Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.05.2008 – 6 K 2365/08

ECLI:DE:VGK:2008:0529.6K2365.08.00

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Der Kläger hat das Gericht unnötigerweise in Anspruch genommen, da er nach Erhalt der Mahnung vom 27.02.2008 den überwiesenen Betrag mit dem geltend gemachten hätte vergleichen müssen. Hätte er dies getan, hätte er den geringfügigen noch ausstehenden Betrag noch vor Erlass des Exmatrikulationsbescheides überweisen können und so das Ergehen des Bescheides vermeiden können. Außerdem hätte der Kläger nach Ergehen des Exmatrikulationsbescheides die Anrufung des Gerichts bei sorgfältiger Lektüre des Inhalts dieses Bescheides vermeiden und noch vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist die Sache bereinigen können. In dem genannten Bescheid ist nämlich u. a. der Hinweis enthalten, dass im Wege der formlosen Gegenvorstellung eine erneute Prüfung des Sachverhalts bei der zuständigen Abteilung der Universitätsverwaltung beantragt werden kann. Hätte der Kläger diesen Weg beschritten, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach die Sache noch vor Ablauf der Klagefrist geklärt und bereinigt worden.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.