Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.02.2012 – 7 K 14/12
ECLI:DE:VGK:2012:0215.7K14.12.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Karrer in Augsburg wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Kläger hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides, da er die Voraussetzungen als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG nicht erfüllt. Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob der Kläger von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Denn es fehlt aus den von der Beklagten zutreffend ausgeführten Gründen an dem Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Der Kläger vermochte es bei seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan am 16.11.2011 nicht, einfachste Fragen zu verstehen und in einigermaßen flüssigen Sätzen zu antworten. Seine Sprachfertigkeiten beschränkten sich auf die Wiedergabe einzelner Wörter, was für die erforderliche Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ersichtlich nicht ausreicht. Unbeachtlich ist die Frage, ob es dem Kläger aufgrund von Besonderheiten innerhalb seiner Familie verwehrt war, die deutsche Sprache von Jugend auf zu erlernen, da der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nur auf die allgemein im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse hinsichtlich der deutschen Minderheit abstellt. Familiäre Besonderheiten bleiben daher außer Betracht.