Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 09.02.2004 – 10 K 8854/02
ECLI:DE:VGK:2004:0209.10K8854.02.00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2
Der Kläger hat am 09.02.2004 durch Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG).