Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Hannover
Verwaltungsgericht Hannover Urteil vom 10.03.2026 – 1 A 5312/23
ECLI:DE:VGHANNO:2026:0310.1A5312.23.00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2023 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag in Höhe von 5.109,63 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 9.659,30 EUR nebst Zinsen hieraus mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Kläger und Beklagte tragen die Kosten je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Kläger und Widerbeklagten (im Folgenden nur Kläger) wenden sich gegen die Festsetzung von Kosten wegen einer Verunreinigung des Niederschlagswasserkanals im Gemeindegebiet der Beklagten. Hilfsweise widerklagend begehrt die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden nur Beklagte) die Zahlung dieser Kosten als Schadensersatz.
Die Kläger waren bis einschließlich 2. Januar 2024 Eigentümer des Grundstücks F. in G.. Auf dem Grundstück befinden sich zwei gewerblich genutzte Hallen, von den die Kläger eines an die jetzigen Eigentümer für deren Kfz-Betrieb vermietet hatten. Auf dem Grundstück befindet sich neben einem Regenwasser-Übergabeschacht (im Folgenden RW-Übergabeschacht), der die Grundstücksentwässerungsanlage mit dem öffentlichen Niederschlagswasserkanal verbindet, auch ein Sickerschacht. Der Sickerschacht ist über Zuleitungen mit der Grundstücksentwässerungsanlage und durch eine Notableitung mit dem RW-Übergabeschacht verbunden. Weiter führen von dem Sickerschacht Drainage-Leitungen in den umliegenden Boden. Der von dem RW-Übergabeschacht ausgehende öffentliche Niederschlagswasserkanal führt das gesammelte Regenwasser in das Regenwasserrückhaltebecken H. (im Folgenden RRB H.). Auf dem Grundstück liegt außerdem ein Schmutzwasser-Übergabeschacht (im Folgenden SW-Übergabeschacht), der die Grundstücksentwässerungsanlage mit dem öffentlichen Schmutzwasserkanal verbindet.
Aufgrund einer Wasserprobe vom 23. Februar 2023 stellte die Beklagte in dem RRB H. eine Verunreinigung des Regenwassers mit Mineralöl fest. Im Rahmen einer Kontrollfahrt am 3. März 2023 bemerkten Mitarbeiter der Beklagten eine großflächige Ölverschmutzung um einen Hofablauf auf dem Grundstück F. und veranlassten eine Probenentnahme aus dem betroffenen Hofablauf. Die Probenanalyse ergab stark erhöhte Einleitungswerte für Kohlenwasserstoff. Als die Mitarbeiter der Beklagten am 21. März 2023 über das Ergebnis der Probenanalyse informiert wurden, veranlassten sie am 22. März 2023 zunächst die Reinigung der Niederschlagskanalisation zwischen der Einleitungsstelle F. und dem RRB H.. Hierfür setzte der Eigenbetrieb der Beklagten I. am Einlaufbauwerk des Regenrückhaltebeckens eine Absperrblase. Das von der Beklagten beauftragte Reinigungsunternehmen J. durchspülte die Niederschlagswasserkanalisation und entsorgte das Spülwasser. Anschließend verschlossen Mitarbeiter des Eigenbetriebes den von dem RW-Übergabeschacht abgehenden Zulauf in die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation mit einer Absperrblase, die eine weitere Einleitung des auf dem Grundstück gesammelten Regenwassers in die Niederschlagswasserkanalisation verhinderte. Die Absperrblase am RRB H. wurde nach der Spülung entfernt. Der verunreinigte Übergabeschacht auf dem Grundstück der Kläger wurde von dem Reinigungsunternehmen ebenfalls gereinigt. Das sich in dem abgedichteten Übergabeschacht sammelnde Regenwasser wurde anschließend mittels einer Tauchpumpe in den SW-Übergabeschacht übergeleitet. Der Kläger zu 1., dessen Kontaktdaten den Mitarbeitern der Beklagten von den Mietern mitgeteilt worden waren, traf nachmittags auf dem Grundstück ein. Am Folgetag, dem 23. März 2023, spülte das Reinigungsunternehmen die Niederschlagswasserkanalisation zwischen der K. und dem RRB H. ein weiteres Mal. Auch den Sickerschacht, der ebenfalls mit mineralölhaltigem Schlamm verunreinigt war, wurde durch das Reinigungsunternehmen gespült.
Mit Schreiben vom 28. März 2023, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, informierte die Beklagte die Kläger darüber, dass die durchgeführte Reinigung auf dem Grundstück noch nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt habe und forderte sie auf, eine Reinigung zu beauftragen. Der Reinigungstermin sei der Beklagten bekanntzugeben und werde von ihren Außendienstmitarbeitern begleitet. Danach sei von den Klägern mittels Beprobung nachzuweisen, dass die Einleitungswerte eingehalten werden könnten. Bis dahin müsse die Blase in dem RW-Übergabeschacht verbaut bleiben. Der RW-Übergabeschacht wurde schließlich durch das von der Beklagten beauftragte Reinigungsunternehmen J. am 6. April 2023 gereinigt (Bl. 88 d. BA).
Die gesetzte Absperrblase am RW-Übergabeschacht wurde seit dem 22. März 2023 durch Mitarbeiter des Eigenbetriebs L. täglich kontrolliert. Am 12. April 2023 stellte ein Mitarbeiter dieses Eigenbetriebs im Rahmen der täglichen Kontrolle der Absperrblase fest, dass sich in dem abgedichteten Übergabeschacht mineralölhaltiges Wasser gesammelt hatte, welches ohne Vorbehandlung in die Schmutzwasserkanalisation übergeleitet wurde. Er stellte außerdem Fahrzeuge auf dem Grundstück fest, die Öl verloren. Daraufhin veranlassten die Mitarbeiter der Beklagten eine weitere Probenanalyse und die Reinigung des Übergabeschachtes durch das Reinigungsunternehmen. Die Mitarbeiter der Beklagten forderten die Kläger am 12. April 2023 zunächst telefonisch und mit Schreiben vom 17. April 2023 auch schriftlich auf, die ölenden Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass das Öl fachgerecht aufgefangen und entsorgt werde (Bl. 83 d. BA). Das Schreiben vom 17. April 2023 war ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Eine Mitarbeiterin der Beklagten vermerkte am 24. April 2023 (Bl. 87 d. BA):
"Die Absperrblase im RW-Übergabeschacht sowie die Überleitung aus dem RW-Übergabeschacht in den SW-Übergabeschacht bleibt so lange bestehen, bis die M. (Team Bodenschutz) die notwendigen Bodensondierungen + Bodenaustausch durchgeführt hat. (...) Absperrblase wird tägl. bis auf Weiteres auf Druckverlust kontrolliert."
Am 27. April 2023 setzten die Kläger sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung und bat um Information, wie lange die Maßnahmen andauern würden. Laut Vermerk von diesem Tag setzte eine Mitarbeiterin der Beklagten ihn davon in Kenntnis, dass die M. (Team Bodenschutz) als Untere Bodenschutzbehörde informiert worden sei, die den Sachverhalt prüfen und das weitere Vorgehen veranlassen müsse.
