Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.11.2011 – 7 K 3295/11

ECLI:DE:VGK:2011:1115.7K3295.11.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Breidenbach in Halle wird abgelehnt.

Gründe

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Es kann offen bleiben, ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht in hinreichender Form glaubhaft gemacht sind und die nachgereichten Unterlagen nur eine unzureichende Prüfung der Voraussetzungen zulassen.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Ungeachtet der nicht abschließend zu beantwortenden Frage der fristgemäßen Klageerhebung ist die Klage nach derzeitigem Sachstand unbegründet. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides kommt nur für deutsche Volkszugehörige in Betracht. Das hierfür erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden, die wiederum nur festgestellt werden kann, wenn jemand aufgrund dieser Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese Fertigkeit hat die Klägerin bei ihrem Sprachtest in der deutschen Auslandsvertretung in Astana am 05.10.2010 nicht ansatzweise gezeigt. So hat sie die ganz überwiegende Zahl der an sich einfachen Fragen nicht verstanden. Auch gelang es fast nie, in annähernd vollständigen Sätzen zu antworten. Ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch kam nie zustande. Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar, da die Klägerin beim Sprachtest angegeben hat, ihre Mutter und ihre Großmutter hätten sich zwar immer im plattdeutschen Dialekt unterhalten; mit den Kindern sei aber nur Russisch gesprochen worden. Mithin hat die Klägerin selbst eine familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse verneint. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung sind in keiner Phase des Verfahrens vorgetragen worden.