Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 30.06.2003 – 3 L 610/03

ECLI:DE:VGK:2003:0630.3L610.03.00

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Antragsgegner mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, die den Antragsteller klaglos gestellt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3.

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162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin nicht etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Verfahrensantrag nicht gestellt und sich somit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG n.F..