In der Folgezeit stellten die Mitarbeiter der L. mehrmals fest, dass die von den Klägern installierte Pumpe für die Überleitung des gesammelten Regenwassers in den SW-Übergabeschacht nicht funktionierte (Bl. 103, 110, 122, 161, 180 d. BA) und informierten die Kläger darüber, dass die Gefahr bestünde, dass das Wasser in die Betriebshalle laufen könne. Telefonisch und mit E-Mail vom 22. Mai 2023 (Bl. 125 d. BA) teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Klägern mit, dass sie eine Firma mit der Beprobung des Bodens beauftragen müsse und dass ein Untersuchungskonzept mit der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt werden müsse. Mit E-Mail vom 7. September 2022 (Bl. 179 d. BA) erkundigte sich eine Mitarbeiterin der Beklagten bei den Klägern nach dem Stand der Bodenuntersuchungen und wies darauf hin, dass wegen der Überprüfung der Blase und wegen der Überleitung des Wassers in die Schmutzwasserkanalisation täglich Kosten anfielen.
Am 27. September 2023 fand eine Vorortbesprechung zwischen Mitarbeitern der Beklagten, den Klägern und ihren damaligen Mietern statt (Bl. 182 d. BA). Eine Mitarbeiterin der Beklagten vermerkte dazu, dass die Kläger und die Mieter als zukünftige Eigentümer des Grundstücks darauf hingewiesen worden seien, wie dringend die Bodenuntersuchungen durchzuführen seien. Die Eigentümer seien darauf hingewiesen worden, dass der Grundstückseigentümer alle bereits angefallenen sowie die noch anfallenden Kosten so lange zu tragen habe, bis die Fehleinleitung beseitigt werde.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 zog die Beklagte die Kläger zu Kosten für die Reinigung der Niederschlagskanalisation in der K. für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2023 in Höhe von 27.729,33 EUR heran. Der Tatbestand einer Fehleinleitung läge vor. Die Kläger hätten gemäß § 10 Abs. 2 der Abwassersatzung der N. vom 29. Juli 2015 (im Folgenden nur Abwassersatzung) als Eigentümer sämtliche Kosten der Feststellung und der Beseitigung der Fehleinleitung zu tragen. Von den geltend gemachten Kosten entfielen mehrere Positionen auf die Analytik entnommener Proben vom 23. Februar 2023 (433,16 EUR), vom 3. März 2023 (164,22 EUR), vom 27. März 2023 (zweimal 248,71 EUR) und vom 12. April 2023 (497,42 EUR) durch die Firma XXX und mehrere Positionen auf das von der J. durchgeführte Absaugen des Öl-/Wassergemisches am 22. März 2023 (1.864,50 EUR), am 6. April 2023 (2.931,46 EUR) und am 12. April 2023 (1.936,86 EUR) und die Reinigung der Niederschlagswasserkanalisation nebst Absaugen des Öl-/Wassergemischs am 22., 23. und 27. Februar 2023 (4.863,34 EUR). Auf die Kontrolle der Blase in der Niederschlagswasserkanalisation durch die I. entfielen für den Zeitraum 22. bis 26. März 2023 739,05 EUR, 27. bis 31. März 2023 561,50 EUR, für den Monat April 2023 3.101,40 EUR, den Monat Mai 2023 3.103,20 EUR, den Juni 2023 3.284,10 EUR und für den Juli 2023 3.051,70 EUR. Außerdem entfielen für die Rechnungsprüfung durch Mitarbeiter der O. 6,5 Arbeitsstunden à 28,00 EUR, eine Arbeitsstunde à 28,00 EUR für Vororttermine und eine Arbeitsstunde à 28,00 EUR für Verwaltungstätigkeit.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 wandten die Kläger sich an die Beklagte. Sie widersprächen der Forderung in vollem Umfang. An ihr Grundstück grenze ein Kfz-Betrieb. Abgemeldete Autos und Autotransporter aus dem Ausland parkten in nächster Nähe ihres Regenwasser-Ablaufs. Zusammen mit anderem Abfall seien auch leere Ölkanister gefunden worden, die über den Zaun auf ihrem Grundstück entsorgt worden seien. Die Ölverschmutzung könne von anderen Anliegern verursacht worden sein. In unmittelbarer Nähe des Grundstücks seien mindestens zehn Kfz-Betriebe ansässig.
Gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2023 haben die Kläger am 3. November 2023 Klage erhoben. Die Kläger hätten das Grundstück mit notarieller Urkunde vom 4. Oktober 2023 verkauft. Neue Eigentümer seien die vorherigen Mieter. Der streitgegenständliche Bescheid sei den Klägern erst am 7. Oktober 2023 und somit nach dem Verkauf des Grundstücks zugegangen. Die Beklagte müsse sich im Hinblick auf die Forderung schon deshalb an die neuen Eigentümer wenden. Diese seien außerdem deshalb in Anspruch zu nehmen, weil sie Verursacher der Schäden seien. Es greife nicht § 10 der Abwassersatzung, sondern § 21 Abs. 1 der Abwassersatzung. Danach hafte der Verursacher für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstünden. Bei dem Absaugen des Öl-/Wassergemisches im Bereich des RRB H. und der anschließenden Reinigung der Niederschlagswasserkanalisation handele es sich um die Kosten eines konkret eingetretenen Schadens, nicht solche der Feststellung oder Beseitigung einer Fehleinleitung. Die Satzung regele weiter, dass eine Verursacherhaftung insbesondere gelte, wenn entgegen der Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwassereinrichtungen eingeleitet würden. Im Hinblick auf die mögliche Verursachung des eingeleiteten Öls habe die Beklagte aber keine Ermittlungen angestellt. Es läge auf der Hand, dass primär die Mieter beziehungsweise Benutzer der Gewerbefläche, die hier Arbeiten an Kraftfahrzeugen durchgeführt hätten, anstatt der nicht ortsanwesenden Eigentümer verantwortlich seien.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Verunreinigung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals habe mittels einer sogenannten Strangkontrolle eindeutig auf das Grundstück der Kläger zurückgeführt werden können. Ausgehend von dem RRB H., an dem bereits Verunreinigungen ersichtlich gewesen seien, sei stromaufwärts Schachtdecke für Schachtdeckel geöffnet und kontrolliert worden. Bis zu dem Kanalabschnitt des Grundstücks der Kläger habe die Fehleinleitung zurückverfolgt werden können. Nach dem Grundstück der Kläger hätte keine Auffälligkeiten mehr festgestellt werde können.
Nach der Abwassersatzung hafteten die Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Fehleinleitung, dem 22. März 2023 und 12. April 2023. Nach Kenntnis der Beklagten sei die Übertragung des Eigentums erst am 3. Januar 2024 erfolgt. Ein notarieller Kaufvertrag stelle lediglich das Verpflichtungsgeschäfts dar. Die daraus folgende Verfügung ergebe sich bei Immobilien erst aus der Umschreibung im Grundbuch.
