Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 01.08.2003 – 4 L 1791/03
ECLI:DE:VGK:2003:0801.4L1791.03.00
Tenor
Die Anträge des Personalrates der Beigeladenen sowie des Herrn F. , des Herrn I. , des Herrn L. und des Herrn Q. auf Beila- dung zum vorliegenden Verfahren werden abgelehnt.
Gründe Die Beiladungsanträge waren abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beila- dung i.S.v. § 65 VwGO nicht vorliegen. Eine Beiladung hat gem. § 65 Abs. 2 VwGO nur dann notwendigerweise zu erfolgen, wenn die gerichtliche Entscheidung den Be- teiligten und den Antragstellern gegenüber aus Rechtsgründen nur als notwendig einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies ist bei der Genehmigung der Satzungs- änderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Hinblick auf die Be- schäftigten und den Personalrat der KBV nicht der Fall. Eine einfache Beiladung der Antragsteller, auf die grundsätzlich kein Anspruch besteht, erschien der Kammer an- gesichts der sich bereits bei Einreichung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzeichnenden Erledigung des Verfahrens nicht sinnvoll.