Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 14.12.2010 – 13 K 4230/07
ECLI:DE:VGK:2010:1214.13K4230.07.00
Tenor
1.Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen der Kläger, die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils einem Drittel.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten wie im Tenor ausgewiesen zwischen den Beteiligten gleichmäßig aufzuteilen sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Der Kläger hätte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand teilweise obsiegt, teilweise verloren. Insoweit war über die im Verfahren nach § 99 VwGO geklärte Frage hinaus allerdings in den Blick zu nehmen, dass der Kläger auch im Klageverfahren Einsicht nicht nur in den Investitionsvorrangbescheid, sondern auch die dazugehörigen vollständigen Akten der Beklagten zu dessen Erteilung begehrt hat. Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung im Einzelnen aufzuklären, in welchem Verhältnis teilweises Obsiegen und Unterliegen stehen.
Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden und ihre außergerichtlichen Kosten konnten für erstattungsfähig erklärt werden, weil sie sich mit dem Stellen des Klageabweisungsantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes auf den Auffangstreitwert beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.