Die Beklagte sei nach § 10 Abs. 2 der Abwassersatzung berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, um das eingeleitete Abwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Werde dabei eine unerlaubte Einleitung in die öffentliche Niederschlagskanalisation festgestellt, habe der Eigentümer sämtliche Kosten der Feststellung und Beseitigung zu tragen. Zur Beseitigung gehörten sowohl die Reinigung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals als auch das Absaugen des Öl-/Wassergemischs im Bereich des RRB H.. Ferner habe der Eigentümer die Kosten der täglichen Kontrollen der Absperrblase so lange zu tragen, bis die Quelle der Fehleinleitung beziehungsweise die Fehleinleitung beseitigt würde. Generell sei die Beklagte gemäß § 12 Abs. 4 der Abwassersatzung berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen eingehalten würden. Sie könne zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Abwassers entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den öffentlichen oder privaten Schächten, Einstiegsschächten oder Inspektionsöffnungen installieren. Die Kosten für diese Überwachungsmaßnahmen hätten die Grundstückseigentümer zu tragen. Da bei der festgestellten Einleitung vom Grundstück der Kläger davon habe ausgegangen werden müssen, dass in dem Fall die Einleitungsbedingungen nicht eingehalten würden, sei umgehend eine Probenentnahme veranlasst worden. Die Grundstückseigentümer hätten die Kosten für diese Überwachungsmaßnahme zu tragen.
Gemäß § 12 Abs. 8 der Abwassersatzung sei die Beklagte berechtigt, auf Kosten der Grundstückseigentümer Schäden, die an der öffentlichen Abwassereinrichtungen entstünden, zu beseitigen. Folglich seien die Kosten für die Reinigung der öffentlichen Niederschlagskanalisation und das Absaugen des Öl-/Wassergemisches im Bereich des RRB H. vom Grundstückseigentümer zu tragen. Der Grundstückseigentümer sei dafür verantwortlich, die Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Bestimmungen der Satzung zu betreiben. Er habe dafür zu sorgen, dass keine unerlaubten Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlagen gelangten. Es sei unerheblich, wer die Verunreinigung auf dem Grundstück konkret verursacht habe. Gemäß § 21 Abs.1 und 3 der Abwassersatzung hafteten auch die Verursacher für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstünden. Neben ihnen hafteten aber die Grundstückseigentümer für alle Schäden und Nachteile, die der Beklagten durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstünden.
Die Beklagte hat am 1. Dezember 2025 hilfsweise Widerklage erhoben.
Die Hilfswiderklage sei entgegen § 89 Abs. 2 VwGO zulässig. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen. Insbesondere für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid deshalb begründet wäre, weil zwischen den Beteiligten kein Subordinationsverhältnis bestehe, und die Widerklage denselben Streitgegenstand wie der Leistungsbescheid betreffe, sei sie zulässig.
Der Anspruch auf Zahlung von 27.729,33 EUR ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB analog. Das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis sei ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die bürgerlich-rechtlichen Haftungsnormen anwendbar seien. Aus diesem Schuldverhältnis folge die Pflicht, das in § 12 Abs. 3 der Abwassersatzung vorgeschriebene Trennverfahren einzuhalten. Verletze der Schuldner diese Pflicht schuldhaft und entstehe ein zurechenbarer Schaden, könne Schadensersatz verlangt werden. Die Einleitungen auf dem ehemaligen Grundstück der Kläger seien ebenso belegt wie die durch die Einleitungen verursachten, nachgewiesenen Schäden.
Die Beklagte beantragt widerklagend,
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 27.729,33 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Zustellung zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Kläger müssten für einen Schadensersatzanspruch entsprechend § 280 Abs. 1 BGB analog die ihnen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben. Insgesamt sei nicht ersichtlich, durch welches Verhalten die Kläger schuldhaft gehandelt hätten. Die Einleitungen seien nicht durch die Kläger, sondern Dritte verursacht worden. Nach § 21 der der Abwassersatzung hafte der Verursacher insbesondere für schädliche Abwasser oder sonstige Stoffe, die in die Abwassereinrichtungen eingeleitet würden. Ein Schadensersatzanspruch wäre gegen die Mieter des Grundstücks zu richten. Ein nach allgemeiner Rechtsanschauung anerkannter Schadensersatzanspruch entsprechend den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis scheide aber gänzlich aus. Es sei weder die öffentliche Abwassereinrichtung der Beklagten noch der Grundstücksanschluss betroffen, sondern ein Teil der Grundstücksentwässerungsanlage. Hier dürfe die Beklagte nach § 10 der Abwassersatzung das Grundstück betreten und Proben entnehmen. Notwendige Anordnungen dürfe sie treffen. Sie habe den Klägern hier aber nicht die Gelegenheit gegeben, notwendige Maßnahmen selbst durchzuführen. Auch der Höhe nach sei der geltend gemachte Schaden nicht gerechtfertigt. Der überwiegende Teil der Schadenssumme entfiele auf die Kontrolle der eingebrachten Blase. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht eine kostengünstigere Maßnahme als die tägliche Kontrolle der Blase durchführen müssen. Solche Kosten fielen nach der Beseitigung der Kontaminierung im April 2023 nicht mehr unter die Kosten der Feststellung und Beseitigung der Fehleinleitung im Sinne von § 10 Abs. 2 der Abwassersatzung. Eine Rechtsgrundlage, Verwaltungskosten etwa für diverse Rechnungsprüfungen ersetzt zu verlangen, bestehe nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage und die Widerklage entscheidet die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
1.
Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2023 ist rechtswidrig, soweit er über einen Betrag in Höhe von 5.109,63 EUR hinausgeht, und verletzt insoweit die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) In der vorgenannten Höhe ist der angefochtene Kostenbescheid vom 2. Oktober 2023 rechtmäßig. In dieser Höhe beruht er auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und ist formell und materiell nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage des Kostenbescheides ist nicht § 10 Abs. 2 Satz 3 der Abwassersatzung, sondern § 66 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Polizeigesetz (NPOG). § 10 Abs. 2 Satz 3 der Abwassersatzung genügt als Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung durch Verwaltungsakt nicht. Es liegen aber die Voraussetzungen einer Umdeutung gemäß § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und des § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG vor. Im Einzelnen:
Die satzungsrechtliche Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 Abwassersatzung stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Kostenbescheid dar. Nach dieser Satzungsregelung hat der Grundstückseigentümer sämtliche Kosten der Feststellung und der Beseitigung einer unerlaubten Fehleinleitung zu tragen. Soweit die geltend gemachten Kosten durch die Beseitigung des - aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Einleitungsbedingungen - bereits eingetretenen Schadens entstanden sind, sind sie jenem Teil des Kanalbenutzungsverhältnis zugeordnet, der nicht durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt ist, sondern als gleichrangiges Verhältnis zwischen Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber in einem vertragsähnlichen Verhältnis angesehen wird. In diesem gleichrangigen Verhältnis sind Schadensersatzforderungen auch der Behörde durch Leistungsklage durchzusetzen. Die Kosten, die zum Zwecke der Feststellung der unzulässigen Einleitung und der Verhinderung eines Eindringens des verunreinigten Abwassers in den öffentlichen Regenwasserkanal entstanden sind, sind zwar dem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer zuzuordnen. Die satzungsrechtliche Vorschrift, nach der jene Kosten von dem Grundstückseigentümer zu tragen sind, entbehrt aber einer gesetzlichen Ermächtigung zur Festsetzung durch Verwaltungsakt.
Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen wegen Pflichtverletzungen im öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis kann, da das Kanalbenutzungsverhältnis jedenfalls insoweit nicht subordinationsrechtlich geprägt ist, nicht durch Erlass eines Leistungsbescheides erfolgen. In der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 17) heißt es hierzu, dass
"gegen die Anforderung des geltend gemachten Schadensersatzes durch Leistungsbescheid [bestehen] durchgreifende Bedenken (...). Der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes setzt nicht nur voraus, dass für die getroffene Maßnahme in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsaktes handeln darf. Dies ist besonders für die Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen gegenüber dem Bürger von Bedeutung. Hier ist nicht nur das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Behörde (z.B. auf Zahlung eines Geldbetrages) Voraussetzung, sondern auch eine Ermächtigung der Behörde, diesen Anspruch gerade durch Verwaltungsakt festzusetzen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 13. Aufl. 2012, § 35, Rdnr. 23, m. w. N.). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde sich durch Erlass eines Verwaltungsaktes einen Vollstreckungstitel selber schaffen und den Adressaten auf diese Weise zwingen kann, seine Rechte durch aktives Handeln zu wahren. Nicht die Behörde ist veranlasst, ihre durch Leistungsbescheid titulierte Forderung auf gerichtlichem Wege durchzusetzen; vielmehr obliegt es dem Adressaten, um Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt nachzusuchen."
Gleichwohl sind Teilbereiche des Kanalbenutzungsverhältnisses subordinationsrechtlich geprägt (Nds. OVG a.a.O. Rn. 18). Dies gilt für die Bestimmungen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen und störungsfreien Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, insbesondere einer schadlosen Ableitung und Behandlung des Abwassers, erforderlich sind:
"Die Aufgaben der Abwasserbeseitigung gehören gemäß § 96 Abs. 1 NWG n. F. (§ 149 Abs. 1 NWG a. F.) zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. In diesem Bereich können sie die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen durch den Erlass von Satzungen regeln und nach § 8 Nr. 2 NGO (jetzt § 13 Satz 1 Nrn. 1a und 2a NKomVG) für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Abwasserbeseitigung anordnen sowie deren Benutzung vorschreiben (...). Der gemeindlichen Regelungsbefugnis unterfallen nicht nur die Geschehensabläufe im öffentlichen Abwasserbeseitigungssystem. Als eine Art ,Annexkompetenz' können die Gemeinden vielmehr auch Regelungen bezüglich der Einleitung von Abwasser über die private Grundstücksentwässerungsanlage in das öffentliche System treffen. Denn ihrer Verpflichtung zur gemeinwohlverträglichen Durchführung der Abwasserbeseitigung kann eine Gemeinde nur erfolgreich nachkommen, wenn sie in der Lage ist, auch die Benutzungsverhältnisse auf den einzelnen Grundstücken auszugestalten und dabei Regelungen in Bezug auf die Grundstücksentwässerungsanlage zu treffen. Zulässig sind insoweit alle Bestimmungen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen und störungsfreien Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, insbesondere einer schadlosen Ableitung und Behandlung des Abwassers, erforderlich sind" (Nds. OVG, Urt. v. 10.01.2012 - 9 KN 162/10 -, juris Rn. 71 m. w. N.).
Diese subordinationsrechtlich geprägten Teilbereiche des Kanalbenutzungsverhältnisses zeichnen sich dadurch aus, dass im Interesse einer schadlosen Ableitung und Behandlung des Abwassers ein Bedürfnis nach der schnellen und einfachen Schaffung eines gegebenenfalls zu vollstreckenden Titels besteht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.03.2014 - 13 ME 21/14 -, juris Rn. 17). Ein Schadensersatzanspruch kommt dagegen erst in Betracht, wenn die schadlose Ableitung und Behandlung des Abwassers durch eine unsachgemäße Einleitung bereits gescheitert ist und kein Bedürfnis mehr besteht, die geschädigte öffentliche Hand gegenüber dem Bürger, der seine Schadensersatzforderungen im Wege der Leistungsklage durchsetzen muss, zu privilegieren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.03.2014 - 13 ME 21/14 -, juris Rn. 17).
In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche für - rechtmäßige - Maßnahmen im Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern. Der Verschluss der Zuleitung zum öffentlichen Regenwasserkanal mittels einer Absperrblase diente der schadlosen Ableitung und Behandlung des Abwassers, zu der die Beklagte nach § 96 Abs. 1 NWG verpflichtet ist. Die von ihr veranlassten Maßnahmen schützten das öffentliche (Regenwasser-) Kanalisationsnetz vor der Einleitung mineralölhaltigen Abwassers von dem Grundstück der Kläger. Für die Geltendmachung der hierdurch entstandenen Kosten scheidet § 10 Abs. 2 Satz 3 der Abwassersatzung dennoch aus. Die Regelung entbehrt einer gesetzlichen Ermächtigung, die dem Satzungsgeber die Einforderung dieser Kosten durch Verwaltungsakt einräumen würde (vgl. ähnlich Nds. OVG, Beschl. v. 26.03.2014 - 13 ME 21/14 -, juris Rn. 18 a.E.). Nach § 96a Satz 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) erhebt die Gemeinde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Abwasserbeseitigung Abgaben nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG). Zu den kommunalen Abgaben zählen nach § 1 Abs. 1 NKAG Steuern, Gebühren und Beiträge, wozu die Erstattung der im Einzelfall individuell angefallenen Kosten ersichtlich nicht zählt.
In der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe kann der Kostenbescheid aber auf § 66 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Polizeigesetz (NPOG) gestützt werden. Die Voraussetzungen der Umdeutung gemäß § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und des § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG liegen vor.
Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nach § 47 Abs. 3 VwVfG nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
Nach diesem Maßstab kann der Kostenbescheid der Beklagten, soweit er Kosten für das Einsetzen und die Kontrolle der Absperrblase zum Gegenstand hat, in einen Kostenbescheid für die Erstattung von Kosten einer Ersatzvornahme im Sofortvollzug (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 1, 2 Niedersächsisches Polizeigesetz - NPOG) umgedeutet werden.
Die Umdeutung ist nicht nach § 47 Abs. 3 oder 4 VwVfG ausgeschlossen. Der erkennbaren Absicht der Beklagten, die aufgrund der Fehleinleitung entstandenen Aufwendungen ersetzt zu bekommen, entspricht auch eine Kostenerstattung auf Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG. Die Rechtsfolgen sind für die Kläger auch nicht ungünstiger. Anhaltspunkte dafür, dass eine Rücknahme nicht möglich wäre (§ 48 Abs. 2 VwVfG), bestehen nicht.
