Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.11.2011 – 13 K 1544/11
ECLI:DE:VGK:2011:1107.13K1544.11.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der neuerliche Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO -) bietet.
Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine Änderung des Beschlusses vom 8. August 2011 rechtfertigten. Er hat insbesondere keinerlei veränderte Umstände geltend gemacht, durch die eine abweichende Beurteilung gegenüber derjenigen im genannten Beschluss getroffenen bedingt würde.
Soweit der Kläger wiederum zu den aus seiner Sicht maßgeblichen Umständen, die zu einem mangelnden Kontakt zwischen ihm und dem Beigeladenen geführt haben, vorträgt, ändert dies nichts daran, dass eine wirkliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nie bestanden hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin nicht besteht und damit ein Entfremdungsprozess, der durch eine Namensänderung erst verfestigt würde, nach wie vor nicht festzustellen ist.
Insoweit gilt das im Beschluss vom 8. August 2011 Gesagte weiterhin.