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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 09.03.2011 – 20 L 334/11

ECLI:DE:VGK:2011:0309.20L334.11.00

Tenor

1. Frau I. I1. , L.-----straße .., ..... X. , wird beigeladen.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Frau I. I1. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladene.

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 28.02.2011 des Antragsgegners erhobenen Klage 20 K 1384/11 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat eine Klage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen.

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Nach Lage der Akten spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist und die Klage keinen Erfolg haben wird.

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Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen.

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Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall vorgelegen haben bzw. vorliegen.

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Für entscheidend hält das Gericht insoweit die Angaben, die die Beigeladene gegenüber der Polizei gemacht hat. Ausweislich des Polizeiberichts gab sie an, bereits seit ca. sieben Jahren Eheprobleme mit dem Antragsteller zu haben. Sie werde stark von ihm unterdrückt und misshandelt und habe große Angst vor ihm. Am Morgen des 28.02.2011 habe er sie nach einem Streit vorsätzlich mit seinem Auto angefahren, ihr mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, sie auf den Boden geworfen und ihr dann gewaltsam ihre Handtasche entwendet. Die Zeuginnen B. C. und K. L1. waren bei diesem Vorgang zugegen. Unmittelbar nach dem Vorfall wurden Fotos von der Beigeladenen gefertigt. Diese Fotos lassen auf einen körperlichen Angriff zum Nachteil der Beigeladenen schließen. Die Einlassung des Antragstellers, er habe gegenüber der Beigeladenen keine Gewalt ausgeübt, wertet das Gericht als Schutzbehauptung.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt sich nicht feststellen, dass die Gefahrenprognose der vor Ort tätigen Polizeibeamten unzutreffend war oder aus heutiger Sicht ist.

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Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zunächst angegeben hat, auf keinen Fall wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren zu wollen und ein Frauenhaus aufzusuchen, kann nicht zu der Annahme führen, die polizeiliche Gefahrenprognose sei unzutreffend. Vielmehr war hier zu berücksichtigen, dass die Beigeladene sich unter dem Eindruck des soeben erfolgten Übergriffs vorschnell diesbezüglich äußerte. Solange die Beigeladenen sich nicht endgültig entschieden hat, nicht dauerhaft in die Wohnung zurückkehren zu wollen, kann nicht von einem Wegfall der Gefährdungslage ausgegangen werden.

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Unabhängig davon führt auch eine reine Interessenabwägung nicht zu einem Erfolg des Antrages.

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Danach ist hier maßgeblich, ob das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an der Beibehaltung der vorläufigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung überwiegt, wobei hier auch die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, nach der es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § 34a PolG NRW um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt.

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Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht das Interesse an der Beibehaltung der vorläufigen Vollziehbarkeit. Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose unzutreffend war, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen. Ihm wäre es verwehrt gewesen, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich sein persönlicher Besitz befindet, zu nutzen. Das Gewicht dieser Beeinträchtigung wird allerdings durch die zeitliche Begrenzung der Maßnahme deutlich relativiert. Würde dem Antrag jedoch stattgegeben, bestünde die Gefahr, dass es wiederum zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen käme.

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Vgl. insoweit auch OVG NRW, NJW 2002, 2195 f. und BVerfG, NJW 2002, 2225 f.

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Angesichts dessen muss das Rückkehrinteresse des Antragstellers zurücktreten, zumal ihm bereits Gelegenheit gegeben wurde, in seinem Eigentum stehende und für ihn wichtige Gegenstände aus der Wohnung zu holen (vgl. § 34a Abs. 2 PolG NRW).

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Die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes liegen nach §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW vor. Die Höhe des Zwangsgeldes von 500,00 Euro ist angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.