Mit der Kostenerstattung ist der Verwaltungsakt nach § 66 Abs. 1 NPOG auch auf das gleiche Ziel wie jener nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Abwassersatzung gerichtet. Die Beklagte hätte einen Kostenbescheid auf Grundlage von § 66 Abs. 1 NPOG - in der geschehenen Verfahrensweise und Form - auch erlassen können, da Aufgaben, die die Gemeinden aufgrund ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung (§ 96 Abs. 1 NWG) zu erfüllen haben, nach § 96 Abs. 1 Satz 2 NWG zu ihrem eigenen Wirkungskreis gehören. Die Abdichtung des Übergabeschachtes diente vorrangig, wenn sie auch das RRB H. als oberirdisches Gewässer schützte und ersichtlich Überschneidungen mit der Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 NWG und § 159 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) bestehen, der Verhinderung weiterer Fehleinleitungen in die öffentliche Niederschlagskanalisation der Beklagten und ist ihrem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen.
Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 NPOG sind ebenfalls gegeben.
Wird eine Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, kann nach § 66 Abs. 1 NPOG die Verwaltungsbehörde oder die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen. Voraussetzung der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist, dass diese ihrerseits rechtmäßig war (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2012 - 13 LB 20/12 -, juris Rn. 38). Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann nach § 64 Abs. 1 NPOG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (sogenanntes gestrecktes Verfahren). Zwangsmittel können nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NPOG ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Verwaltungsbehörde oder die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt (sogenannter Sofortvollzug). Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen polizeirechtlich Verantwortliche - unter anderem den Eigentümer (§ 7 Abs. 2 Satz 1 NPOG) - nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. Ein Tätigwerden auf dieser Grundlage kommt aufgrund der besonders schwerwiegenden Form dieses behördlichen Eingriffs nur in besonderen Eilfällen und jeweils nur in letzter Linie in Betracht, nachdem alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sorgfältig geprüft worden sind (Nds. OVG, a.a.O. Rn. 40).
Eine gegenwärtige Gefahr (vgl. § 2 Nr. 2 NPOG) bestand bei Ergreifung der Sofortmaßnahmen am 22. März 2023, da ein Schaden für die öffentliche Sicherheit - in Form des Verstoßes gegen die satzungsrechtlichen Einleitungsbedingungen (§ 12 der Abwassersatzung) - bereits eingetreten war. Die Kläger als damalige Eigentümer waren der Beklagten auch nicht bekannt, als sie von der Verunreinigung des RW-Übergabeschachtes und der damit einhergehenden Verschmutzung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals Kenntnis erlangte und den weiteren kontaminierten Sickerschacht entdeckte. Eine Anordnung gegenüber den Grundstückseigentümern - etwa in der Form, den kontaminierten Sickerschacht in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 2 der Abwassersatzung) - konnte im gestreckten Verfahren zu dem Zeitpunkt nicht ergehen.
Die Beklagte handelte - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - auch innerhalb ihrer Befugnisse. Sie war berechtigt, in der geschehenen Form einzuschreiten. Nach § 11 NPOG kann die zuständige Verwaltungsbehörde die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen.
Mit dem Setzen der Absperrblase am RW-Übergabeschacht auf dem Grundstück F. unterband sie die unzulässige Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in die Niederschlagswasserkanalisation und verhinderte damit einen (weiteren) Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen nach ihrer Satzung. Die Aufrechterhaltung dieser Absperrblase - einschließlich der täglichen Druckkontrollen - diente der fortgesetzten Abwehr der von dem Sickerschacht für die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation ausgehenden gegenwärtigen Gefahr. Durch die starke Verunreinigung des Sickerschachtes wäre - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal ausführlich erörtert worden ist - kontaminiertes Abwasser in den Niederschlagswasserkanal gelangt, sobald die Absperrblase entfernt worden wäre. Der verunreinigte Sickerschacht war über einen Notablauf mit dem RW-Übergabeschacht verbunden.
Darüber hinaus diente auch die Reinigung des RW-Übergabeschachtes am 12. April 2023 der Abwehr einer bereits gegenwärtigen Gefahr. Aufgrund der Überleitung des sich in dem RW-Übergabeschacht sammelnden und ölhaltigen Niederschlagswassers in den SW-Übergabeschacht gelangte nach den Angaben der Beklagten Abwasser, das einer Vorbehandlung bedurft hätte, in die Schmutzwasserkanalisation.
Die Probenanalysen, die zur Feststellung der Gefahr getätigt wurden, sind als Gefahrerforschungsmaßnahmen ebenfalls Kosten der Ersatzvornahme im Sinne des § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 NPOG (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2009 - 11 LC 480/07 -, juris Rn. 51).
Für die zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderlichen Amtshandlungen werden gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 NPOG Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Nach dem Vorstehenden zählen zu den Kosten der rechtmäßigen Ersatzvornahme die Probenanalysen vom 23. Februar 2023 (433,16 EUR), vom 3. März 2023 (164,22 EUR), vom 27. März 2023 (2 x 248,71 EUR) und am 12. April 2023 (497,42 EUR) zur Gefahrerforschung, die Verwaltungskosten für die Vor-Ort-Maßnahmen am 22. und 29. März 2023 (Bl. 12, 49 d. BA) in Höhe von 252,00 EUR und 28,00 EUR, die Kosten für die Reinigung des RW-Übergabeschachts am 12. April 2023 (1.936,86 EUR) sowie die Kosten der Servicebetriebe Garbsen für die Kontrolle der Absperrblase vom 22. bis 30. März 2023 (Bl. 37, 48 d. BA) in Höhe von 1.300,55 EUR (aus 739,05 EUR und 561,50 EUR), insgesamt also 5.109,63 EUR.
b) Im Übrigen ist der Kostenbescheid rechtswidrig.
Die über 5.109,63 EUR hinausgehende Kostenfestsetzung kann nicht auf § 66 Abs. 1 NPOG gestützt werden. Der Kostenforderung, soweit sie über die unter a) vorstehend genannten Kosten hinausgeht, liegt keine rechtmäßige Ersatzvornahme zugrunde. Die Voraussetzungen des Sofortvollzugs lagen nicht (mehr) vor. Ein Einschreiten gegen die Kläger als damalige Grundstückseigentümer und Zustandspflichtige war seit dem 30. März 2023 möglich. Dass die dauerhafte Ursache der drohenden Kanalverunreinigung - und zwar völlig unabhängig von dem gegenwärtigen Verhalten der Mieter der Kläger - der kontaminierte Sickerschacht war, gelangte der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 50 d. BA), nach dem eine Mitarbeiterin der Beklagten an diesem Tag erfuhr, dass der Sickerschacht derart starke Ölverunreinigungen aufwies, dass er möglicherweise nicht mehr ausreichend zu reinigen und deshalb aus Sicht der Unteren Wasserbehörde zu ersetzen war.
