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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.11.2010 – 14 K 3195/09

ECLI:DE:VGK:2010:1123.14K3195.09.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. die öffentliche Wasserversorgung in U. sichert. Sie betreibt u.a. die Wassergewinnungsanlage Wasserwerk F. . Für das Jahr 2008 gab sie gegenüber der Beklagten an, dass sie insgesamt 3.991.837 m³ Trink-/Brauchwasser aus ihrer Anlage gewonnen habe. Das hieraus zu errechnende Wasserentnahmeentgelt sei jedoch um Kooperationsaufwendungen zu kürzen.

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Mit Vorauszahlungsbescheid vom 24. April 2009 wurde die Klägerin zur Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2009 in Höhe von 161.274,27 EUR herangezogen. Die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes folge aus dem Entgeltbetrag von 179.632,67 EUR abzüglich anerkannter Kooperationsaufwendungen in Höhe von 18.358,40 EUR. Weitere Kooperationsaufwendungen in Höhe von 253.556,16 EUR könnten nicht anerkannt werden.

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Am 16. Mai 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie eine weitere Verrechnung von Kooperationsaufwendungen begehrt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte in diesem Verfahren und im Verfahren VG Köln 14 K 6600/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2009 ist rechtmäßig bzw. verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Für dieses Wasserentnahmeentgelt sind - auf der Basis der Vorjahresmengen - Vorauszahlungen zu entrichten (§ 6 Abs. 3 WasEG NRW). Hier hat die Klägerin im Jahr 2008 aus der Wassergewinnungsanlage F. u.a. 3.991.837 m³ Trink/Brauchwasser entnommen. Dies führt bei dem Entgeltsatz von 0,045 EUR pro m³ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG NRW a.F. bzw. § 2 Abs. 2 1. Alt. WasEG NRW n.F.) zum einem Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 179.632,67 EUR.

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Mit dem so richtig errechneten Wasserentnahmeentgelt durften Kooperationsaufwendungen nicht verrechnet werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WasEG NRW können mit dem für das Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt Kooperationsaufwendungen verrechnet werden, die im Veranlagungsjahr entstanden sind. Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift - "festgesetzt" und "Veranlagungsjahr" - erhellt, dass § 8 Abs. 1 WasEG NRW nur auf das Veranlagungs-, nicht aber auf das Vorausleistungsverfahren Anwendung findet. Das folgt zwingend auch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 WasEG NRW. Danach bemisst sich die Vorauszahlung nach den für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 erklärten Wassermengen. Von einer Verrechnung nach § 8 Abs. 1 WasEG NRW ist nicht die Rede. Im Übrigen wäre eine Fortschreibung von im Vorjahr angefallenen Kooperationsaufwendungen auch nicht sinnvoll. Im Gegensatz zu den regelmäßig mehr oder weniger gleich bleibenden Entnahmemengen können geltend gemachten Kooperationsaufwendungen stark schwanken - was vorliegender Fall deutlich macht. Dass die Beklagte hier gleichwohl teilweise Kooperationsaufwendungen anerkannt hat, wirkt für die Klägerin ausschließlich begünstigend; der Bescheid ist insoweit zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren eigenen Rechten.

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Im Übrigen kann die Klage auch aus materiellen Gründen keinen Erfolg haben; diesbezüglich wird auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VG Köln 14 K 6600/09 Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor; die von der Klägerin behauptete Divergenz ist nicht ersichtlich.