (VG Würzburg, Beschl. v. 26.08.2024 - W 3 E 24.1363 -, juris Rn. 60 m. w. N.).
Hierbei kann auch der fachärztlichen Stellungnahme insoweit eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht - schon aufgrund der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen, wenn sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen (auch) zu der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliegt oder zu erwarten ist, enthält (Nds. OVG, Beschl. v. 31.03.2020 - 10 ME 69/20 -, juris, Rn. 10).
Unter diesem Maßstab ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer auf der seelischen Störung beruhenden Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich auszugehen.
Sowohl die Hospitationsberichte als auch die schulischen Stellungnahmen in Form des Berichts der Klassenlehrerin und des Fördergutachtens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zeigen eindrücklich auf, dass die Antragstellerin zumeist nicht in der Lage ist, sich am Unterricht zu beteiligen, sich diesem auf unterschiedliche Weise entzieht und gehäuft in Konflikte mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern gerät. Die Berichte schildern übereinstimmend zudem eine große motorische Unruhe und (tagesformabhängig) mangelnde Konzentrationsfähigkeit der Antragstellerin. Dies habe sich laut der fachärztlichen Stellungnahme auch in der Testung gezeigt.
Zudem besteht laut den Berichten eine mangelnde Impulskontrolle, was die Antragstellerin dazu veranlasst, auch im Unterricht vorrangig nach ihren eigenen Bedürfnissen zu handeln und die ihr gestellten Aufgaben regelmäßig zu verweigern oder vorzeitig abzubrechen. Sie könne sich dann nicht an Anweisungen oder Regeln halten. In diesen Fällen gelinge es ihr nur durch direkte Zuwendung, wieder mit dem Arbeiten zu beginnen. Diese fordere sie mitunter lautstark ein und reagiere frustriert, wenn ihr nicht sofort geholfen werde. Ein selbstständiges Arbeiten sei nicht möglich. Darüber hinaus führe die mangelnde Impulskontrolle auch zu sozialen Konflikten, da die Antragstellerin häufig andere Kinder ablenke.
Diese Probleme bestehen trotz der seit Oktober erfolgenden Medikamentengabe auch weiterhin. Dies ergibt sich sowohl aus der fachärztlichen Stellungnahme als auch der erst vor einem Monat erfolgten Hospitation. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme habe noch eine feindifferenzierte Einstellung der Medikation zu erfolgen, da die Antragstellerin laut ihrer Lehrerin nun entweder zu ruhig sei oder weiterhin mit störenden Verhaltensproblemen auffalle.
Auch in der Hospitation hat sich gezeigt, dass sich die Antragstellerin selbst mit Unterstützung kaum auf die Bearbeitung der Aufgaben eingelassen und die Bearbeitung abgebrochen hat, wenn sie diese nicht länger fortführen wollte. Auch auf direkte Aufforderung der SAB-Kraft, ob sie die Aufgabe nicht zusammen weiterbearbeiten wollten, habe die Antragstellerin ablehnend reagiert. Dies entspricht der Schilderung in dem von der Klassenlehrerin erstellten Fördergutachten, wonach die Antragstellerin Aufgaben häufig oberflächlich bearbeite und auf Aufforderungen zur Wiederholung der Aufgabe unkooperativ reagiere und die Weiterarbeit verweigere.
Hierdurch hat sich ausweislich der Berichte sowie sogar der fachärztlichen Stellungnahme bereits ein negatives Selbstbild bei der Antragstellerin bezogen auf den schulischen Kontext entwickelt. Laut dem KJP habe die Antragstellerin in der Persönlichkeitstestung eine negative Selbstkognition bezogen auf den schulischen Kontext mit reduzierter Lernfreude und Schulunlust sowie reduzierter Einschätzung der eigenen Schulfähigkeit und wenig Lernfreude beschrieben.
Diese Selbsteinschätzung der Antragstellerin spiegelt sich auch in den Berichten der Lehrkräfte und der Hospitation wider. Sowohl während der Hospitation im Januar dieses Jahres als auch im Juli letzten Jahres hat die Antragstellerin mehrfach Aufgaben unter dem Hinweis verweigert, dass diese zu schwer seien und sie diese nicht lösen könne. Auch die Klassenlehrerin hat angegeben, dass die Antragstellerin bereits eine schlechte Selbstwahrnehmung und das Gefühl "nie gut genug zu sein" entwickelt habe. Diese Einschätzung findet sich auch im Förderplan wieder. Danach glaube die Antragstellerin, dass ihr alle Aufgaben im Unterricht zu schwer seien, weshalb sie meist mit Spielen beschäftigt sei. Sie gebe bereits bei kleinen Schwierigkeiten auf und bezeichne sich dann selbst als unfähig. Die Antragstellerin vermeide auf diese Weise die Auseinandersetzung mit den Unterrichtsinhalten. Zum Teil entziehe sie sich auch der Situation, indem sie den Unterricht - teilweise unbemerkt - verlasse. Laut der Klassenlehrerin bestehe die große Befürchtung, dass die Antragstellerin unnötig zur Schulversagerin werde.
