Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 17.06.2004 – 12 L 1753/04

ECLI:DE:VGK:2004:0617.12L1753.04.00

Tenor

1.) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom 1. Juni 2004 ausgesprochene Auflage der täglichen Meldepflicht wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Inte- ressenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht kann als Ergebnis der im vorliegenden Verfahren aufgrund der Umstände des Falles nur mög- lichen summarischen Überprüfung weder mit der nötigen Sicherheit die offensichtli- che Rechtmäßigkeit der Auflage, noch deren offensichtliche Rechtswidrigkeit feststel- len. Die hiernach im Einzelnen vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interes- ses am sofortigen Vollzug der Auflage gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ergibt, dass derzeit das öffentlichen Interesse am Fortbestand der Wirksamkeit der ausge- sprochenen Auflage gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers über- wiegt.

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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Belastungen des Antragstel- lers durch die Auflage in einem begrenzten Rahmen halten, da zum Einen sein Be- wegungsradius ohnehin schon durch die Auflagen im Rahmen der vom Oberlandes- gericht Düsseldorf angeordneten Führungsaufsicht stark eingeschränkt ist und er zum Anderen die Auflage durch Meldung bei einer naheliegenden Polizeidiensstelle ohne höheren Aufwand erfüllen kann. Dass die von ihm geltend gemachte Erkran- kung ihn daran hindern könnte, ist nicht zu erkennen und auch durch die vorgelegten Atteste behandelnder Ärzte nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller sich auf eine Belastung durch "Mediendruck" beruft, geht die Kammer davon aus, dass ein besonderes Medieninteresse, den täglichen Meldevorgang auch künftig intensiv zu begleiten, nicht (fort-)bestehen wird, jedenfalls aber gegenüber der ohnehin schon im Rahmen der Führungsaufsicht verhängten Meldepflicht (zwei Mal pro Woche) nicht relevant gesteigert wird. Auf der anderen Seite kann das vom Antragsgegner in den Vordergrund gestellte öffentliche Interesse an einer engmaschigen Überwachung zur Vermeidung eines evtl. Untertauchens des Antragstellers nicht ohne Weiteres bei Seite geschoben wer- den. Das gilt jedenfalls derzeit, da der Antragsgegner gegen den Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004 Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt hat und damit noch nicht abschließend feststeht, dass eine Abschiebung des Antragstellers in nächster Zeit nicht in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.