Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.06.2004 – 3 L 1492/04

ECLI:DE:VGK:2004:0615.3L1492.04.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die in X. am Gymnasium N. -L. zur Ausschreibungsnummer 0-00-000 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle mit keiner anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis das Verwaltungsge- richt Gelsenkirchen über die Klage der Antragstellerin gegen die Bezirksregie- rung Arnsberg auf Zulassung der Bewerbung und Weiterleitung der Unterla- gen an die Bezirksregierung Köln entschieden hat,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann nur ergehen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungs-grund).

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Vorliegend ist nach der der Antragstellerin bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Frage, ob ihr ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung zusteht, offen und im Rahmen des von ihr vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens zu entscheiden. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der Vortrag der Antragsgegnerin, in der im Antrag bezeichneten Schule werde dringend eine Lehrkraft für Latein gebraucht und bei einem Freihalten der Stelle könne der fachspezifische Bedarf in Latein nicht abgedeckt werden, nachvollziehbar ist und schwerer wiegt als das Interesse der Antragstellerin, im Falle des Obsiegens in der Hauptsache die Stelle an diesem Gymnasium nicht antreten zu können, zumal sie in ihrer Klageschrift an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch die Benennung mehrerer Stellen zu erkennen gegeben hat, dass ihr Interesse nicht vorrangig an dieser Stelle am N. -L. -Gymnasium besteht, sondern an einer schnellstmög- lichen Teilnahme am Auswahlverfahren für Stellen der Sekundarstufe II. Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass es der Antragstellerin unbenommen ist, nach einer Besetzung der hier streitigen Stelle ihren Klageantrag vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen umzustellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Feststetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.