Diese, auf verschiedenen Beobachtungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beruhenden, Schilderungen lassen den Schluss zu, dass sich die Antragstellerin aufgrund des negativen Selbstbildes bereits regelmäßig dem Unterricht entzieht, sei es durch tatsächliches Sich-Entfernen oder durch eine Verweigerung der Mitarbeit. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Teilhabe im schulischen Bereich dar, da die Antragstellerin zumeist nicht in der Lage ist, das Bildungsangebot der Schule anzunehmen und hierdurch die notwendigen altersgemäßen Kompetenzen sowohl in fachlicher als auch in sozialer Hinsicht zu erwerben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die fachärztliche Stellungnahme. Diese ist hinsichtlich der Frage nach der Teilhabebeeinträchtigung fachlich nicht schlüssig und damit nicht nachvollziehbar begründet.
Zwar schildert der KJP, dass sich der laut der Schule bestehende Hilfebedarf in der Testung und der klinischen Beobachtung nicht abgebildet habe und eine Teilhabebeeinträchtigung basierend auf der Abweichung der seelischen Gesundheit nicht vorliege. Dies kann jedoch schon deshalb nicht überzeugen, weil sowohl die Eltern als auch die Schule nachvollziehbar geschildert haben, dass sich die Problematiken vor allem in Gruppenkonstellationen zeigen und 1:1-Situationen von der Antragstellerin besser bewältigt werden können. Inwiefern der KJP die Antragstellerin auch auf der Grundlage ihres Verhaltens in Gruppenkonstellationen beurteilt hat, hat dieser jedoch nicht dargelegt. Vielmehr räumt der KJP auch selbst ein, zur konkreten Situation der Antragstellerin in der Schule gar keine genügenden eigene Beobachtungen gemacht zu haben, um ihre dortigen Schwierigkeiten sachgerecht beurteilen zu können. Inwiefern der KJP also eine Teilhabebeeinträchtigung, die sich maßgeblich in der schulischen Umgebung zeigt, verlässlich ausschließen will, erschließt sich für das Gericht nicht. Darüber hinaus setzt sich der KJP in seiner Stellungnahme auch nicht mit der von der Antragstellerin ihm gegenüber geäußerten negativen Selbstkognition bezogen auf den schulischen Kontext und der darauf basierenden Verweigerungshaltung auseinander, sodass seine Einschätzung hinsichtlich der Teilhabebeeinträchtigung auch dahingehend nicht überzeugen kann.
cc)
Derzeit erscheint die Gewährung einer Schulassistenz während des gesamten Schulalltags als einzige geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme.
Grundsätzlich steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Nds. OVG, Beschl. v. 14.02.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 44 m. w. N.)
Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Entscheidung über die erforderliche und geeignete Hilfemaßnahme indes noch nicht getroffen, kann das Gericht eine solche auch nicht überprüfen. In diesem Fall kommt es darauf an, ob sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers, hätte er eine entsprechende Entscheidung getroffen, auf die begehrte Hilfemaßnahme als allein denkbare Hilfemöglichkeit verengt hätte (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 26.08.2024 - W 3 E 24.1363 -, juris Rn. 88).
Will ein Betroffener die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er folglich im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist und diese keinen weiteren, durch die Durchführung eines Hilfeplanverfahrens erzeugten Aufschub duldet (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.2023 - 12 S 457/23 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
Unter diesem Maßstab besteht eine - für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendige - hohe Wahrscheinlichkeit, dass allein die begehrte Schulassistenz als geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme in Betracht kommt.
Die Antragstellerin hat bereits im Verwaltungsverfahren deutlich gemacht, dass von Seiten der Schule keine andere Möglichkeit gesehen wird, als dass sie eine Schulbegleitung zur Bewältigung des Schulalltags an die Seite gestellt bekommt. Dies hat die Schule nochmals in ihrem Bericht aus Dezember 2025 bekräftigt und nachvollziehbar mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht eine dauerhafte Begleitung notwendig ist. Diese müsse etwa auch den Klassenraum mit der Antragstellerin während der häufig auftretenden Phasen extremer Verhaltensweisen verlassen können, um beruhigend auf die Antragstellerin einzuwirken, wenn sie "verzweifelt ist, sich weinend und lautstark verweigert oder tobt und dabei Tische und Stühle umwirft".
Dieser Schluss wird auch durch die Hospitationsberichte gestützt, die im Einklang mit den Schilderungen der Schule aufzeigen, dass die Antragstellerin häufig auf eine direkte Zuwendung angewiesen ist, um sich mit den Unterrichtsinhalten auseinanderzusetzen.
Demgegenüber kann die pauschale Verweisung des KJP auf "sog. "Poollösungen" in anderen Landkreisen" nicht überzeugen, zumal die Schule vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Schilderungen nachvollziehbar darlegen konnte, dass eine sog. "Poollösung" in Form einer Schulassistenz, die zwei Kinder unterstützt, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Eine andere Hilfemaßnahme wurde seitens des Antragsgegners bislang nicht geprüft oder auch nur angedacht. Auch dem Gericht drängen sich keine anderweitigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf, die die Teilhabebeeinträchtigung der Antragstellerin kompensieren könnten.
c)
Die Anordnung ergeht unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall einer anderweitigen Entscheidung in einem - im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners noch einzuleitenden - Hauptsacheverfahren. Denn hierdurch wird sichergestellt, dass die Antragstellerin durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Vorteil erlangt, den sie im Hauptsacheverfahren nicht erlangen könnte.
Insofern bleibt die getroffene Entscheidung hinter dem gestellten Antrag zurück, was zugleich zur teilweisen Ablehnung des Antrags führt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Unterliegens in der Hauptsache wird dabei 1/4 des Gegenstandswerts beigemessen.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Hinweis:
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