Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 22.08.2003 – 3 L 935/03
ECLI:DE:VGK:2003:0822.3L935.03.00
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2000 EUR festgesetzt.
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Voraussetzungen einer Vorwegnah- me der Hauptsache nicht gegeben waren.
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).