Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.05.2011 – 6 NC 119/11

ECLI:DE:VGK:2011:0518.6NC119.11.00

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium Deutsch Lehramt Grundschule im 1. Semester, beginnend mit dem Sommersemester 2011, zuzulassen,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat

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(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

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Die Antragstellerin hat einen den genannten, erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

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Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf isolierte Zulassung in dem Studiengang Lehramt an Grundschulen für das Fach Deutsch besteht aufgrund der Notwendigkeit, sich sowohl in einem Pflichtfach (Deutsch oder Mathematik) als auch in einem Wahlfach und damit in zwei Fächern einzuschreiben (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 S. 2 LPO NRW), nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 - 13 C 278/08 -) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.