Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 21.12.2011 – 7 L 1725/11
ECLI:DE:VGK:2011:1221.7L1725.11.00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO festzustellen, dass der Antragsteller Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ist,
hat keinen Erfolg. Ein dem Antrag entsprechender Anordnungsanspruch ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ersichtlich. Er ergibt sich namentlich nicht aus § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die Norm gibt den für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständigen Behörden die Befugnis, die Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Sie vermittelt keinen Anspruch des Betroffen auf eine Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft gegen die Antragsgegnerin. Zudem wurde die Klage des Antragstellers auf Erteilung des Aufnahmeantrages durch Urteil des Gerichts vom 11.09.2002 - 24 K 6384/01 - rechtskräftig abgewiesen. Auf die dort getroffenen Aussagen zur Spätaussiedlereigenschaft des Antragstellers wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes anzusetzen ist.