Für den Fall, dass die private Grundstücksentwässerungsanlage Mängel aufweist oder sich nicht (mehr) in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, hält die Abwassersatzung der Beklagten spezifische Eingriffsbefugnisse (vgl. insb. § 9 Abs. 6 der Abwassersatzung) vor. Ein Vorgehen gegen die Grundstückseigentümer als Zustandspflichtige war auf dieser Grundlage möglich und geboten, weshalb das Vorgehen im Sofortvollzug nicht weiter gerechtfertigt war. Im Einzelnen:
Die Regelungssystematik der Abwassersatzung der Beklagten sieht vor, dass die Grundstücksentwässerungsanlage durch die Grundstückseigentümer errichtet und betrieben (§ 9 der Abwassersatzung) und durch die Beklagte lediglich überwacht werden (§ 10 der Abwassersatzung). Führt die Überwachung zu der Erkenntnis, dass die Grundstücksanlage den technischen und satzungsrechtlichen Anforderungen - insbesondere auch den Einleitungsbedingungen - nicht genügt, greifen die spezifisch hinsichtlich der Grundstücksentwässerungsanlage normierten Eingriffsbefugnisse.
Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, haben die Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen (§ 6 Abs. 7 Satz 1 der Abwassersatzung) und können von der Beklagten zu einer solchen Anpassung unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert werden (§ 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Abwassersatzung). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Abwassersatzung ist die Grundstücksentwässerungsanlage stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, kann die Beklagte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Abwassersatzung fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten der Grundstückseigentümer in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
Bei dem Sickerschacht auf dem damaligen Grundstück der Kläger handelt es sich um einen Bestandteil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Abwassersatzung alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung, Ableitung und Reinigung des Abwassers auf dem Grundstück dienen, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung sind. Bei Grundstücken, die an die Kanalisation angeschlossen oder anschließbar sind, gehören zur Grundstücksentwässerungsanlage auch die Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 6 Satz 2 der Abwassersatzung), die im Wesentlichen aus der Anschlussleitung vom Hauptkanal und dem ersten im Grundstück liegenden Prüfschacht - hier: dem RW-Übergabeschacht - bestehen. Während die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse der Beklagten obliegt (vgl. § 8 Abs. 5 der Abwassersatzung), sind die Entwässerungsanlagen auf dem anzuschließenden Grundstück von den Grundstückseigentümern - nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach den Bestimmungen der Abwassersatzung - auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
Mit der Feststellung, dass der Sickerschacht, den die Mitarbeiter der Beklagten erst im Zuge der Reinigungsarbeiten am 22. März 2023 entdeckten, das öffentliche Leitungsnetz dauerhaft gefährdete, war nicht mehr nur das satzungsrechtliche Überwachungsregime, sondern auch das Eingriffsinstrumentarium einschlägig. Indem die Beklagte von diesen spezifischen Eingriffsbefugnissen auch nach Kenntniserlangung von dem Zustand des Sickerschachts und der von ihm ausgehenden Gefahr keinen Gebrauch machte, verkannte sie aber, dass die Voraussetzungen für die weitere Aufrechterhaltung der Absperrblase ohne ein förmliches Einschreiten wegen des Sickerschachts als Ursache der drohenden Verunreinigung nicht mehr vorlagen.
Nach alledem war ein Einschreiten gegen die Kläger als damals Zustandspflichtige zur Beseitigung der von dem Sickerschacht ausgehenden Gefahr für die öffentliche Niederschlagskanalisation ab dem 30. März 2023 möglich und - da die Ursache der Gefahr hätte (auch zwangsweise) beseitigt werden können - geboten. Die für die Aufrechterhaltung der Absperrblase nach dem 30. März 2023 angefallenen Kosten können aus diese Grund nicht auf Grundlage von § 66 Abs. 1 NPOG von den Klägern verlangt werden.
2.
Die Widerklage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die von der Beklagten erhobene Zahlungsklage betreffend den Schadensersatzanspruch wegen der Verunreinigung ihrer öffentlichen Abwassereinrichtungen eröffnet.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 40 Abs. 2 VwGO ist für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Anerkannt ist, dass bei der Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein ebenfalls öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (OVG NRW, Beschl. v. 05.05.2021 - 15 E 16/21 -, juris Rn. 6 ff.). Dieser ist wie Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag zu behandeln, für die die Sonderzuweisung zu den Zivilgerichten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht greift (VGH Baden-Württ., Urt. v. 16.08.2002 - 8 S 455/02 - juris Rn. 17; VG Minden, Urt. v. 05.08.2015 - 11 K 2256/14 - juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 05.12.2024 - 9 A 757/23 - n.v.). Zudem verbleibt es ohnehin beim Verwaltungsrechtsweg, wenn der Hoheitsträger Schadenersatzansprüche gegen den Bürger geltend macht, da § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO prinzipiell nur Ansprüche gegen den Staat und nicht umgekehrt Ansprüche des Staats gegen den Bürger erfasst (VG Hannover, Urt. v. 05.12.2024 - 9 A 757/23 - n.v., mit Verweis auf Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, VwGO § 40 Rn. 520).
Die Widerklage ist auch zulässig. Insbesondere steht ihrer Erhebung nicht § 89 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach ist die Widerklage bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgeschlossen. Diese Regelung wird einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie der Geltendmachung einer Forderung durch Widerklage nicht entgegensteht, wenn die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid - wie hier - damit begründet wird, dass zwischen den Beteiligten ein Subordinationsverhältnis nicht besteht und die Beklagte damit zur Geltendmachung ihrer Forderung im Wege des Leistungsbescheids nicht berechtigt gewesen sei (VG Hannover, Urt. v. 05.12.2024 - 9 A 757/23 - n.v., mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - 3 C 49/04 -, juris Rn. 32).
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
Die Beklagte hat gegenüber den Klägern einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 9.659,30 EUR aus § 280 Abs. 1 BGB analog. Soweit ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch geltend gemacht wird, ist die Klage abzuweisen.
Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB erfordert ein Schuldverhältnis, innerhalb dessen der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, die kausal zu einem - nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen - Schaden geführt hat. Auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis wird § 280 Abs. 1 BGB analog angewendet. Es stellt ein vertragsähnliches verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis dar, das wegen der besonders engen Beziehung zwischen den Beteiligten und eines fehlenden öffentlich-rechtlichen Normgefüges ein Bedürfnis nach einer dem Vertragsrecht entsprechenden Regelung der Verantwortung und Haftung hervorruft (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 01.03.1995 - 8 C 36/92 -, juris Rn. 10).
Die Beklagte betreibt eine öffentlich-rechtliche Abwasseranlage in ihrem Entsorgungsgebiet, an die das Grundstück F. angeschlossen ist. Die Kläger waren damalige Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks im Zeitpunkt der Fehleinleitungen Anschlussnehmer (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Abwassersatzung), weshalb zwischen ihnen und der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis bestand.
