Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.05.2005 – 3 L 584/05

ECLI:DE:VGK:2005:0520.3L584.05.00

Tenor

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag wird abgelehnt, weil der angegriffene Ruhensbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 08.04.2005 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Versorgungsbezüge des Antragstellers waren - wogegen er Einwendungen auch nicht erhebt - um die ihm ab Mai 2005 zustehende

Rente in Höhe von Euro 698,89 zu kürzen. Dass die Rente dem Kläger erst zum Monatsende ausgezahlt wird, er mithin für den Monat Mai zunächst nur auf die gekürzten Versorgungsbezüge zurückgreifen kann, ist insoweit unbeachtlich. Die Regelung nach § 55 BeamtVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem Monat durchzuführen, in dem erstmals Rentenbezug und Versorgungsbezüge zusammentreffen. Der Gesetzgeber mutet es dem Versorgungsempfänger insoweit bewusst zu, für diesen ersten Monat nur über die gekürzten Versorgungsbezüge zu verfügen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, weil im Allgemeinen anzunehmen ist, dass der Versorgungs-empfänger die Zeit bis zur erstmaligen Auszahlung der Rente anderweitig überbrücken kann. Im Übrigen ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides nach § 80 Abs. 2 und 3 VwGO nicht fehlerhaft. Die Vermeidung von Überzahlungen liegt offenkundig sowohl im Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln als auch im Interesse des Versorgungsempfängers, der damit von späteren Rückforderungen verschont bleibt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf Euro 326,13 festgesetzt, womit die Kammer im Hinblick auf die Vorläufigkeit der hier angestrebten Regelung nur die Hälfte des streitigen Kürzungsbetrages ansetzte (Euro 652,25 : 2 = Euro 326,13).