Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 14.11.2007 – 6 L 1534/07

ECLI:DE:VGK:2007:1114.6L1534.07.00

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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Gründe Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Antragstellers für bestanden zu erklären,

hilfsweise,

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den mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung desAntragstellers für bestanden zu erklären und den Antragsteller zu einem erneuten Prüfungsversuch des schriftlichen Prüfungsteils zuzulassen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

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Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil es sowohl hinsichtlich des Haupt-, als auch des Hilfsantrages an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.

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Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für bestanden erklärt wird. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind, § 13 Abs. 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002, BGBl. I, S. 2405 (ÄAppO n.F.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Denn er hat lediglich im 2. ( und letzten) Wiederholungsversuch den mündlich-praktischen Teil bestanden, während er sowohl im 1. als auch im 2. Wiederholungsversuch den schriftlichen Teil nicht bestanden hat. Soweit der Antragsteller deshalb seinen Anspruch auch allein darauf stützt, dass er den schriftlichen Teil der seinerzeitigen Ärztlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14.07.1987, BGBl. I, S. 1593 (ÄAppO a.F.), im ersten Prüfungsversuch im März 2006 bestanden hatte, ist diese damalige Teilleistung nicht anrechenbar. § 20 Abs. 1 ÄAppO a.F. sah eine derartige Anrechnung gerade nicht vor, sondern bestimmte abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 2 ÄAppO n.F., dass die nicht bestandene Ärztliche Vorprüfung insgesamt, d.h. in ihrem schriftlichen wie mündlichen Teil, wiederholt werden muss. Eine bis dahin nicht bestehende Anrechnungsmöglichkeit haben auch die Übergangsregelungen der §§ 42, 43 ÄAppO n.F. nicht eröffnet. Sie enthalten keine derartige Regelung, die der Gesetzgeber hätte treffen müssen. Ihr Regelungsgehalt erschöpft sich im hier interessierenden Zusammenhang vielmehr darin, dass sie trennscharf bestimmen, welche Prüfungen nach alter bzw. nach neuer Approbationsordnung, d.h. nach welchen konkreten Bestimmungen im Einzelnen, abzulegen sind. Die Übergangsregelungen lassen insgesamt nur die Schlussfolgerung zu, dass der erste Prüfungsversuch des Antragstellers allein nach § 20 Abs. 1 ÄAppO a.F. zu bewerten ist und dass die Wiederholungsversuche allein an § 13 Abs. 3 ÄAppO n.F. zu messen sind. Dies schließt die jeweilige Regelung hinsichtlich bestandener Teilleistungen und ihrer Anrechnungsmöglichkeit ein.

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Die Kammer vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass die so verstandenen Übergangsregelungen der §§ 42, 43 ÄAppO n.F. gegen das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es ist jeder Stichtagsregelung immanent, dass Fallgruppen unterschiedlich behandelt werden (hier die Prüfungen, die ausschließlich nach der ÄAppO a.F., die ausschließlich nach der ÄAppO n.F. und die wie die Prüfungen des Antragstellers teilweise nach altem, teilweise nach neuem Recht zu beurteilen sind). Der Antragsteller hätte die Prüfung auch nach altem Recht endgültig nicht bestanden. Soweit er die Wiederholungsprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 ÄAppO n.F. nach neuem Recht absolvieren musste, hat er dadurch keinen für die Kammer ersichtlichen wesentlichen Nachteil erlitten, namentlich keinen Prüfungsversuch eingebüßt. Vielmehr standen ihm - entsprechend der alten Rechtslage - zwei Wiederholungsversuche zu. Auch wäre ihm ab der 1. Wiederholung im Gegensatz zur alten Rechtslage die Vergünstigung des § 13 Abs. 3 Satz 2 ÄAppO n.F. zu Gute gekommen.

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Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung entsprechend seinem Hilfsantrag für bestanden erklärt und er zu einem weiteren Wiederholungsversuch des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zugelassen wird. Den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat der Antragsteller im 2. Wiederholungsversuch bestanden. Ihm stehen aber keine weiteren Wiederholungsversuche hinsichtlich des schriftlichen Teils zu. Denn ihm sind für diesen Prüfungsteil bereits zwei Wiederholungsversuche eingeräumt worden. Für den Antragsteller streitet auch an dieser Stelle nicht § 43 ÄAppO n.F. Die Übergangsregelung räumt keine zusätzlichen Prüfungsversuche ein, die allen sonstigen Studierenden der Humanmedizin nicht zustehen. Vielmehr bestimmt sie in § 43 Abs. 7 ÄAppO n.F. ausdrücklich, dass Studierende, die wie der Antragsteller unter die Absätze 1 bis 6 fallen, die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung insgesamt nur zweimal wiederholen dürfen. Dies bedeutet, dass das Prüfungsverfahren nach dem Stichtag 30.04.2006 nach neuem Recht fortgesetzt wird und nicht - wie es der Antragsteller wünscht - unter Eröffnung zusätzlicher Prüfungsversuche völlig von vorne beginnt.

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Nach alledem kann dahinstehen, ob der vom Antragsteller lediglich angedeutete Gesichtspunkt der Wissenserhaltung die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigen würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich entsprechend der ständigen Praxis der Kammer am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.), der in Nr. 18.3 für Zwischenprüfungen bzw. in Nr. 36.4 für sonstige Prüfungen den Auffangwert vorsieht, wobei dieser Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert ist.