Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 05.05.2011 – 18 K 7473/09
ECLI:DE:VGK:2011:0505.18K7473.09.00
Tenor
Der Antrag auf Beiladung der J. vertreten durch die Geschäftsführer M. und D. , wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin ist nicht notwendig beizuladen. Das wäre der Fall, wenn die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden könnte, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der Antragstellerin gestaltet, bestätigt, verändert oder aufgehoben würden.
Vgl. Kopp, VwGO, 15 Auflage, § 65 Rdnr. 14 m.w.N.
Davon ist hier nicht auszugehen. Der Antrag der Antragstellerin auf Abschluss von Rahmenverträgen mit zeitversetzter Betriebsaufnahme betreffend (auch) die hier streitgegenständliche ab Dezember 2010 laufende (zweite) Rahmenfahrplanperiode war lediglich Anlass für das von der Beklagten eingeleitete Verfahren. Die Beklagte weist selber darauf hin, dass sie der beabsichtigten Ablehnung des Antrages nicht widersprochen habe, da dieser gravierende formale und inhaltliche Fehler aufgewiesen habe.
Eine einfache Beiladung hält das Gericht nicht für zweckmäßig. Der Antrag auf Abschluss von Rahmenverträgen mit zeitversetzter Betriebsaufnahme hatte - wie bereits erwähnt - auch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Für künftige Rahmenfahrplanperioden ist die Antragstellerin von dem vorliegenden Rechtsstreit nicht anders als sonstige Zugangsberechtigte betroffen. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten haben häufig Einfluss auf den Zugang der Zugangsberechtigten zum Schienenweg.