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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 01.08.2011 – 7 K 5664/10

ECLI:DE:VGK:2011:0801.7K5664.10.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

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Die zulässige Klage erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als unbegründet.

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Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzungen für die Kalenderjahre 2009 und ab 2010 ist § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR NRW) i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung Nordrhein-Westfalen (RAVG NRW).

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Zwar sind die Mitglieder des beklagten Versorgungswerkes gemäß § 30 Abs. 1 SVR NRW grundsätzlich verpflichtet den Regelpflichtbeitrag zu zahlen, welcher dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen indes gemäß § 30 Abs. 2 SVR NRW einen einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Herabsetzung des Regelpflichtbeitrages auf einen einkommensabhängigen Beitrag im Sinne des § 30 Abs. 2 SVR NRW kann nur erfolgen, soweit das Mitglied einen entsprechenden Einkommensnachweis gemäß § 30 Abs. 4 SVR NRW erbringt. Für die Beitragsberechnung in den ersten drei Kalenderjahren der selbstständigen Tätigkeit eines Mitgliedes ist § 30 Abs. 4 Nr. 2 SVR NRW zu beachten. Danach ist hinsichtlich der Beitragsberechnung für das Kalenderjahr, in dem das Mitglied erstmalig selbständig tätig wird, sowie für die folgenden zwei Kalenderjahre das Arbeitseinkommen des ersten Jahres zugrunde zu legen und hiernach der Beitrag vorläufig festzusetzen. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für das erste Kalenderjahr und die beiden Folgejahre aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das erste Kalenderjahr. Wurde die selbständige Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt, so ist das Arbeitseinkommen aus diesem Zeitabschnitt auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen.

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Nach Maßgabe der vorstehenden satzungsrechtlichen Vorgaben sind die mit Bescheid vom 01.09.2010 vorgenommenen Beitragsfestsetzungen für die streitgegenständlichen Kalenderjahre 2009 und ab 2010 rechtmäßig.

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Der Kläger ist unstreitig seit November 2008 erstmalig selbstständig tätig geworden. Ausweislich des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 erzielte er in den Monaten November und Dezember des Jahres 2008 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 1.894,00 Euro. Diese hat der Beklagte unter zutreffender Anwendung von § 30 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 SVR NRW auf ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen in Höhe von 11.364,00 Euro hochgerechnet, woraus sich gemäß § 30 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 SVR NRW der für die streitgegenständlichen Kalenderjahre 2009 und ab 2010 errechnete monatliche Beitrag in Höhe von 188,45 Euro ergibt (11.364,00 Euro : 12 = 947 Euro x 19,9 % = 188,45 Euro).

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Für die vom Kläger begehrte weitere Herabsetzung des einkommensabhängigen Beitrages für die Kalenderjahre 2009 und ab 2010 auf den Mindestbeitrag verbleibt vor dem Hintergrund des gemäß § 30 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 SVR NRW für die Beitragsberechnung maßgeblichen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 kein Raum.

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Von der durch § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR NRW eingeräumten Möglichkeit, beim Beklagten im laufenden Kalenderjahr eine Beitragsanpassung aufgrund erheblich gesunkenen Arbeitseinkommens zu erreichen, hat der Kläger weder im Kalenderjahr 2009, noch im Kalenderjahr 2010 Gebrauch gemacht. Insoweit hat er den nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR NRW zwingend erforderlichen Antrag in beiden Kalenderjahren nicht gestellt. Angesichts des durch den Beklagten zugrunde gelegten beitragspflichtigen Jahreseinkommens in Höhe von 11.364,00 Euro, welches einem monatlichen Einkommen in Höhe von 947,00 Euro entspricht und dem in der Klageschrift vorgetragenen monatlichen Einkommen in Höhe von rund 1.200,00 Euro ab 01.01.2010 kann im Übrigen ersichtlich nicht von einem erheblich gesunkenen Einkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 SVR NRW ausgegangen werden.