Der Schadensersatzanspruch besteht dem Grunde nach, weil die Kläger die Einleitung des mineralölhaltigen Abwassers in die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation der Beklagten als Pflichtverletzung in dem zwischen ihnen und der Beklagten bestehenden Kanalbenutzungsverhältnis zu vertreten haben. Der Beklagten ist kausal deswegen ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 9.659,30 EUR entstanden.
a) Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, den Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Das gilt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die materielle Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt der Gläubiger; der Schuldner trägt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten sind.
Nach § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Im öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis handelt ein Mieter oder Pächter als Erfüllungsgehilfe des Grundstückseigentümers (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2010 - 7 A 10941/09 -, juris Rn. 22; OVG NordrheinWestf., Urt. v. 14.01.2003 - 15 A 4115/01 -, juris Rn. 10).
Der Schuldner haftet nach § 278 BGB für das Verschulden und den vorgelagerten Pflichtverstoß von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen, soweit er auch für eigenes Verschulden und einen eigenen Pflichtverstoß haften würde (Grundmann, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 278 Rn. 50). Für den Sorgfaltsmaßstab ist dabei auf den Schuldner, nicht den Erfüllungsgehilfen abzustellen (ebd.). Das bedeutet, dass - obwohl der Wortlaut des § 278 BGB eine Zurechnung nur des Verschuldens, nicht aber des Pflichtverstoßes nahelegt - grundsätzlich das gesamte haftungsbegründende Verhalten des Erfüllungsgehilfen dem Schuldner zugerechnet wird. Ein Schuldner, der selbst zur Erbringung einer Leistung verpflichtet ist und sich zu der Erfüllung seiner Verpflichtung einer anderen Person bedient, soll nicht dadurch besser stehen, dass er sich darauf berufen kann, selbst nicht gehandelt zu haben.
Nach § 278 BGB hat der Schuldner das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten, ohne sich durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung entlasten zu können (Grundmann, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 278 Rn. 2). Das Drittverhalten wird dem Geschäftsherrn unabhängig von eigenem Verschulden zugerechnet, weil sich der Schuldner bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten und Obliegenheiten aus Sonderrechtsverhältnissen - hier aus dem Kanalbenutzungsverhältnis - die Vorteile der Arbeitsteilung zunutze macht und deshalb das damit verbundene Personalrisiko trage soll (Grundmann, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 278 Rn. 3 m. w. N.).
Abzugrenzen ist die strenge Zurechnung nach § 278 BGB von der deliktischen Verantwortlichkeit für Dritte nach § 831 BGB. Nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schade auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Da im Falle der Zurechnung nach § 831 BGB keine Sonderrechtsbeziehung besteht, für die der Schuldner sich eines Dritten bedient, ist ihm die Exkulpationsmöglichkeit - anders als im Rahmen von § 278 BGB - eingeräumt (vgl. Grundmann, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 278 Rn. 7).
Die geschuldete Leistung kann in einem Verhalten oder in der Herbeiführung eines Erfolgs liegen (Bachmann, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 241 Rn. 22). Ist die Pflichtverletzung erfolgsbezogen, bedarf es einer Zurechnung des Verhaltens des Erfüllungsgehilfen über § 278 BGB nicht. Die Beweislast, die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bei der Seite liegt, für die der jeweilige Umstand günstig ist, für den eingetretenen Erfolg liegt bei dem Gläubiger des Schadensersatzanspruchs. Besteht die geschuldete Leistung in einem Verhalten und ist das geschuldete Verhalten einem Erfüllungsgehilfen überantwortet, kommt die Zurechnung nach § 278 BGB bereits im Rahmen der Pflichtverletzung zum Tragen. Beweisbelastet in Bezug auf ein pflichtverletzendes Verhalten des Erfüllungsgehilfen ist in diesem Fall nach den allgemeinen Grundsätzen wiederum der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs. Aufgrund der Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf der Ebene des Verschuldens der Gegner des Schadensersatzanspruchs. Dies führt dazu, dass bei einer erfolgsbezogenen Pflichtverletzung der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs für den eingetretenen Erfolg beweisbelastet ist, der Anspruchsgegner hingegen für den Umstand, dass er selbst beziehungsweise sein Erfüllungsgehilfe dien eingetretenen Erfolg nicht zu vertreten hat.
Gemessen an diesen Maßgaben besteht der Schadensersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach.
Eine Pflichtverletzung der Kläger in dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern ist mit der am 21. März 2023 und 12. April 2023 festgestellten Einleitung mineralölhaltigen Abwassers eingetreten. Nach § 12 Abs. 3 der Abwassersatzung darf unbelastetes Niederschlagswasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. In die öffentlichen Abwassereinrichtungen dürfen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 der Abwassersatzung insbesondere Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers nicht eingeleitet werden. Mit dem Eintritt der Fehlleitungen in dem RW-Übergabeschacht und dem SW-Übergabeschacht liegt bereits eine Pflichtverletzung der Kläger, ohne dass es auf ihr eigenes Verhalten oder das Verhalten ihrer damaligen Mieter ankommt.
Die in der Abwassersatzung normierte Unterlassungspflicht ist ergebnisbezogen. Bei Unterlassungspflichten fallen Leistungshandlung und -erfolg zusammen (Bachmann, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 241 Rn. 22). Die Pflichtverletzung liegt deshalb - ohne dass es auf eine konkrete Verletzungshandlung ankäme - allein deswegen vor, weil der zu verhindernde Erfolg in Form einer Fehleinleitung eingetreten ist. Das Vorhandensein von mineralölbelastetem (Niederschlags-) Wasser in dem RW-Übergabeschacht wies die Beklagte anhand der Probenentnahme vom 3. März 2023 nach. Mit einer weiteren Probenentnahme aus dem RW-Übergabeschacht am 12. April 2023 wies sie nach, dass das darin angesammelte, mineralölhaltige Wasser, das mittels einer Tauchpumpe in den SW-Übergabeschacht übergeleitet und damit die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet worden ist, ebenfalls kontaminiert war.
