Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 01.09.1999 – 18 L 2150/99.A

ECLI:DE:VGK:1999:0901.18L2150.99A.00

Tenor

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G r ü n d e

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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässige Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 0000/99.A - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.1999 anzuordnen,

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ist begründet.

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Bei der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren - von der Antragsgegnerin als unbeachtlich bewerteten - Asylfolgeantrag gegenüber dem kraft Gesetzes vermuteten öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausreise der Antragsteller. Denn es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des Bescheides vom 12.08.1999 enthaltenen Abschiebungsandrohung.

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Dies ergibt sich zum einen bereits aus der gegenwärtigen Lage in der Türkei nach der Festnahme des PKK-Führers Abdullah Öcalans, aufgrund derer nach dem ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 25.02.1999 "ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit besteht". Nach dem zwischenzeitlich verhängten Todesurteil gegen Öcalan ist eine weitere Verschärfung der Situation eingetreten; eine aktuelle, von dem obigen ad hoc-Bericht abweichende Stellungnahme des Auswärtigen Amtes liegt bis heute nicht vor, so daß die darin zum Ausdruck kommende Gefährdungseinschätzung offenbar nach wie vor gilt. Angesichts dieser Aussage erscheint es im Rahmen der vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung angezeigt, Abschiebungsschutz zu gewähren.

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Der Abschiebungsschutz ist vorliegend im Hinblick auf das individuelle Vorbringen der Antragsteller zur Begründung ihres Asylfolgeantrages auch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß hinsichtlich der vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten seit Januar 1998 im Rahmen der Bewegung des Wanderkirchenasyls die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen ist und daher ein Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens aus diesen Gründen nicht besteht.

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Unabhängig davon spricht jedoch vieles dafür, daß die Kläger aufgrund dieser Aktivitäten jedenfalls einen Anspruch auf Feststellung haben, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen. Denn sie haben substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie sich im Rahmen des Wanderkirchenasyls in individualisierbarer und öffentlichkeitswirksamer Weise für die Belange der Kurden eingesetzt haben und hierüber in einer Vielzahl von Zeitungsartikeln und Fernsehsendungen türkischer und deutscher Medien berichtet wurde. Sie haben ebenfalls dargelegt, daß diese Aktionen von den türkischen Sicherheitsbehörden genauestens beobachtet werden und diesen einzelne Teil- nehmer namentlich bekannt geworden sind, wobei sie offenbar als PKK-Aktivisten gelten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).