Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.04.2002 – 22 L 2747/01
ECLI:DE:VGK:2002:0411.22L2747.01.00
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
2. Der Streitwert wird auf 2.045,17 EURO (4.000,- DM) festgesetzt
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, den Antragstellerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da der Antrag nicht zulässig war. Zum einen ist einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrages auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens generell gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen. Zum anderen hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auch keinerlei Anlass gegeben, ihm gegenüber einen gerichtlichen Antrag zu stellen. Da die Antragstellerin seit Jahren geduldet ist, hätte ihr eine Abschiebung ohnehin 3 Monate vorher angekündigt werden müssen (§ 56 Abs.6 Satz 2 AuslG), so dass eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung nicht im Raume stand.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerinnen ist es an- gemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).