Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 02.10.2001 – 21 K 3712/01

ECLI:DE:VGK:2001:1002.21K3712.01.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

1

Gründe: Die Klägerin hat am 02.10.2001 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).