Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.02.2012 – 10 K 1028/12
ECLI:DE:VGK:2012:0223.10K1028.12.00
Tenor
1.Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. einerseits, die Kläger zu 3. und 4. andererseits je zur Hälfte.2.Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. einerseits, die Kläger zu 3. und 4. andererseits je zur Hälfte.
2.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben am 23.02.2012 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert je Familie im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).