Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 22.02.2002 – 4 K 10421/98
ECLI:DE:VGK:2002:0222.4K10421.98.00
Tenor
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbe- scheides vom 6. Februar 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1998 verpflichtet, die Schlüsselzuweisung der Klägerin für den Finanzausgleich 1998 auf 12.984.100,00 DM zuzüglich einer weiteren Anpassungshilfe von 1.086,00 DM festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
T a t b e s t a n d
Mit Bescheid vom 6. Februar 1998 setzte die Bezirksregierung Köln (u. a.) die der Klägerin für das Jahr 1998 zustehende Schlüsselzuweisung auf 12.964.932,00 DM und eine Anpassungshilfe 1998 in Höhe von 589.026,00 DM fest.
Mit ihrem Widerspruch vom 27. Februar 1998 machte die Klägerin zunächst grundlegende Bedenken gegen die Reform des Finanzausgleichs geltend, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Im Übrigen wurde vorgetragen, bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung sei die Sonderschule Fachwerk in Niederkassel-Mondorf falsch gewichtet worden: Anstelle der in dem Bescheid aufgeführten Gewichtung von 222 % für die Eingruppierung als "Sonderschule für Lernbehinderte" seien 323 % für den Schultyp "übrige Sonderschulen" anzusetzen.
Mit Bescheid vom 10. November 1998 gab die Bezirksregierung Köln dem Widerspruch insoweit statt, als die Gewichtung für die oben genannte Schule entsprechend dem Begehren der Klägerin korrigiert wurde. Eine daraus resultierende höhere Festsetzung der Schlüsselzuweisung und der Anpassungshilfe wurde unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 abgelehnt. Nach dieser Vorschrift seien Änderungen bis 25.000,00 DM nicht durchzuführen.
Am 11. Dezember 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die begehrte Neufestsetzung habe zu erfolgen, weil § 39 Abs. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1998 aus verschiedenen Gründen hier nicht anwendbar sei und weist zudem darauf hin, dass die Gemeindefinanzierungsgesetze anderer Bundesländer keine oder nur deutlich niedrigere Bagatellgrenzen enthielten.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 10. November 1998 und des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 6. Februar 1998 zu verpflichten, die Schlüsselzuweisung der Stadt Niederkassel für den Finanzausgleich 1998 auf 12.984.100,00 DM zuzüglich einer weiteren Anpassungshilfe von 1086,00 DM festzusetzen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln verwiesen.