Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.03.2010 – 2 L 1892/09
ECLI:DE:VGK:2010:0311.2L1892.09.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 541,45 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8346/09 gegen die Kostenbescheide Nr. 00000-00 und 00000-00 vom 12.11.2009 anzuordnen,
ist nicht zulässig.
Gemäß § 80 Abs. 6 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - um einen solchen Fall handelt es sich hier - nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde oder eine Vollstreckung droht.
Einen vorgerichtlichen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO haben die Antragsteller beim Antragsgegner ersichtlich nicht gestellt. Nachholbar im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist dieser Antrag nicht,
vgl. Kopp/Schenke: VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 185.
Es droht auch keine Vollstreckung. Voraussetzung hierfür ist die Ankündigung des Beginns von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin oder das Vorliegen konkreter Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung,
vgl. Kopp/Schenke: aaO, § 80 Rn. 186.
Davon kann bislang nicht die Rede sein. Insbesondere führt das Fehlen jeglicher Stellungnahme des Antragsgegners zu beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahmen nach den oben genannten Kriterien noch nicht dazu, dass man von einer drohenden Vollstreckung auszugehen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.