Selbst, wenn in der Pflicht zur ordnungsgemäßen Einleitung eine - verhaltensbezogene - Nebenpflicht zur Beachtung der Obhuts- und Sorgfaltspflichten bei der Benutzung des Kanals gesehen wird (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2010 - 7 A 10941/09 -, juris Rn. 26), ergäbe sich hieraus nichts anderes. In dem Fall wäre zwar nach dem oben Gesagten die Beklagte beweisbelastet hinsichtlich eines den Klägern über § 278 BGB zuzurechnenden Fehlverhaltens ihrer damaligen Mieter. Dieser Beweislast wäre aber Genüge getan. Dafür, dass die damaligen Mieter für die Fehleinleitungen verantwortlich sind, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. etwa Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 30.09.2020 - 4 A 204/18 -, juris Rn. 65; VG Würzburg, Urt. v. 20.07.2022 - W 2 K 21.508 -, juris Rn. 38). Dieser greift, wenn die festgestellten Tatsachen einen Sachverhalt als typischen Geschehensablauf darstellen, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles zurücktreten zu lassen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 28.06.2005 - 15 A 4115/01 -, juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 27.02. 2002 - 8 C 20.01; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2010 - 7 A 10941/09 -, juris Rn. 22). Hiervon ist nach den obigen Feststellungen auszugehen. In dem Regenwasserübergabeschacht, in den (allein) die Hofabläufe auf dem Grundstück der Kläger einmünden, wies die Beklagte mehrmals mineralölhaltiges Wasser nach. Die beiden zu dem Zeitpunkt auf dem Grundstück ansässigen Unternehmen waren dem Kfz-Betrieb zuzuordnen. Die damaligen Mieter der Kläger betrieben auf dem Grundstück ein Logistik-Unternehmen, das die Spedition und den Transport diverser Güter, ein Umschlagslager, Reifenservice und Fahrzeugpflege sowie den An- und Verkauf von Ersatzteilen zum Gegenstand hatte. Außerdem war ein Betrieb, der die Vermietung von Hebebühnen zum Gegenstand hatte, auf dem Grundstück ansässig. Da der Mineralöleintrag auf dem Grundstück selbst stattgefunden haben muss, da der RW-Übergabeschacht nur über die Hofabläufe erreicht wird, drängt sich auf, dass die Verunreinigungen in dem Kfz-Betrieb der Mieter ihren Ursprung haben. Hierin liegt ein typischer Geschehensablauf, den der Vortrag der Kläger auch nicht zu entkräften vermag.
Die Kläger haben die Pflichtverletzung auch zu vertreten, da ihnen das Verschulden ihrer Mieter gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Nach dem oben Gesagten greift hinsichtlich des Vertretenmüssens die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Schädiger - hier: die Kläger - nachweisen muss, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Klägern haben einen Nachweis, dass ihre damaligen Mieter die Fehleinleitungen nicht zu vertreten haben, nicht erbracht.
Eine Zurechnung des Verhaltens der Mieter der Kläger als Erfüllungsgehilfen würde auch nicht deshalb ausscheiden, wenn von deren deliktischen Verhalten auszugehen wäre. Zwar haftet nach allgemeiner Auffassung der Schuldner im Rahmen des § 278 BGB nicht, wenn sein Erfüllungsgehilfe nicht "in Erfüllung" der Vertragspflichten handelt, sondern nur bei Gelegenheit (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2010 - 7 A 10941/09 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Die Einhaltung der Einleitungsbestimmungen gehört aber zu dem Pflichtenkreis des Anschlussnehmers aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis. Der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, dem das Grundstück von dem Eigentümer und Kanalanschlussnehmer überlassen worden ist, handelt gerade in diesem Pflichtenkreis (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O. Rn. 26).
Die Kläger können auch nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, sie selbst hätten weder Obhuts- noch Überwachungspflichten verletzt. Auf das eigene Verschulden kommt es nach dem oben Gesagte im Rahmen von § 278 BGB nicht an. Anders als § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn in § 278 BGB nicht vorgesehen. Außer Betracht bleiben kann und muss daher der Vortrag, den Klägern seien weder konkret noch abstrakte Anhaltspunkte für satzungswidrige Einleitungen bekannt oder erkennbar gewesen.
b) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht in Höhe von 9.659,30 EUR. In dieser Höhe ist ihr Schaden nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähig.
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand - hier: die unzulässigen Einleitungen in die Niederschlagswasser- und die Schmutzwasserkanalisation - nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gläubiger des Ersatzanspruchs nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt bei der Beschädigung einer Sache der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit die tatsächlich angefallen ist. Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Nach diesen Maßgaben sind die Kosten für die Reinigungsarbeiten des beauftragten Reinigungsunternehmens (Bl. 30, 80, 88 d. BA) - allerdings mit Ausnahme jener Reinigungsmaßnahmen am 12. April 2023, die nach dem oben Gesagten der Ersatzvornahme im Sofortvollzug dienten - ersatzfähig. Diese Reinigungsmaßnahmen dienten der Herstellung eines schadlosen Zustands der Niederschlagswasserkanalisation.
Soweit darüber hinaus Verwaltungskosten in Höhe von 420,00 EUR (aus 28,00 EUR, 84,00 EUR, 140,00 EUR, 112,00 EUR und 56,00 EUR) für die Mitarbeiter der L. zum Zwecke der Rechnungsprüfung geltend gemacht werden, liegt hierin kein ersatzfähiger Schaden. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass beim Einsatz eigener Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung der Lohn als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann (VG Hannover, Urt. v. 05.12.2024 - 9 A 757/23 - n.v., mit Verweis auf OLG Zweibrücken, Urt. v. 13.08.2014 - 1 U 71/12 -, juris Rn. 36; VG Regensburg, Urt. v. 15.03.2000 - 3 K 98.2372 - , juris Rn. 86). In dem Fall, dass die eigenen Arbeitskräfte der Gemeinde durch die Reparaturmaßnahmen gebunden werden und daran gehindert sind, während dieser Zeit andere Aufgaben von vergleichbarem wirtschaftlichen Wert für die Gemeinde zu erbringen, entsteht der Gemeinde ein wirtschaftlicher Schaden (VG Hannover, Urt. v. 05.12.2024 - 9 A 757/23 - n.v., mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 12.10.1978, NJW 1979, 885 [BVerwG 12.10.1978 - BVerwG 2 C 6.78]). So liegt der Fall hier indes nicht. Es wurden keine Arbeiten durch die Mitarbeiter der L. durchgeführt, mit denen ein privater Unternehmen hätte beauftragt werden können, dessen Kosten auf die Kläger hätten abgewälzt werden können. Die vorgenommene Rechnungsprüfung ist über die §§ 249 ff. BGB nicht ersatzfähig. Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit diente ausweislich der auf den Rechnungen gesetzten Zeichnungen der Vorbereitung der Auszahlungsanordnung als allgemeiner Verwaltungsaufgabe, nicht der Ermittlung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs.
Auch die Kosten für die tägliche Kontrolle der Absperrblase, insbesondere jene seit dem 30. März 2023, sind kein nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähiger Schaden. Sie dienten nicht der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des öffentlichen Niederschlagswasserkanals, sondern verhinderten präventiv das Eintreten eines neuen Schadens. Zwar kann die Ersatzpflicht grundsätzlich auch solche Aufwendungen umfassen, die der Geschädigte zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadenseintritts oder Geringhaltung eines Schadens tätigt (vgl. nur Oetker, in: MüKoBGB, 10. Auflage 2025, § 249 Rn. 182 m. w. N.). Dies gilt aber nur, soweit der Geschädigte diese Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung des Schadens für erforderlich halten durfte. Nach dem unter 1. Gesagten standen der Beklagten aber Eingriffsgrundlagen zur Verfügung, aufgrund derer die Ursache der drohenden Einleitungen hätte beseitigt werden können. Die über Monate hinweg getätigten Aufwendungen für die Abwehr eines weiteren Schadens durfte sie vor diesem Hintergrund gerade nicht für erforderlich halten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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