Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 24.09.2004 – 25 K 2038/04
ECLI:DE:VGK:2004:0924.25K2038.04.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Mit Gebührenbescheid vom 11.12.2003 forderte der Beklagte von dem Kläger für die Erteilung eines Zeugnisses zu den Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR nach § 2 und Tarifstelle Nr. 6 b der Verwal- tungsgebührensatzung des Beklagten.
Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor: Der Landesbe- trieb Straßenbau NRW sei zwar formal ein organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kos- tendeckung ausgerichtet ist. Der durch eine entsprechende Formulierung im Landes- organisationsgesetz NRW (LOG) erweckte Anschein eines wirtschaftlichen Unter- nehmens werde aber in der Praxis nicht verwirklicht, so dass die in § 8 Abs. 2 Ge- bührengesetz NRW (GebG) in Gestalt eines ministeriellen Runderlasses eingeführte Gebührenfreiheit für Landesbetriebe auch im hier anwendbaren Kommunalabgaben- gesetz NRW (KAG) Anwendung finden müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 wies der Beklagte den Widerspruch mit ausführlicher Begründung zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra- gen: Der Landesbetrieb sei fast ausschließlich auf Landesmittel angewiesen. Die im ein- schlägigen Runderlass zu § 8 Abs. 3 GebG geregelte Gebührenfreiheit sei wegen eines Redaktionsversehens des Landesgesetzgebers nicht in das vorliegend an- wendbare KAG aufgenommen worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.12.2003 i. d. F. des Wi- derspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.02.2004 aufzuhe- ben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Ver- waltungsvorgänge verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist ohne Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmä- ßig.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen: Die durch ministeriellen Erlass vom 24.03.2003 eingeführte Gebührenfreiheit für be- stimmte Landesbetriebe im Geltungsbereich des Landesgebührenrechts ist auf das vorliegend (unstreitig) anwendbare kommunale Gebührenrecht in Selbstverwaltungs- angelegenheiten der Gemeinden nicht übertragbar: § 5 Abs. 6 KAG enthält keine Regelung, die dem im genannten Erlass in Bezug genommenen § 8 Abs. 3 GebG dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck nach vergleichbar ist (dies gilt sowohl für die vor 2003 als auch nach 2002 geltende Fassung des § 8 Abs. 3 GebG). Angesichts dieser eindeutigen Nichtregelung einer Gebührenschuld bzw. Gebührenfreiheit für Landesbetriebe im KAG ist ein „Redaktionsversehen" des Gesetzgebers - so die Vermutung des Klägers - ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob die Erteilung eines sogenannten Negativattests bzgl. eines gemeindlichen Vorkaufsrechts eine Amtshandlung auf dem Gebiet der Bauleitpla- nung ist und bereits deshalb nicht gem. § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG gebührenfrei ist (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 01.07.1986 - 12 A 2511/84 -, zitiert bei Freygang, KStZ 1987, 86). Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist sowohl rechtlich - § 14 a LOG - als auch tatsächlich ein wirtschaftliches Unternehmen,
nämlich ein „wirtschaftlich rechnender und betriebswirtschaftlich operierender Betrieb" mit „einer ergebnisorientierten Steuerung durch Budgetierung auf der Grundlage eines kaufmännischen Rechnungswesens, einer Kosten- und Leistungsrechnung", ein „Dienstleistungsunternehmen unter dem Dach der Landesverwaltung, das seine Leistungen wirtschaftlich erbringt" (Zitate aus dem Internet-Auftritt des Klägers),
und damit gebührenrechtlich gegenüber ähnlich strukturierten Privatunternehmen nicht mehr privilegiert. Ob das „moderne Dienstleistungsunternehmen" Landesbetrieb aktuell Gewinne erwirtschaftet oder - wie vorgetragen - im Wesentlichen auf Haushaltsmittel des Landes angewiesen ist, ist rechtlich nicht relevant; es kommt darauf an, wie ein Unternehmen intern verfasst ist und geführt wird und wie es nach außen hin auftritt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.