Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 02.08.2007 – 4 K 2629/06
ECLI:DE:VGK:2007:0802.4K2629.06.00
Tenor
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Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und
der Kläger zu je 1/2.
2.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
wird für notwendig erklärt
3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und dem Kläger jeweils hälftig aufzuerlegen.
Zugunsten des Klägers war zu berücksichtigen, dass hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid im entsprechenden Umfang – bis auf die Ringöfen, einen Schornstein und die aufgesockelte Gleisrampe in die ehemalige Tongrube – aufgehoben hat und damit insoweit dem klägerischen Begehren nachgekommen ist. Zugunsten des Beklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nicht bereits auf eine formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides berufen konnte. An der Wirksamkeit und damit an der Existenz der angefochtenen Verfügung konnte hier letztlich kein Zweifel bestehen. Der Kläger ist unstreitig Mitglied der Erbengemeinschaft C. und damit einer von mehreren Eigentümern der durch die Eintragung in die Denkmalliste betroffenen Grundstücke. Als solcher ist er nicht nur Betroffener der Verfügung, sondern hat diese auch zur Kenntnis erhalten. Darüber hinaus hat er sich auch als zutreffender Adressat geriert indem er – unter Verwendung der Adresse, an die der Beklagte die Verfügung gerichtet hat - Widerspruch und Klage erhoben hat. Eine fehlerhafte Bekanntgabe gegenüber seiner Person hat er zudem mit Widerspruchseinlegung auch nicht gerügt. Inwieweit die Verfügung auch den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bekannt zu geben war, kann hier aber dahin stehen. Zum einen muss auf Grund des Widerspruchsschreibens angenommen werden, dass jedenfalls alle betroffenen Grundstückseigentümer und Mitglieder der Erbengemeinschaft Kenntnis von der Verfügung erlangt haben, zum anderen aber kann sich jedenfalls der Kläger auf eine unterbliebene Bekanntmachung gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft nicht berufen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, so dass Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens hier - entsprechend der Quote - erstattungsfähig sind.
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.
Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2000, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw..
Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.