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Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 28.10.2002 – 25 K 4806/01

ECLI:DE:VGK:2002:1028.25K4806.01.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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T a t b e s t a n d :

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Mit Sachbescheid und Kostenbescheid vom 12.03.2001 forderte der Beklagte von der Klägerin für eine in Hamburg am 05.03.2001 vorgenommene Gefahrgutkon- trolle - wegen einer nicht ordnungsgemäß geschlossenen Schutzkappe im Dombe- reich eines von Gefahrgut der Klasse 8 entleerten, ungereinigten Tankcontainers und wegen Ladegutaustritts unterhalb der Schutzkappe am Auslaufrohr desselben Con- tainers - eine Gebühr in Höhe von 330,00 DM nach den Gebührentarifen 001, 006, 013 des einschlägigen Gebührenverzeichnisses.

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Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor: Der Container sei in Lübeck sei von der Klägerin vor der Übergabe an die Bahn kontrolliert worden, so dass der Mangel nur auf der Bahnfahrt nach Hamburg entstanden sein kön- ne.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2001 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Verstöße gegen die Gefahrgut-Vorschriften schwerwiegend gewesen seien, weil der überprüfte Tankcontainer als letztes Lade- gut Gefahrgut der Klasse 8 enthalten habe, das bei Austritt Augen und Haut von Le- bewesen reizen könne. Es könne dahinstehen, ob auch ein Dritter für den Zustand des Wagens verantwortlich sei - etwa der Beförderer -, weil sich die Verantwortlich- keit der Klägerin unmittelbar aus § 9 Abs. 15 der Gefahrgutverordnung-Eisenbahn ergebe.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird auf dem Vortrag im Widerspruch ver- wiesen.

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Die Klägerin beantragt ,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.03.2001 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2001 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist ohne Erfolg.

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Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmä- ßig.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist auszuführen: Die Klägerin ist gem. § 9 Abs. 15 Nr. 1 und 2 Gefahrgutverordnung-Eisenbahn (GGVE) Verursacherin der Überwachungsmaßnahme und damit Kostenschuldnerin gem. § 13 Verwaltungskostengesetz, weil sie nicht dafür gesorgt hat, dass außen am Wagen keine gefährlichen Füllgutreste anhaften (Nr.1) und dass leere Tanks ebenso (ordnungsgemäß) verschlossen und dicht sind wie in gefülltem Zustand (Nr. 2: Nicht- verschluss einer Schutzkappe am Domdeckel). Die Klägerin haftet damit für den ord- nungsgemäßen Zustand des Tanks unabhängig von einer unmittelbaren Verursa- chung eines Mangels etwa durch einen Verlader/Beförderer und muss sich eine Drittverursachung verschuldensunabhängig zurechnen lassen, wenn sie eine Zu- standsüberwachung nicht selbst (ggfls. mehrfach) durchführt und dadurch eine staat- liche Überwachungsmaßnahme auslöst. Der Verstoß gegen die Verantwortlichkeit aus § 9 Abs. 15 GGVE ist vorliegend auch schwerwiegend, jedenfalls soweit es sich um den festgestellten Austritt von Füllgutresten handelt, weil diese Reste ätzende Elemente sind, die bei Kontakt Schäden an der Gesundheit von Menschen und Tieren hervorrufen können.

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Die - nicht substantiiert bemängelte - Gebührenhöhe erfasst zutreffend die Kosten der eigentlichen Überwachungsmaßnahme mit dazugehörigen Vor- und Nachbereitungsaufgaben (Tarifstelle 001 des Gebührenverzeichnisses), der Reisezeiten des Überwachungspersonals (Tarifstelle 006) und der Büroarbeiten etwa für die Bescheiderstellung (Tarifstellen 001 bzw. 013).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.