Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 04.05.2010 – 18 L 589/10
ECLI:DE:VGK:2010:0504.18L589.10.00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 18 K 2640/10 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.4.2010 wird wieder hergestellt. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wahlplakate des Antragstellers an der Stelle wieder anzubringen, an der sie vom Bauhof des Antragsgegners am 3.5.2010 abgenommen worden sind.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 18 K
2640/10 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antrags-
gegners vom 29.4.2010 wieder herzustellen,
hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wieder herstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann.
Hier lässt sich zwar nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29.4.2010 feststellen. Allerdings hat die Kammer erhebliche Bedenken dagegen, dass die in dem angefochtenen Bescheid umgesetzte Regelung in § 4 Abs. 4 der Satzung der Stadt Hückeswagen zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum vom 6.1.2010, die politischen Parteien Wahlsichtwerbung durch direkten Anschlag von Plakattafeln an Licht- und Strommasten, Telefonmasten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Brückengeländern, Fahrgastunterständen, sowie an Bäumen und Zäunen im öffentlichen Verkehrsraum untersagt, jedenfalls bezogen auf das hier in Rede stehende Anbringen von Wahlsichtwerbung an Lichtmasten rechtmäßig ist.
Zwar steht dem Antragsgegner bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW Ermessen zu. Bei der Ausübung des Ermessens für Wahlsichtwerbung ist er jedoch von Verfassungs wegen gehalten, den Parteien eine angemessene und wirksame Wahlwerbung zu ermöglichen und dabei auch den Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - VII C42.72 -.
Eine Ermessensausübung, die das Anbringen von Wahlsichtwerbung, die nicht auf selbst tragenden Gegenständen wie etwa Dreiecksständern angebracht ist, vollständig untersagt, begegnet vor allem im Hinblick auf die Frage, ob damit noch eine wirksame Wahlwerbung ermöglicht wird, sowie unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit für kleinere Parteien erheblichen Bedenken, die allerdings einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen. Dabei wird vor allem zu klären sein, aus welchen tragfähigen straßenrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Beklagte das Anbringen von Wahlsichtwerbung an Lichtmasten verboten hat.
Auch die Interessenabwägung im Übrigen geht zugunsten des Antragstellers aus. Da die Kammer nicht ohne weiteres nachzuvollziehen vermag, aus welchen straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen der Antragsgegner das Anbringen von Wahlsichtwerbung an Lichtmasten untersagt hat, lässt sich auch kein unmittelbares öffentliches Interesse - wie etwa das Interesse an der Verkehrssicherheit - feststellen, das einen Sofortvollzug gebieten könnte. Auch der Gesichtspunkt der Herstellung von Chancengleichheit mit anderen Parteien gebietet es nach Auffassung der Kammer nicht, die hier in Rede stehenden 12 Wahlplakate des Antragstellers für die verbleibenden 6 Tage bis zur Wahl abzunehmen. Demgegenüber überwiegt das Interesse des Antragstellers, in der verbleibenden Zeit noch mit den Plakaten werben zu können.
Nachdem der Antragsgegner die Plakate am 3.5.2010 abgenommen hat, wird er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verpflichtet, die Plakate wieder anzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs.2 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG.