Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 14.02.2001 – 15 L 3121/00

ECLI:DE:VGK:2001:0214.15L3121.00.00

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

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Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie dem Begehren des Antragstellers nachgekommen ist. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin dem Vortrag des An- tragstellers, bei der DB Arbeit GmbH de facto keine konkrete Beschäftigung innege- habt zu haben, nicht entgegengetreten. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes wäre die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach unterlegen, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt ihre Kostentragungspflicht rechtfertigt.

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemes- sen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).