Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 21.03.2011 – 23 K 211/09
ECLI:DE:VGK:2011:0321.23K211.09.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S. N.---pfad 00, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Nach dem bisherigen genehmigten Zustand findet eine Wohnnutzung im Erdgeschoss und im 1. OG statt. Die Gebäudehälften werden durch eine Brandwand getrennt.
Mit Bauantrag vom 26. September 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung u.a. für den Ausbau des Dachgeschosses und des Spitzbodens zu Wohnzwecken. Bei Verwirklichung dieser Baugenehmigung liegt der Fußboden des zu Wohnzwecken genutzten Dachgeschosses im Mittel mehr als 7m über der Geländeoberfläche.
Am 13. Oktober 2008 beantragte die Klägerin ferner eine Abweichung nach § 73 BauO NRW von der Vorschrift des § 33 Abs. 3 BauO NRW. Der Antrag nahm auf einen beiliegenden Vertikalschnitt Bezug, wonach beidseits der vorhandenen Brandwand eine 0,5 m breite Promatect-Brandschutzbauplatte unter der Dachhaut eingebaut werden sollte. Im Rahmen anschließender Gespräche und Ortsbesichtigungen stellte die Klägerin - nach eigenem Bekunden - mündlich klar, dass die Schürze nicht beidseits der Brandwand, sondern in einer Tiefe von 1,0m auf der Seite der des Gebäudes der Klägerin errichtet werden sollte.
Unter dem 13. November 2008 stimmte das Amt 37 in einer internen Stellungnahme gegenüber dem Amt 63 der Erteilung einer Abweichung zu; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Hohlraum zwischen den Sparren mit einem 1000°C temperaturbeständigen Füllstoff dicht auszufüllen ist; dies ist in einer Kopie des Vertikalschnitts auch entsprechend eingezeichnet
Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Abweichungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 08. Dezember 2008 - zugestellt am 12. Dezember 2008 - ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Abweichung sei nicht mit nachbarlichen Belangen vereinbar.
Am 12. Januar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragen Abweichung. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei ihrem Gebäude nur rein formal um ein Gebäude mittlerer Höhe handele. Das Dach, die Brandwand oder der Gesamthöhe des Gebäudes seien nicht geändert worden, geändert habe sich lediglich die Nutzung des Spitzbodens. Dass in der Schnittzeichnung, die dem Antrag beigefügt gewesen sei, die geplante Ausfertigungsart nicht richtig wiedergegeben sei, sei ohne Belang. Denn allen Beteiligten sei immer klar gewesen, wie die Schürze - nämlich einseitig - ausgeführt werden sollte. Auch sei eine atypische Situation, die der Gesetzgeber bei § 33 Abs. 3 BauO NRW so nicht bedacht habe, gegeben. Der Gesetzgeber sei von zwei Gebäuden mittlerer Höhe ausgegangen, die aneinander grenzen; dies sei hier jedoch - zumindest ursprünglich - nicht der Fall gewesen. Dem beabsichtigten Schutz vor Übergreifen eines Brandes werde durch die 1m breite Schürze genüge getan. Aus Brandschutzgesichtspunkten sei nicht notwendig, dass die Schürze beidseits der Brandwand angebracht werde. Inzwischen stehe fest, dass auch im Nachbargebäude der Spitzboden zu Wohnzwecken genutzt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr entsprechend dem Antrag vom 13. Dezember 2008 eine Abweichung zu erteilen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, § 33 BauO NRW sei zwingendes Recht, von dem nicht befreit werden könne. Zudem sei das Anbringen einer Schürze gegenüber der Verlängerung der Brandwand schon eine Abweichung, für weitere Abweichung bestehe kein Anlass. Auch sei keine atypische Grundstückssituation erkennbar. Lediglich die von § 33 BauO NRW geforderte Stahlbetonplatte könne substituiert werden, nicht aber die Ausgestaltung der Brandschutzmaßnahme. Die beiderseitige Auskragung sei schon deshalb erforderlich, weil es sich bei § 33 Abs. 3 BauO NRW um eine Regelung der Brandwand und nicht zum Brandschutz des Daches handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Abweichung von § 33 Abs. 3 BauO NRW (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde von Anforderungen der Bauordnung dann Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Zwecks und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann dahin stehen, ob eine Abweichung von § 33 BauO NRW angesichts des Zwecks (Brandschutz) überhaupt in Betracht kommt. Denn jedenfalls ist der gestellte Abweichungsantrag nicht begründet.
Ausgangspunkt ist dabei der Antrag, wie er in schriftlicher Form am 13. Oktober 2008 von der Klägerin gestellt wurde. Der dem Antrag beigefügten Schnittzeichnung ist eindeutig zu entnehmen, dass die Promatect-Brandschutzbauplatten beidseits der Brandwand angebracht werden sollten. Soweit die Klägerin meint, dieser Antrag sei in der Folgezeit in Gesprächen und bei Ortsbesichtigungen dahingehend modifiziert worden, dass die Promatect-Brandschutzbauplatten einseitig nur in ihrem Haus in einer Tiefe von 1,0m angebracht werden sollten, ist dies nicht erkennbar. Jedenfalls ist eine schriftliche Modifizierung des Antrags nicht erfolgt. Eine solche wäre jedoch notwendig gewesen, da der Abweichungsantrag aus Gründen der Rechtsklarheit - ebenso wie der Bauantrag - schriftlich zu stellen ist.
Ein Anspruch auf Erteilung der Abweichung entsprechend dem schriftlichen Antrag vom 13. Oktober 2008 scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin keine Zustimmung des Nachbarn vorgelegt hat.
Unabhängig hiervon wäre auch ein Antrag auf Abweichung in der von der Klägerin gewollten Form (einseitiger Einbau der Promatect-Platten) nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass im Nachbargebäude (inzwischen) gleichfalls der Spitzboden zu Wohnzwecken genutzt wird. Damit handelt es sich auch bei diesem Gebäude um ein Gebäude mittlerer Höhe, so dass an der vorhandenen Brandwand zwei Gebäude mittlerer Höhe aneinandergrenzen. Diese Grundstückssituation wird genau von § 33 Abs. 3 BauO NRW erfasst, so dass eine für eine Abweichung notwendige atypische Grundstückssituation schon im Ansatz nicht erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.