Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.09.2007 – 20 L 1131/07

ECLI:DE:VGK:2007:0920.20L1131.07.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

1

Gründe Der Antrag der Antragstellerin,

2

"die aufschiebende Wirkung der Widerspruchs der Antragstellerin von 03.08.2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.08.2007 wiederherzustellen" bzw. "die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 01.08.2007 auszusetzen",

3

ist unzulässig.

4

Der Antragstellerin fehlt es an dem auch im Rahmen eines Eilverfahrens notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sie - wie sie behauptet - am 17.09.2007 nach Ungarn umgezogen ist und die Hunde nunmehr von Herrn U. gehalten werden. Sie hat sich dadurch freiwillig der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Haltungsuntersagung gebeugt und die Haltung der Hunde auf Dauer aufgegeben. Worin dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die angeordnete Abgabe der Hunde in das Tierheim Albert Schweizer in Bonn. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist die angefochtene Verfügung auch keineswegs unwirksam geworden.

5

Unabhängig hiervon wäre der Antrag auch unbegründet, denn - wie die Einzelrichterin dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten ausführlich telefonisch erörtert hat - spricht bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung alles für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Aus der über Jahre hinweg im Verwaltungsvorgang dokumentierten Verhaltensweise der Antragstellerin im Zusammenhang mit den dokumentierten Vorfällen mit den Hunden der Antragstellerin ergibt sich, dass es dieser erheblich an dem zur Haltung von Hunden erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zum ordnungsgemäßen Umgang mit den Hunden mangelt, welches zum Schutz von Rechtsgütern anderer erforderlich ist. Insofern wird auch auf die Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

6

Dies gilt auch für die angeordnete Abgabe der Hunde in das Tierheim. Denn die Antragstellerin hat die Hunde ohne die laut Ordnungsverfügung erforderliche Zustimmung der Antragsgegnerin an Herrn U. abgegeben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes legt die Kammer die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes zu Grunde.