Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 25.07.2002 – 8 L 787/02

ECLI:DE:VGK:2002:0725.8L787.02.00

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin hat am 23.7.2002 den Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

4

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festzusetzenden Betrag zu bestimmen (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).