Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 08.09.2003 – 5 K 5017/03
ECLI:DE:VGK:2003:0908.5K5017.03.00
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Gründe: In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Verfahrenskosten je zur Hälfte den beiden Parteien aufzuerlegen. Dabei war der Umstand der Klaglosstellung ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass der Kläger die für eine Freistellung erforderlichen Unterlagen (hier: Steuerbescheid für 2001) erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt hat.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).